Artikel 25 VO (EU) 2021/241

Transparenz

(1) Die Kommission übermittelt die von den Mitgliedstaaten offiziell vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne und die von der Kommission veröffentlichten Vorschläge für Durchführungsbeschlüsse des Rates nach Artikel 20 Absatz 1gleichzeitig, zu gleichen Bedingungen und unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2) Informationen, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung oder ihrer Durchführung von der Kommission an den Rat oder eines oder mehrere seiner Vorbereitungsgremien übermittelt werden, sind gleichzeitig auch dem Europäischen Parlament zur Verfügung zu stellen, wobei erforderlichenfalls entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen einzuhalten sind. Die einschlägigen Ergebnisse der Diskussionen in den Vorbereitungsgremien des Rates sind dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat kann bei der Kommission beantragen, dass sensible oder vertrauliche Informationen, deren Offenlegung die öffentlichen Interessen jenes Mitgliedstaats gefährden würde, unkenntlich gemacht werden. Die Kommission stimmt sich in einem solchen Fall mit dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber ab, wie ihnen die unkenntlich gemachten Informationen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen vertraulich zur Verfügung gestellt werden können.

(4) Die Kommission übermittelt dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Überblick über ihre vorläufigen Erkenntnisse mit Blick auf die zufriedenstellende Erreichung der in den Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten aufgeführten einschlägigen Etappenziele und Zielwerte.

(5) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann die Kommission auffordern, im Rahmen des in Artikel 26 genannten Dialogs über Aufbau und Resilienz Informationen über den aktuellen Stand der Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne vorzulegen.

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