Artikel 24 VO (EU) 2021/241
Bestimmungen für die Zahlungen, die Aussetzung und die Kündigung von Verträgen hinsichtlich finanzieller Beiträge und Unterstützung in Darlehensform
(1) Die Zahlungen der finanziellen Beiträge sowie gegebenenfalls des Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel erfolgen bis 31. Dezember 2026 und im Einklang mit den im Haushalt eingesetzten Verpflichtungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel.
(2) Nach Erreichen der einschlägigen vereinbarten Etappenziele und Zielwerte, die in dem gemäß Artikel 20 gebilligten Aufbau- und Resilienzplan angegeben sind, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung des Finanzbeitrags und gegebenenfalls des Darlehens. Diese Zahlungsanträge können von den Mitgliedstaaten zweimal pro Jahr bei der Kommission eingereicht werden.
(3) Die Kommission nimmt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags eine vorläufige Bewertung vor, ob die einschlägigen Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates in zufriedenstellender Weise erreicht wurden. Die zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte setzt voraus, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit zuvor zufriedenstellend erreichten Etappenzielen und Zielwerten von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht rückgängig gemacht wurden. Für die Zwecke der Bewertung werden auch die in Artikel 20 Absatz 6 genannten operativen Vereinbarungen berücksichtigt. Die Kommission kann von Sachverständigen unterstützt werden.
(4) Ist die vorläufige Bewertung der Kommission in Bezug auf die zufriedenstellende Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte positiv, so legt sie ihre Feststellungen dem Wirtschafts- und Finanzausschuss vor und ersucht ihn um eine Stellungnahme zur zufriedenstellenden Erreichung der einschlägigen Etappenziele und Zielwerte. Die Kommission berücksichtigt die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei ihrer Bewertung.
(5) Ist die Bewertung der Kommission positiv, so erlässt sie im Einklang mit der Haushaltsordnung unverzüglich einen Beschluss zur Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens. Dieser Beschluss wird gemäß dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 fest, dass die in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, so wird die Zahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens ganz oder teilweise ausgesetzt. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Bewertung der Kommission dazu Stellung nehmen.
Die Aussetzung wird nur dann aufgehoben, wenn der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine zufriedenstellende Erreichung der Etappenziele und Zielwerte gemäß dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates sicherzustellen.
(7) Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Haushaltsordnung beginnt die Zahlungsfrist am Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder am Tag der Mitteilung der Aufhebung einer Aussetzung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels.
(8) Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von sechs Monaten nach der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so kürzt die Kommission den finanziellen Beitrag und gegebenenfalls das Darlehen anteilig, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, binnen zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen dazu Stellung zu nehmen.
(9) Hat der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von 18 Monaten nach Erlass des in Artikel 20 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates keine greifbaren Fortschritte in Bezug auf die relevanten Etappenziele und Zielwerte gemacht, so kündigt die Kommission die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträge und die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünfte und hebt die Mittelbindung des finanziellen Beitrags unbeschadet des Artikels 14 Absatz 3 der Haushaltsordnung auf. Vorfinanzierungen im Einklang mit Artikel 13 werden vollständig eingezogen. Die Kommission entscheidet über die Kündigung von in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verträgen und Artikel 23 Absatz 1 genannten Übereinkünften und gegebenenfalls die Einziehung der Vorfinanzierung, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, sich innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung ihrer Bewertung, ob greifbare Fortschritte erzielt wurden oder nicht, dazu Stellung zu nehmen.
(10) Bei Eintreten außergewöhnlicher Umstände kann der Erlass des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung des finanziellen Beitrags und gegebenenfalls des Darlehens nach Absatz 5 um bis zu drei Monate verschoben werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.