Artikel 5 VO (EU) 2021/267

Verlängerung der in der Richtlinie 2014/45/EU vorgesehenen Fristen

(1) Ungeachtet der Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU sowie Anhang II Nummer 8 der genannten Richtlinie gelten die Fristen für die technischen Überwachungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 durchzuführen gewesen wären oder durchzuführen wären, als um zehn Monate verlängert.

(2) Ungeachtet des Artikels 8 der Richtlinie 2014/45/EU und des Anhangs II Nummer 8 der genannten Richtlinie gilt die Gültigkeitsdauer von Prüfbescheinigungen, die zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen ist oder ablaufen wird, als um zehn Monate verlängert.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 30. Juni 2021 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 oder auf den Zeitraum von zehn Monaten oder auf beide Zeiträume beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 31. Mai 2021 zu übermitteln.

(4) Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind und dass die beantragte Verlängerung nicht zu einem unverhältnismäßigen Risiko in Bezug auf die Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr führt, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen.

Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

(5) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch die anhaltende COVID-19-Krise verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung im Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 undurchführbar gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 3. März 2021 über seinen Beschluss. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

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