ANHANG II VO (EU) 2021/241
Der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, κi berechnet sich wie folgt:
dabei istund,
mit,
υi ≤ 0,75 für Mitgliedstaaten mitund
υi ≤ 1,5 für Mitgliedstaaten mit.
Dabei gilt(1):
- —
-
ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;
- —
-
ist das gewichtete durchschnittliche BIP pro Kopf der gegenwärtigen EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019;
- —
-
popi,2019 ist die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;
- —
-
popEU,2019 ist die Gesamtbevölkerung der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019;
- —
-
Ui,2015-2019 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote des Mitgliedstaats i im Zeitraum 2015–2019;
- —
-
UEU,2015-2019 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der EU-27 im Zeitraum 2015–2019 (der gewichtete Durchschnitt der EU-27-Mitgliedstaaten in jedem Jahr);
- —
-
ist das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;
- —
-
ist das gewichtete durchschnittliche BNE pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019.
Fußnote(n):
- (1)
Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat; Stand Mai 2020 für historische Daten.
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