Artikel 7 VO (EU) 2021/241

Mittel aus Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und Verwendung von Mitteln

(1) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf ihren Antrag – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Dachverordnung für 2021-2027 festgelegten Voraussetzungen auf die Fazilität übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung aus. Diese Mittel werden ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorschlagen, die Zahlungen für zusätzliche technische Unterstützung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/240 als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan und den Betrag des Finanzbeitrags für den Zweck der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß der einschlägigen Bestimmungen der InvestEU-Verordnung aufzunehmen. Diese Kosten dürfen 4 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten auch vorschlagen, den Barbeitrag für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen, und zwar ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Zielen der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) beitragen. Diese Kosten dürfen 6 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplans nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(2)

Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa” (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

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