Artikel 6 VO (EU) 2021/267

Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen Fristen

(1) Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dürfen in dem Fall, dass eine zuständige Behörde für den Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 feststellt, dass die Anforderungen an die gemäß Artikel 5 Buchstaben b und c der vorgenannten Verordnung dem Kraftverkehrsunternehmen zur Verfügung stehenden oder von diesem genutzten Fahrzeuge nicht erfüllt sind, oder dass sie auf der Grundlage des Jahresabschlusses oder Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der vorgenannten Verordnung für die Geschäftsjahre, die sich insgesamt oder in Teilen auf den Zeitraum zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 beziehen, feststellt, dass ein Kraftverkehrsunternehmen die Anforderungen der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorgenannten Verordnung nicht erfüllt, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorgenannten Verordnung festgesetzten Fristen zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Hat die zuständige Behörde zwischen dem 28. Mai 2020 und dem 23. Februar 2021 feststellt, dass ein Kraftverkehrsunternehmen die Anforderungen an die gemäß Artikel 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 dem Kraftverkehrsunternehmen zur Verfügung stehenden oder von diesem genutzten Fahrzeuge oder die Anforderungen der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der vorgenannten Verordnung nicht erfüllt, und hat sie diesem Kraftverkehrsunternehmen eine Frist gesetzt, um Abhilfe zu leisten, so kann sie diese Frist ungeachtet des Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannte Verordnung verlängern, sofern diese zum 23. Februar 2021 noch nicht abgelaufen ist. Diese Fristverlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.