Artikel 25a VO (EU) 2021/241

Transparenz in Bezug auf Endbegünstigte

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet ein nutzerfreundliches öffentliches Portal mit Daten zu den 100 Endbegünstigten ein, die die höchsten Beträge an Mitteln zur Ausführung von Maßnahmen im Rahmen der Fazilität erhalten. Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Daten zweimal im Jahr.

(2) Zu Endbegünstigten im Sinne von Absatz 1 werden die folgenden Informationen veröffentlicht:

a)
im Falle einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers,
b)
im Falle einer natürlichen Person der Vor- und Nachnamen des Empfängers,
c)
der von jedem Empfänger erhaltene Betrag sowie die Maßnahmen, für die ein Mitgliedstaat Mittel im Rahmen der Fazilität empfangen hat.

(3) Die in Artikel 38 Absatz 3 der Haushaltsordnung genannten Informationen werden nicht veröffentlicht.

(4) Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die in Absatz 2 genannten Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem dem Endbegünstigten die Mittel ausgezahlt wurden, vom betreffenden Mitgliedstaat entfernt.

(5) Die Kommission zentralisiert die öffentlichen Portale der Mitgliedstaaten und veröffentlicht die in Absatz 1 genannten Daten im in Artikel 30 genannten Aufbau- und Resilienzscoreboard.

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