ANHANG III VO (EU) 2021/241

Der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird, αi, berechnet sich wie folgt:

dabei ist

und

dabei ist

,und

mit

Dabei gilt:

GDPi,t ist das reale BIP des Mitgliedstaats i zum Zeitpunkt t = 2019, 2020, 2021;

ist das BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;

ist das gewichtete durchschnittliche BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019;

popi,2019 ist die Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats i im Jahr 2019;

popEU,2019 ist die Gesamtbevölkerung der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2019.

Der Rückgang des realen BIP im Jahr 2020 (δGDPi,2020–2019) und der kumulative Rückgang des realen BIP im Zeitraum 2020–2021 (δGDPi,2020–2019) beruhen auf der Herbstprognose 2020 der Kommission und werden für jeden Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2022 aktualisiert, wobei die Daten aus der Herbstprognose 2020 der Kommission durch die tatsächlichen Werte ersetzt werden, die von Eurostat unter dem Code „tec00115 (Wachstumsrate des realen BIP – Volumen)” zuletzt gemeldet wurden.

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