Artikel 21 VO (EU) 2021/241

Änderung des Aufbau- und Resilienzplans eines Mitgliedstaats

(1) Ist der Aufbau- und Resilienzplan einschließlich der relevanten Etappenziele und Zielwerte von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung oder Ersetzung der in Artikel 20 Absätze 1 und 3 genannten Durchführungsbeschlüsse des Rates vorzulegen. Dazu kann der Mitgliedstaat einen geänderten oder einen neuen Aufbau- und Resilienzplan vorschlagen. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des Instruments für technische Unterstützung um technische Unterstützung für die Vorbereitung solcher Vorschläge ersuchen.

(1a) Ausschließlich zum Zweck der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/795 können die Mitgliedstaaten die Kommission unter Angabe von Gründen ersuchen, einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 20 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vorzulegen, um darin Maßnahmen aufzunehmen, mit denen unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ein Beitrag zu den Zielen der Verordnung (EU) 2024/795 geleistet wird.

(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans rechtfertigen, so bewertet sie den geänderten oder neuen Aufbau- und Resilienzplan gemäß Artikel 19 und legt innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Einreichung des Antrags einen Vorschlag für einen neuen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 vor. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können erforderlichenfalls vereinbaren, diese Frist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Der Rat erlässt den neuen Durchführungsbeschluss in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags.

(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans nicht rechtfertigen, so lehnt sie den Antrag innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ab, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit gegeben hat, innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Schlussfolgerungen der Kommission Stellung zu nehmen.

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