ANHANG V VO (EU) 2021/241

Bewertungsleitlinien für die Fazilität

1.
Anwendungsbereich

Diese Leitlinien sollen zusammen mit dieser Verordnung der Kommission als Grundlage dienen, um – in transparenter und gerechter Weise – die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Aufbau- und Resilienzpläne zu bewerten und im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und sonstigen einschlägigen Anforderungen den finanziellen Beitrag festzulegen. Diese Leitlinien bilden die Grundlage für die Anwendung der Bewertungskriterien und die Festsetzung des finanziellen Beitrags gemäß Artikel 19 Absatz 3 bzw. Artikel 20 Absatz 4. Die Bewertungsleitlinien sollen
a)
Orientierungshilfen für das Verfahren zur Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne geben,
b)
die Bewertungskriterien näher erläutern und ein Einstufungssystem festlegen, das eingerichtet werden soll, um ein faires und transparentes Verfahren zu gewährleisten, und
c)
den Zusammenhang zwischen der von der Kommission anhand der Bewertungskriterien durchgeführten Bewertung und der Festlegung des in dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Aufbau- und Resilienzpläne zu nennenden finanziellen Beitrags definieren.
Die Leitlinien sind ein Instrument, das der Kommission die Bewertung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Vorschläge für Aufbau- und Resilienzpläne erleichtern und sicherstellen soll, dass diese Pläne relevante Reformen und öffentliche Investitionen mit hohem Mehrwert im Hinblick auf die Ziele der Fazilität unterstützen und dass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

2.
Bewertungskriterien

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 bewertet die Kommission die Aufbau- und Resilienzpläne nach den Kriterien der Relevanz, der Wirksamkeit, der Effizienz und der Kohärenz. Als Ergebnis des Bewertungsverfahrens stuft die Kommission die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Aufbau- und Resilienzpläne nach jedem der in Artikel 19 Absatz 3 genannten Bewertungskriterien ein, um die Mittelzuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4 festzulegen. Aus Gründen der Vereinfachung und Effizienz erfolgt die Einstufung wie folgt in die Kategorien A bis C: Relevanz:

2.1 Der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessen ausgewogene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage dar und leistet somit einen angemessenen Beitrag zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen, wobei den spezifischen Herausforderungen des betreffenden Mitgliedstaats und der Mittelzuweisung an ihn Rechnung getragen wird. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

Der Aufbau- und Resilienzplan trägt umfassend und auf angemessen ausgewogene Weise zu allen in Artikel 3 genannten sechs Säulen bei und trägt den spezifischen Herausforderungen und dem finanziellen Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens Rechnung.

Einstufung
A –
weitgehend
B –
teilweise
C –
in geringem Maße

2.2 Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam zur Bewältigung aller oder eines wesentlichen Teils der Herausforderungen, die in den relevanten länderspezifischen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der finanzpolitischen Aspekte dieser Herausforderungen und Empfehlungen und gegebenenfalls der Empfehlungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011, ermittelt wurden, oder Herausforderungen, die in anderen von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen einschlägigen Dokumenten ermittelt wurden, beiträgt, unter Berücksichtigung des finanziellen Beitrags des betreffenden Mitgliedstaats und der beantragten Unterstützung in Form eines Darlehens sowie der Reichweite und des Ausmaßes der länderspezifischen Herausforderungen und der in dem nationalen Reformprogramm enthaltenen Informationen,

und

der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine umfassende und angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar

und

die mit dem Aufbau- und Resilienzplan in Angriff genommenen Herausforderungen werden als maßgeblich für die nachhaltige Steigerung des Wachstumspotenzials der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats erachtet

und

nach Abschluss der vorgeschlagenen Reformen und Investitionen dürften die damit verbundenen Herausforderungen beseitigt oder in einer Weise bewältigt sein, die maßgeblich zu ihrer Beseitigung beiträgt.

Einstufung
A –
der Aufbau- und Resilienzplan trägt dazu bei, alle oder einen wesentlichen Teil der Herausforderungen, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, wirksam zu bewältigen, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar
B –
der Aufbau- und Resilienzplan trägt teilweise dazu bei, alle oder einen wesentlichen Teil der in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelten Herausforderungen zu bewältigen, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt eine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar
C –
der Aufbau- und Resilienzplan trägt nicht zur Bewältigung der Herausforderungen bei, die in den länderspezifischen Empfehlungen oder in anderen einschlägigen, von der Kommission im Rahmen des Europäischen Semesters offiziell angenommenen Dokumenten ermittelt wurden, und der Aufbau- und Resilienzplan stellt keine angemessene Antwort auf die wirtschaftliche und soziale Lage des betreffenden Mitgliedstaats dar

2.3. Es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan wirksam dazu beiträgt, das Wachstumspotenzial, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die wirtschaftliche, soziale und institutionelle Resilienz des Mitgliedstaats zu stärken, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen, unter anderem durch die Förderung von Maßnahmen für Kinder und Jugendliche, und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der COVID-19-Krise abzumildern und somit zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz innerhalb der Union beiträgt. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

Der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, das Wirtschaftswachstum und den wirtschaftlichen Zusammenhalt auf inklusive Weise zu fördern, insbesondere Schwächen der Wirtschaft der Mitgliedstaaten zu beseitigen, das Wachstumspotenzial der Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen und die negativen Folgen der Krise abzumildern,

und

der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, den sozialen Zusammenhalt und die Sozialschutzsysteme zu stärken – etwa Maßnahmen für Kinder und Jugendliche –, indem soziale Gefährdung abgebaut, ein Beitrag zur Umsetzung der Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte geleistet und zu besseren Ergebnissen mit Blick auf die Indikatoren des sozialpolitischen Scoreboards beigetragen wird,

und

der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anfälligkeit der Wirtschaft des Mitgliedstaats für Schocks zu verringern,

und

der Aufbau- und Resilienzplan zielt darauf ab, die Anpassungsfähigkeit und Resilienz der wirtschaftlichen und/oder sozialen Strukturen und Institutionen des Mitgliedstaats gegenüber Schocks zu erhöhen,

und

es ist zu erwarten, dass der Aufbau- und Resilienzplan zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz beiträgt.

Einstufung
A –
es sind große Auswirkungen zu erwarten
B –
es sind moderate Auswirkungen zu erwarten
C –
es sind geringe Auswirkungen zu erwarten

2.4 Der Aufbau- und Resilienzplan ist geeignet, sicherzustellen, dass keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen) verursacht. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

keine Maßnahme zur Durchführung der im Aufbau- und Resilienzplan enthaltenen Reformen und Investitionsvorhaben verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) 2020/852 (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)

Einstufung
A –
keine Maßnahme verursacht eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)
C –
eine oder mehrere Maßnahmen verursachen eine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele (Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen)

2.5 Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum ökologischen Wandel, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 37 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wobei die im REPowerEU-Kapitel genannten Maßnahmen einen Betrag in Höhe von mindestens 37 % der geschätzten Gesamtausgaben für im REPowerEU-Kapitel genannte Maßnahmen ausmachen, wozu die in Anhang VI dargelegte Methodik für die Verfolgung klimabezogener Ausgaben heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen heranzuziehen, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können die Koeffizienten für die Unterstützung der Verwirklichung der Klimaschutzziele für einzelne Investitionen insgesamt auf bis zu 3 % der Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans aufgestockt werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele glaubwürdig verstärken, Rechnung zu tragen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zum ökologischen Wandel und zum Erhalt der biologischen Vielfalt beitragen und erforderlichenfalls die damit einhergehenden Herausforderungen angehen und auf diese Weise einen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union für das Jahr 2030 und des Ziels der Klimaneutralität der EU bis 2050 leisten

und

die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Klimaschutzzielen beiträgt. Die Gewichtungen beruhen auf den Größenordnungen und Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang VI und können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Klimaschutzziele zuverlässig verstärken, Rechnung zu tragen. Dasselbe Gewichtungssystem wird für Maßnahmen angewandt, die keinem in Anhang VI aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können,

und

es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung
A –
weitgehend
B –
teilweise
C –
in geringem Maße

2.6 Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen, die wirksam zum digitalen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen beitragen, und die einen Betrag ausmachen, der mindestens 20 % der Gesamtzuweisung des Aufbau- und Resilienzplans entspricht, wozu die in Anhang VII dargelegte Methodik für die digitale Markierung heranzuziehen ist; diese Methodik ist entsprechend für Maßnahmen anzuwenden, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können; die Koeffizienten für die Unterstützung der Ziele im Digitalbereich können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Ziele im Digitalbereich verstärken, Rechnung zu tragen. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zum digitalen Wandel in wirtschaftlichen oder sozialen Sektoren beitragen

oder

die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich in erheblichem Maße zur Bewältigung der Herausforderungen beitragen, die sich aus dem digitalen Wandel ergeben,

und

die Mitgliedstaaten wenden eine Methodik an, bei der der gewährten Unterstützung eine spezifische Gewichtung zugewiesen wird, aus der hervorgeht, inwieweit die Unterstützung zu den Digitalisierungszielen beiträgt. Die Gewichtungen beruhen auf den Größenordnungen und Codes der Arten der Intervention gemäß Anhang VII und können für einzelne Investitionen erhöht werden, um flankierenden Reformmaßnahmen, die ihre Auswirkungen auf die Digitalisierungsziele verstärken, Rechnung zu tragen. Dasselbe Gewichtungssystem wird für Maßnahmen angewandt, die keinem in Anhang VII aufgeführten Interventionsbereich direkt zugeordnet werden können,

und

es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung
A –
weitgehend
B –
teilweise
C –
in geringem Maße
Wirksamkeit:

2.7 Es ist zu erwarten, dass Aufbau- und Resilienzplan dauerhafte Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat hat. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

Es ist zu erwarten, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen einen Strukturwandel in der Verwaltung oder in den einschlägigen Institutionen bewirkt

oder

dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen einen Strukturwandel in den einschlägigen Politikbereichen bewirkt

und

dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine dauerhafte Wirkung zeigt.

Einstufung
A –
weitgehend
B –
teilweise
C –
in geringem Maße

2.8. Die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten sind geeignet, die wirksame Überwachung und Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans sicherzustellen, einschließlich des vorgesehenen Zeitplans, der Etappenziele und Zielwerte sowie der entsprechenden Indikatoren. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

In dem betreffenden Mitgliedstaat wird eine Struktur mit folgenden Aufgaben betraut: (i) Durchführung des Aufbau- und Resilienzplans; (ii) Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Etappenziele und Zielwerte; iii) Berichterstattung,

und

die vorgeschlagenen Etappenziele und Zielwerte sind klar und realistisch, die für diese Etappenziele und Zielwerte vorgeschlagenen Indikatoren sind relevant, annehmbar und solide

und

die von dem Mitgliedstaat vorgeschlagenen allgemeinen Modalitäten für die Organisation der Durchführung der Reformen und der Investitionen (einschließlich Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Personalausstattung) sind plausibel.

Einstufung
A –
angemessene Modalitäten für eine wirksame Durchführung
B –
Mindestmaß an Modalitäten für eine wirksame Durchführung
C –
ungenügende Modalitäten für eine wirksame Durchführung
Effizienz:

2.9. Die vom Mitgliedstaat vorgelegte Begründung für die geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans ist angemessen und plausibel, steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kosteneffizienz und entspricht den erwarteten nationalen volkswirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

Der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans angemessen ist (Angemessenheit),

und

der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans der Art und Weise der geplanten Reformen und Investitionen entspricht (Plausibilität),

und

der Mitgliedstaat hat ausreichende Informationen und Nachweise dafür vorgelegt, dass der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des im Rahmen der Fazilität zu finanzierenden Aufbau- und Resilienzplans nicht durch eine bereits existierende oder geplante Finanzierung durch die Union gedeckt ist,

und

die Höhe der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erwarteten sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der im Plan vorgesehenen Maßnahmen auf den betreffenden Mitgliedstaat.

Einstufung
A –
in hohem Maße
B –
in mittlerem Maße
C –
in geringem Maße

2.10 Es ist zu erwarten, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen Modalitäten Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel verhindern, aufdecken und beheben, einschließlich der Regelungen, durch die eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme verhindert werden soll. Bei der Bewertung dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

Das im Aufbau- und Resilienzplan dargelegte System für die interne Kontrolle beruht auf robusten Verfahren und Strukturen und nennt eindeutige Akteure (Stellen/Einrichtungen) und deren Funktionen und Zuständigkeiten für die Durchführung der Aufgaben der internen Kontrolle. Es sorgt insbesondere für eine angemessene Trennung der einschlägigen Funktionen

und

das Kontrollsystem und andere im Aufbau- und Resilienzplan beschriebene einschlägige Modalitäten etwa für die Erhebung und Bereitstellung von Daten zu den Endempfängern, die insbesondere dazu dienen, Korruption, Betrug und Interessenkonflikte bei der Verwendung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, sind angemessen

und

die im Aufbau- und Resilienzplan beschriebenen Modalitäten, die darauf abzielen, eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und andere Unionsprogramme zu verhindern, sind angemessen

und

die für die Kontrollen zuständigen Akteure (Stellen/Einrichtungen) sind rechtlich befugt und verfügen über die für die Wahrnehmung ihrer vorgesehenen Funktionen und Aufgaben erforderliche Verwaltungskapazität.

Einstufung
A –
die Modalitäten sind angemessen
C –
die Modalitäten sind unzureichend
Kohärenz:

2.11. Der Aufbau- und Resilienzplan enthält Maßnahmen zur Durchführung von Reformprojekten und öffentlichen Investitionsvorhaben, die kohärent sind Bei der Bewertung auf der Grundlage dieses Kriteriums prüft die Kommission die folgenden Elemente: Inhalt der Prüfung

der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die geeignet sind, ihre jeweiligen Auswirkungen gegenseitig zu verstärken,

oder

der Aufbau- und Resilienzplan umfasst Maßnahmen, die einander ergänzen.

Einstufung
A –
in hohem Maße
B –
in mittlerem Maße
C –
in geringem Maße

2.12. Die in Artikel 21c genannten Maßnahmen sollen wirksam zur Energieversorgungssicherheit, zur Diversifizierung der Energieversorgung der Union, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger und zu mehr Energieeffizienz, zu einer Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten oder zu der notwendigen Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen vor 2030 beitragen. Bei der Bewertung der in Artikel 21c genannten Maßnahmen nach diesem Kriterium berücksichtigt die Kommission die besonderen Herausforderungen und die zusätzliche Finanzierung im Rahmen der Fazilität, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung steht. Die Kommission berücksichtigt darüber hinaus die folgenden Elemente: Inhalt der Bewertung

Die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Verbesserung der Energieinfrastruktur und der Energieanlagen zur Deckung des für die Versorgungssicherheit erforderlichen unmittelbaren Bedarfs an Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas, oder — wenn die Ausnahme gemäß Artikel 21c Absatz 3 Buchstabe a gilt — an Erdöl beitragen, insbesondere um die Diversifizierung der Versorgung im Interesse der gesamten Union zu ermöglichen,

oder

die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Steigerung der Energieeffizienz bei Gebäuden und kritischen Energieinfrastrukturen, zur Dekarbonisierung der Industrie, zur Steigerung der Erzeugung und Nutzung von nachhaltigem Biomethan und erneuerbarem oder nicht fossilem Wasserstoff sowie zur Erhöhung des Anteils und zum beschleunigten Ausbau der Nutzung von erneuerbarer Energie beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Bekämpfung von Energiearmut beitragen und gegebenenfalls eine entsprechende Prioritätensetzung auf die Bedürfnisse der von Energiearmut betroffenen Personen sowie auf die Verringerung der Schutzbedürftigkeit in den nächsten Wintern bewirken,

oder

die Durchführung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich wirksam zur Schaffung von Anreizen zur Verringerung der Energienachfrage beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch Förderung der Stromspeicherung und der beschleunigten Integration erneuerbarer Energiequellen sowie der Emissionsfreiheit des Verkehrs und der Verkehrsinfrastrukturen, einschließlich Schienenwege, voraussichtlich zur Beseitigung von Engpässen bei der internen und der grenzüberschreitenden Energieübertragung und -verteilung beitragen,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird durch eine schnellere Umschulung der Arbeitskräfte zum Zweck des Erwerbs grüner und damit zusammenhängender digitaler Kompetenzen sowie durch Unterstützung der Wertschöpfungsketten von für den ökologischen Wandel kritischen Rohstoffen und Technologien voraussichtlich wirksam zur Unterstützung der in Artikel 21c Absatz 3 Buchstaben a bis e festgelegten Ziele beitragen,

und

die vorgesehenen Maßnahmen stehen mit den Bemühungen des betreffenden Mitgliedstaats zur Verwirklichung der in Artikel 21c Absatz 3 genannten Ziele im Einklang, wobei die in dem bereits erlassenen Durchführungsbeschluss des Rates enthaltenen Maßnahmen sowie andere nationale und von der Union finanzierte ergänzende oder flankierende Maßnahmen zu den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen berücksichtigt werden.

Einstufung

    A — in hohem Maße

    B — in mittlerem Maße

    C — in geringem Maße

2.13. Es wird davon ausgegangen, dass die in Artikel 21c genannten Maßnahmen grenzüberschreitend oder länderübergreifend ausgerichtet sind oder wirken. Die Kommission berücksichtigt die folgenden Elemente bei der Bewertung nach diesem Kriterium: Inhalt der Bewertung

Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen auf der nationalen Ebene wird im Einklang mit den in Artikel 21c Absatz 3 genannten Zielen zur Sicherung der Energieversorgung in der Union insgesamt beitragen, auch indem die in der letzten Bedarfsermittlung der Kommission festgestellten Herausforderungen angegangen werden, wobei der dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehende finanzielle Beitrag und seine geografische Lage berücksichtigt werden,

oder

die Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird voraussichtlich zur Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und zur Senkung der Energienachfrage beitragen.

Einstufung

    A — in hohem Maße

    B — in mittlerem Maße

    C — in geringem Maße

3.
Festlegung des finanziellen Beitrags

Im Einklang mit Artikel 20 wird der finanzielle Beitrag im Kommissionsvorschlag unter Berücksichtigung der Bedeutung und Kohärenz des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagenen und nach den Kriterien des Artikels 19 Absatz 3 bewerteten Aufbau- und Resilienzplans festgelegt. Dabei wendet die Kommission folgende Kriterien an:
a)
Entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans gleich dem für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrag oder höher als dieser, so entspricht der dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Gesamtbetrag des für diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechneten maximalen finanziellen Beitrags;
b)
entspricht der Aufbau- und Resilienzplan den in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien in zufriedenstellender Weise und ist der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans niedriger als der für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 berechnete maximale finanzielle Beitrag, so entspricht der dem Mitgliedstaat zugewiesene finanzielle Beitrag dem Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans;
c)
erfüllt der Aufbau- und Resilienzplan die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Kriterien nicht in zufriedenstellender Weise, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat kein finanzieller Beitrag zugewiesen.

Für die Durchführung dieses Absatzes gelten folgende Formeln:

für Buchstabe a: Wenn Ci ≥ MFCi, so erhält Mitgliedstaat i MFCi

für Buchstabe b: Wenn Ci < MFCi, so erhält Mitgliedstaat i Ci

Dabei ist

i der betreffende Mitgliedstaat,

MFC der maximale Betrag des finanziellen Beitrags für den betreffenden Mitgliedstaat und

C der Betrag der geschätzten Gesamtkosten des Aufbau- und Resilienzplans.

Ergebnis der Bewertung unter Berücksichtigung der Einstufung: Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien in zufriedenstellender Weise: Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:

A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12

und für die anderen Kriterien:

nur A

oder

nicht mehr B als A und kein C.

Der Aufbau- und Resilienzplan erfüllt die Bewertungskriterien nicht in zufriedenstellender Weise: Wenn die endgültige Bewertung für die Kriterien gemäß Ziffer 2 folgende Einstufungen enthält:

kein A für die Kriterien 2.2, 2.3, 2.5, 2.6 und 2.12

und für die anderen Kriterien:

mehr B als A

oder

mindestens ein C.

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