Artikel 20 VO (EU) 2021/241

Vorschlag der Kommission und Durchführungsbeschluss des Rates

(1) Auf Vorschlag der Kommission billigt der Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 1 vorgelegten Aufbau- und Resilienzplans oder gegebenenfalls die Bewertung seiner gemäß Artikel 18 Absatz 2 vorgelegten Aktualisierung.

(2) Bewertet die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan positiv, werden in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates die von dem Mitgliedstaat durchzuführenden Reformen und Investitionsvorhaben, einschließlich der Etappenziele und Zielwerte sowie der gemäß Artikel 11 berechneten finanziellen Beiträge festgelegt.

(3) Beantragt der betreffende Mitgliedstaat Unterstützung in Form eines Darlehens, so werden in dem Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates auch die Höhe der Unterstützung in Form eines Darlehens gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 sowie die zusätzlichen Reformen und Investitionsvorhaben festgelegt, die von dem Mitgliedstaat, der das Darlehen erhält, durchzuführen sind, einschließlich der zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte.

(4) Der finanzielle Beitrag nach Absatz 2 wird auf der Grundlage der geschätzten Gesamtkosten des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzplans festgelegt, die nach den Kriterien von Artikel 19 Absatz 3 bewertet werden. Die Höhe des finanziellen Beitrags wird wie folgt festgesetzt:

a)
Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrag oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrags;
b)
entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechnete maximale finanzielle Beitrag, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;
c)
erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

(5) Der Vorschlag der Kommission nach Absatz 2 enthält ferner folgende Elemente:

a)
den finanziellen Beitrag, der in Tranchen auszuzahlen ist, wenn der Mitgliedstaat die jeweiligen Etappenziele und Zielwerte erreicht hat, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans ermittelt wurden;
b)
den finanziellen Beitrag und gegebenenfalls den Betrag der Unterstützung in Form eines Darlehens, die als Vorfinanzierung gemäß Artikel 13 nach der Billigung des Aufbau- und Resilienzplans zu zahlen sind;
c)
die Beschreibung der Reformen und der Investitionsvorhaben und die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;
ca)
eine Zusammenfassung der im REPowerEU-Kapitel vorgeschlagenen Maßnahmen, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken, einschließlich derjenigen Maßnahmen, mit denen die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden sollen; wenn sich die geschätzten Kosten dieser Maßnahmen auf einen Betrag belaufen, der weniger als 30 % der geschätzten Kosten aller im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, eine Erklärung mit den Gründen hierfür, insbesondere eine Veranschaulichung davon, dass die in Artikel 21c Absatz 3 dargelegten Ziele mit anderen im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen besser angegangen werden können, oder dass es, insbesondere in Anbetracht der Lebensdauer der Fazilität, nicht genügend realistische Projekte gibt, die grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;
d)
das Enddatum – das spätestens der 31. August 2026 sein sollte –, bis zu dem die endgültigen Etappenziele und Zielwerte sowohl für Investitionsvorhaben als auch für Reformen erreicht werden müssen;
e)
die Modalitäten und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich der Maßnahmen, die gegebenenfalls für die Erfüllung von Artikel 22 erforderlich sind;
f)
die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte;
g)
die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten und
h)
gegebenenfalls die Höhe des in Tranchen zu zahlenden Darlehens und die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte im Zusammenhang mit der Zahlung des Darlehens.

(6) Die Modalitäten und der Zeitplan für die Überwachung und Durchführung gemäß Absatz 5 Buchstabe e, die relevanten Indikatoren für die Erfüllung der geplanten Etappenziele und Zielwerte gemäß Absatz 5 Buchstabe f, die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden Daten gemäß Absatz 5 Buchstabe g und gegebenenfalls die zusätzlichen Etappenziele und Zielwerte für die Zahlung des in Absatz 5 Buchstabe h genannten Darlehens werden in operativen Vereinbarungen näher erläutert, die der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission nach dem Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses abschließen.

(7) Der Rat erlässt die in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlüsse in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Annahme des Kommissionsvorschlags.

(8) Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission seinen gemäß Artikel 20 Absatz 1 erlassenen Durchführungsbeschluss, um den aktualisierten maximalen finanziellen Beitrag, der nach Artikel 11 Absatz 2 berechnet wird, unverzüglich zu berücksichtigen.

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