ANHANG IVa VO (EU) 2021/241

Dieser Anhang enthält die Methodik zur Berechnung des Zuweisungsanteils der in Artikel 21a Absatz 1 genannten zusätzlichen nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung im Rahmen der Fazilität, die jedem Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Dabei werden in Bezug auf jeden Mitgliedstaat folgende Elemente berücksichtigt:

Einwohnerzahl;

umgekehrtes Pro-Kopf-BIP;

Preisdeflator für Bruttoanlageinvestitionen;

Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch.

Um eine übermäßige Konzentration von Ressourcen zu vermeiden,

wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP mit höchstens 160 % des gewichteten Unionsdurchschnitts berücksichtigt;

wird das umgekehrte Pro-Kopf-BIP auf höchstens 55 % des gewichteten Unionsdurchschnitts begrenzt, wenn das Pro-Kopf-BIP des betreffenden Mitgliedstaats über 130 % des EU-27-Durchschnitts liegt;

wird ein Mindestzuweisungsanteil von 0,15 % festgesetzt;

wird ein maximaler Zuweisungsanteil von 13,80 % festgesetzt.

Der Zuweisungsschlüssel ρi, der auf den in Artikel 21a Absatz 1 genannten Betrag angewandt wird, berechnet sich wie folgt:

wobei die Mitgliedstaaten i bis z diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen Mindestzuweisungsanteil erhalten, und die Mitgliedstaaten i bis q diejenigen Mitgliedstaaten sind, die einen maximalen Zuweisungsanteil erhalten.

Dabei ist ωiτiμiψi3t

wobei τiσi,202127i1σi,2021 und μiσi,2021FFGICi,2020FFGICEU,202027i1σi,2021FFGICi,2020FFGICEU,2020 und ψiσi,2021GFCFi,2022Q22021Q2GFCFEU,2022Q22021Q227i1σi,2021GFCFi,2022Q22021Q2GFCFEU,2022Q22021Q2,

wobei σi,2021popi,2021popEU,2021minGDPEU,2021PCGDPi,2021PC;1,6 für die Mitgliedstaaten i mit GDPi,2021PCGDPEU,2021PC1,3 und

σi,2021 popi,2021 popEU,2021 minGDPEU,2021PCGDPi,2021PC;0,55 für die Mitgliedstaaten i mit GDPi,2021PCGDPEU,2021PC1,3

Dabei gilt(1):

popi,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in Mitgliedstaat i;

popEU,2021 ist die Gesamtbevölkerung 2021 in den EU-27-Mitgliedstaaten;

GDPEU,2021PC ist das gewichtete durchschnittliche nominale BIP pro Kopf der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2021;

GDPi,2021PC ist das nominale BIP pro Kopf des Mitgliedstaats i im Jahr 2021;

FFGICi,2020 ist der Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch des Mitgliedstaats i im Jahr 2020;

FFGICEU,2020 ist der gewichtete durchschnittliche Anteil fossiler Brennstoffe am Bruttoinlandsenergieverbrauch der EU-27-Mitgliedstaaten im Jahr 2020;

GFCFi,2022Q22021Q2 ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des Mitgliedstaats i;

GFCFEU,2022Q22021Q2 ist der Quotient aus dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2022 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats und dem Preisindex für Bruttoanlageinvestitionen im 2. Quartal 2021 (impliziter Deflator, 2015 = 100, Landeswährung, saison- und kalenderbereinigte Daten) des EU-27-Aggregats.

Die Anwendung der Methode auf den Betrag gemäß Artikel 21a Absatz 1 ergibt die folgenden Anteile und Beträge pro Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat Anteil (in %) des Gesamtbetrags Betrag (in 1000 EUR zu jeweiligen Preisen)
Belgien 1,41 % 282139
Bulgarien 2,40 % 480047
Tschechien 3,41 % 681565
Dänemark 0,65 % 130911
Deutschland 10,45 % 2089555
Estland 0,42 % 83423
Irland 0,45 % 89598
Griechenland 3,85 % 769222
Spanien 12,93 % 2586147
Frankreich 11,60 % 2320955
Kroatien 1,35 % 269441
Italien 13,80 % 2760000
Zypern 0,26 % 52487
Lettland 0,62 % 123983
Litauen 0,97 % 194020
Luxemburg 0,15 % 30000
Ungarn 3,51 % 701565
Malta 0,15 % 30000
Niederlande 2,28 % 455042
Österreich 1,05 % 210620
Polen 13,80 % 2760000
Portugal 3,52 % 704420
Rumänien 7,00 % 1399326
Slowenien 0,58 % 116910
Slowakei 1,83 % 366959
Finnland 0,56 % 112936
Schweden 0,99 % 198727
EU-27 100,00 % 20000000

Fußnote(n):

(1)

Alle Daten in der Verordnung stammen von Eurostat. Stichtag ist der 20. September 2022 für die historischen Daten, die für die Anwendung des Zuweisungsschlüssels in diesem Anhang verwendet werden. Fossile Brennstoffe umfassen feste fossile Brennstoffe, industriell erzeugte Gase, Torf und Torferzeugnisse, Ölschiefer und Ölsand, Erdöl und Erdölerzeugnisse (ausgenommen Biobrennstoffanteil), Erdgas sowie nicht verwertbare Abfälle.

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