Artikel 6 VO (EU) 2021/241

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union

(1) In Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannte Maßnahmen werden im Rahmen der Fazilität:

a)
durch einen Betrag von bis zu 312500000000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2020/2094 Preisen von 2018, der vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 4 und 7 der Verordnung (EU) 2020/2094 für die nicht rückzahlbare Unterstützung zur Verfügung steht, durchgeführt.

Diese Beträge gelten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 als zweckgebundene Einnahmen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung;

b)
durch einen Betrag von bis zu 360000000000 EUR gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/2094 zu Preisen von 2018, der gemäß Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/2094 für die Unterstützung in Form eines Darlehens zur Verfügung steht, durchgeführt.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Beträge können auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Verwaltung der Fazilität und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Konsultationen von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich inklusiver Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit den Zielen dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch und für betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung der Fazilität entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Überwachung von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

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