Artikel 4 VO (EU) 2021/241

Allgemeine und spezifische Ziele

(1) Im Einklang mit den in Artikel 3 genannten sechs Säulen, der durch diese geschaffenen Kohärenz und den entstandenen Synergien besteht das allgemeine Ziel der Fazilität vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise darin, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern, indem Resilienz, Krisenvorsorge, Anpassungsfähigkeit und Wachstumspotenzial der Mitgliedstaaten verbessert werden, die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise — insbesondere auf Frauen — abgemildert werden, zur Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte beigetragen wird, der grüne Wandel unterstützt wird, zur Verwirklichung der Klimaziele der Union für 2030, die in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt sind, beigetragen wird, das Ziel der Klimaneutralität der EU bis 2050 und das Ziel des digitalen Wandels unterstützt werden sowie die Resilienz, die Sicherheit und die Nachhaltigkeit des Energiesystems der Union durch die erforderliche Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und eine Diversifizierung der Energieversorgung auf Unionsebene — auch durch eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger, mehr Energieeffizienz und die Aufstockung der Energiespeicherkapazitäten — erhöht wird, um so zur wirtschaftlichen und sozialen Aufwärtskonvergenz, zur Wiederherstellung und Förderung des nachhaltigen Wachstums, zur Integration der Volkswirtschaften der Union, zur Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen sowie zur strategischen Autonomie der Union im Einklang mit einer offenen Wirtschaft beizutragen und einen europäischen Mehrwert zu schaffen.

(2) Damit das allgemeine Ziel erreicht wird, besteht das spezifische Ziel der Fazilität darin, den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung für die Verwirklichung der in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielwerte ihrer Reformen und Investitionen zur Verfügung zu stellen. Dieses spezifische Ziel wird in enger und transparenter Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt.

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