Artikel 2 VO (EU) 2021/267

Verlängerung der in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen

(1) Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss der Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um zehn Monate verlängert. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig.

(2) Die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Weiterbildung durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95” der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eintragen haben, gilt als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert.

(4) Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95” der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Absatz 1 des genannten Artikels eintragen haben und die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gelten als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(5) Die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG genannten Fahrerqualifizierungsnachweise, die andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt als um zehn Monate ab dem auf dem jeweiligen Nachweis angegebenen Ablaufdatum verlängert.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/698 andernfalls zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt als um sechs Monate oder bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der Weiterbildung oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95” der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Zeiträume von zehn Monaten oder auf beide Zeiträume beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

(8) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 7 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der betreffenden Weiterbildung oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95” der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise voraussichtlich undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.

Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

(9) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95” der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise in dem Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 verlassen haben, nicht behindern.

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