ANHANG II VO (EU) 2021/241

Der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, κi berechnet sich wie folgt:

dabei istund,

mit,

υi ≤ 0,75 für Mitgliedstaaten mitund

υi ≤ 1,5 für Mitgliedstaaten mit.

Dabei gilt(1):

ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;

ist das gewichtete durchschnittliche BIP pro Kopf der gegenwärtigen EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019;

popi,2019 ist die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;

popEU,2019 ist die Gesamtbevölkerung der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019;

Ui,2015-2019 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote des Mitgliedstaats i im Zeitraum 2015–2019;

UEU,2015-2019 ist die durchschnittliche Arbeitslosenquote in der EU-27 im Zeitraum 2015–2019 (der gewichtete Durchschnitt der EU-27-Mitgliedstaaten in jedem Jahr);

ist das BNE pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;

ist das gewichtete durchschnittliche BNE pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019.

Fußnote(n):

(1)

Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat; Stand Mai 2020 für historische Daten.

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