Artikel 19 VO (EU) 2021/241

Bewertung durch die Kommission

(1) Die Kommission bewertet den Aufbau- und Resilienzplan oder gegebenenfalls dessen gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Absatz 2 vorgelegte Aktualisierung innerhalb von zwei Monaten nach der offiziellen Vorlage und unterbreitet einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission kann Stellung nehmen oder zusätzliche Informationen anfordern. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die angeforderten zusätzlichen Informationen und kann den Aufbau- und Resilienzplan erforderlichenfalls überarbeiten, einschließlich nach der offiziellen Vorlage des Aufbau- und Resilienzplans. Der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission können vereinbaren, die Frist für die Bewertung um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, falls dies erforderlich ist.

(2) Bei der Bewertung des Aufbau- und Resilienzplans und der Festlegung des dem betreffenden Mitgliedstaat zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die im Rahmen des Europäischen Semesters verfügbaren analytischen Informationen über den betreffenden Mitgliedstaat, die Begründung und die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 Absatz 4 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die im nationalen Reformprogramm und im nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats, in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Rahmen der Verordnung über den Fonds für einen gerechten Übergang und in den Plänen zur Umsetzung der Jugendgarantie enthaltenen Informationen und gegebenenfalls Informationen aus dem Instrument für technische Unterstützung.

(3) Die Kommission bewertet die Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz des Aufbau- und Resilienzplans und berücksichtigt zu diesem Zweck folgende Kriterien, die sie gemäß Anhang V anwendet:

Relevanz:

a)
ob der Aufbau- und Resilienzplan eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage darstellt und somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen leistet, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung zu tragen ist;
b)
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur wirksamen Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt;
c)
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abmildert und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt;
d)
ob der Aufbau- und Resilienzplan geeignet ist, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht; die Kommission stellt den Mitgliedstaaten hierzu technische Leitlinien zur Verfügung;
da)
ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zur erforderlichen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen;
db)
ob das REPowerEU-Kapitel die in Artikel 21c genannten Reformen und Investitionen enthält, die voraussichtlich grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken;
e)
ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum grünen Wandel — einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt — oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, sowie ob die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der geschätzten Gesamtkosten der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen entspricht, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen;
f)
ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen enthält, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und ob diese Maßnahmen einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; die Methodik ist entsprechend auf Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen;

Wirksamkeit:

g)
ob zu erwarten ist, dass der Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat haben wird;
h)
ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten geeignet sind, die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren;

Effizienz:

i)
ob die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen und plausibel ist, mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz in Einklang steht und den erwarteten volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen entspricht;
j)
ob zu erwarten ist, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikten bei der Verwendung der im Rahmen dieser Fazilität bereitgestellten Mittel verhindern, diese aufdecken und beheben, zu einschließlich der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll;

Kohärenz:

k)
ob der Aufbau- und Resilienzplan Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionsvorhaben enthält, die kohärent sind.

(4) Hat der betreffende Mitgliedstaat ein Darlehen gemäß Artikel 14 beantragt, so prüft die Kommission, ob der Antrag auf ein Darlehen die Kriterien nach Artikel 15 Absatz 1 erfüllt, und insbesondere, ob die zusätzlichen Reformen und Investitionen, für die der Darlehensantrag gestellt wurde, die Bewertungskriterien nach Absatz 3 erfüllen.

(5) Wenn die Kommission einen Aufbau- und Resilienzplan negativ bewertet, übermittelt sie innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist eine hinreichend begründete Bewertung.

(6) Bei der Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne kann sich die Kommission von Sachverständigen unterstützen lassen.

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