Artikel 5 VO (EU) 2021/241

Horizontale Grundsätze

(1) Die Unterstützung aus der Fazilität darf mit Ausnahme von hinreichend begründeten Fällen nicht die wiederkehrenden nationalen Haushaltsausgaben ersetzen, und zudem muss bei dieser Unterstützung dem Grundsatz der Zusätzlichkeit der Finanzierung durch die Union gemäß Artikel 9 Rechnung getragen werden.

(2) Mit der Fazilität dürfen nur Maßnahmen unterstützt werden, die mit dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” im Einklang stehen; dies gilt auch für die Maßnahmen in den REPowerEU-Kapiteln, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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