Präambel VO (EU) 2021/254

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(4) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzt und hebt eine Reihe von Rechtsakten auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthält besondere Regeln.
(2)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission(5) enthält die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ( „Windhundverfahren” ) verwendet werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 218/2007 der Kommission(6) regelt die Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für Wein.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1518/2007 der Kommission(7) regelt die Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Wermutwein.
(5)
Im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits(8) (im Folgenden das „Abkommen” ) ist festgelegt, dass Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht im Rahmen bestehender WTO-Zollkontingente nach Artikel GOODS.18 des Abkommens in die Union eingeführt werden können. Dieser Artikel bezieht sich auf Zollkontingente, die nach Artikel XXVIII GATT-Verhandlungen, die von der Union in dem WTO-Dokument G/SECRET/42/Add.2(9) und vom Vereinigten Königreich in dem WTO-Dokument G/SECRET/44(10) eingeleitet wurden und in den jeweiligen internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegt sind, zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt werden. Gemäß dem genannten Artikel bestimmt sich die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nach den in der Einfuhrvertragspartei geltenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.
(6)
Bei den bestehenden WTO-Zollkontingenten nach Artikel GOODS.18 des Abkommens handelt es sich um WTO-Zugeständnisse der Union, die in dem Entwurf der Liste der Zugeständnisse und Verpflichtungen der EU-28 im Rahmen des GATT 1994 enthalten sind, die der WTO in Dokument G/MA/TAR/RS/506(11) in der durch die Dokumente G/MA/TAR/RS/506/Add.1 und G/MA/TAR/RS/506/Add.2(12) geänderten Fassung vorgelegt wurde.
(7)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sowie die Verordnungen (EG) Nr. 218/2007 und (EG) Nr. 1518/2007 sollten daher geändert werden, um dem Artikel GOODS.18 des Abkommens zu entsprechen und Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich aus den bestehenden WTO-Zollkontingenten auszuschließen.
(8)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 gelten nur für Zollkontingente, deren Kontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2021 beginnen, doch das Vereinigte Königreich sollte auch aus diesen Zollkontingenten ausgeschlossen werden, wenn die Kontingentszeiträume vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben (am 1. Januar 2021 laufende Kontingentszeiträume) und ab dem 1. Januar 2021 Einfuhren getätigt werden. Bereits erteilte Lizenzen sind für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung im Vereinigten Königreich nicht erforderlich, da diese Einfuhren im Rahmen des Abkommens zoll- und kontingentfrei erfolgen können. Wurden vor dem 1. Januar 2021 solche Lizenzen erteilt, so sollten die geleisteten Sicherheiten auf Antrag der betreffenden Marktteilnehmer freigegeben werden. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 sollten für diese Zollkontingente keine Lizenzen mehr für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich erteilt werden.
(9)
Um zu gewährleisten, dass der Artikel GOODS.18 des Abkommens eingehalten wird, sollte diese Verordnung unverzüglich am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2021 gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 218/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Wein (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 22).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1518/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Wermutwein (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 14).

(8)

ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

(9)

https://docs.wto.org

(10)

https://docs.wto.org

(11)

https://docs.wto.org

(12)

https://docs.wto.org

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