ANHANG I VO (EU) 2021/241

Methodik für die Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität

In diesem Anhang wird die Methodik zur Berechnung des maximalen finanziellen Beitrags pro Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 festgelegt. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:

Einwohnerzahl;

umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;

durchschnittliche Arbeitslosenquote in den letzten fünf Jahren im Vergleich zum Unionsdurchschnitt (2015–2019);

Rückgang des realen BIP im Jahr 2020 und kumulierter Rückgang des realen BIP im Zeitraum 2020–2021.

Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,

wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 150 % des Unionsdurchschnitts berücksichtigt

und die Abweichung der Arbeitslosenquote der einzelnen Mitgliedstaaten vom Unionsdurchschnitt wird mit höchstens 150 % des Unionsdurchschnitts berücksichtigt.

Da die wohlhabenderen Mitgliedstaaten (mit einem Pro-Kopf-BNE über dem Unionsdurchschnitt) im Allgemeinen stabilere Arbeitsmärkte aufweisen, wird die Abweichung ihrer Arbeitslosenquote vom Unionsdurchschnitt mit höchstens 75 % berücksichtigt.

Der maximale finanzielle Beitrag pro Mitgliedstaat im Rahmen der Fazilität (MFCi) berechnet sich wie folgt:

MFCi = νi × (FS)

Dabei gilt:

FS (finanzielle Unterstützung) ist die verfügbare Finanzierung aus der Fazilität gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und

νi ist der Zuweisungsschlüssel des Mitgliedstaats i, der wie folgt definiert ist:

νi = 0,7κi + 0,3 αi

Dabei ist

κi der Zuweisungsschlüssel, der auf 70 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang II festgelegt ist, und

αi ist der Zuweisungsschlüssel, der auf 30 % des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrags angewandt wird und in Anhang III festgelegt ist.

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