Artikel 23 VO (EU) 2021/241
Mittelbindung für den finanziellen Beitrag
(1) Sobald der Rat einen Durchführungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassen hat, schließt die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Übereinkunft, die eine rechtliche Einzelverpflichtung im Sinne der Haushaltsordnung darstellt. Für jeden Mitgliedstaat darf die rechtliche Verpflichtung die Summe aus dem in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a genannten finanziellen Beitrag für 2021 und 2022, dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten aktualisierten finanziellen Beitrag für 2023 und dem gemäß Artikel 21a Absatz 2 berechneten Betrag nicht übersteigen.
(2) Die Mittelbindungen können auf globalen Mittelbindungen beruhen und gegebenenfalls in mehrere Jahrestranchen aufgeteilt werden.
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