Artikel 3 VO (EU) 2021/280

Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2195

Die Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 erhalten folgende Fassung:

Artikel 4 Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1) Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Agentur oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 2 von der Agentur, nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 3 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Artikel 5 Absatz 4 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.

(2) Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung von ENTSO-E regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

(3) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 2 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)
ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
b)
ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(4) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)
ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
b)
ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens einer Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

(5) ÜNB, die über Vorschläge für in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.

(6) Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in den Absätzen 3 und 4 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

(7) Wenn die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Artikeln 5 und 6 einen ersten oder geänderten Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für die Modalitäten und Methoden und erläutern, warum keine Einigung erzielt wurde. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.

Artikel 5 Genehmigung der Modalitäten oder Methoden der ÜNB

(1) Die von den ÜNB entwickelten, in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.

(2) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:

a)
die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1;
b)
Änderungen an den Umsetzungsrahmen der europäischen Plattformen gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 5;
c)
die Standardprodukte für Regelleistung gemäß Artikel 25 Absatz 2;
d)
die Methode zur Klassifizierung der Zwecke der Aktivierung von Regelarbeitsgeboten gemäß Artikel 29 Absatz 3;
e)
die Bewertung einer möglichen Anhebung des Mindestvolumens der Regelarbeitsgebote, die an die europäischen Plattformen zu übermitteln sind, gemäß Artikel 29 Absatz 11;
f)
die Preisbildungsmethoden für Regelarbeit und grenzüberschreitende Übertragungskapazität, die für den Austausch von Regelarbeit oder das IN-Verfahren genutzt wird, gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 5;
g)
die Harmonisierung der Methode des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 3;
h)
die Methode für ein ko-optimiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 40 Absatz 1;
i)
die Bestimmungen für die Abrechnung zwischen ÜNB für den gewollten Energieaustausch gemäß Artikel 50 Absatz 1;
j)
die Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen gemäß Artikel 52 Absatz 2.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(3) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:

a)
die Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für Ersatzreserven gemäß Artikel 19 Absatz 1 für das geografische Gebiet aller ÜNB, die gemäß Teil IV der Verordnung (EU) 2017/1485 einen Ersatzreserven-Prozess durchführen;
b)
die Festlegung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung gemäß Artikel 33 Absatz 1 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen oder dazu bereit sind;
c)
die Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 33 Absatz 6, dass grenzüberschreitende Übertragungskapazität nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes verfügbar ist, für das geografische Gebiet der ÜNB, die Regelleistung austauschen;
d)
die Ausnahme von der Verpflichtung gemäß Artikel 34 Absatz 1, Regelreserveanbietern die Übertragung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Regelleistung in dem geografischen Gebiet, in dem die Regelleistung beschafft wurde, zu gestatten;
e)
die Anwendung eines ÜNB/RRA-Modells gemäß Artikel 35 Absatz 1 in einem geografischen Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB tätig sind;
f)
die Methode zur Berechnung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität gemäß Artikel 37 Absatz 3 für jede Kapazitätsberechnungsregion;
g)
für ein geografisches Gebiet mit zwei oder mehr ÜNB die Anwendung des Zuweisungsverfahrens für grenzüberschreitende Übertragungskapazität für den Austausch von Regelleistung oder die Reserventeilung gemäß Artikel 38 Absatz 1;
h)
für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein marktbasiertes Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität gemäß Artikel 41 Absatz 1;
i)
für jede Kapazitätsberechnungsregion die Methode für ein Zuweisungsverfahren für grenzüberschreitende Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie die Liste aller einzelnen Zuweisungen grenzüberschreitender Übertragungskapazität auf der Grundlage einer Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß Artikel 42 Absätze 1 bis 5;
j)
die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller ÜNB, die innerhalb eines Synchrongebietes einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 3;
k)
die Abrechnungsbestimmungen für den gewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB, die einen gewollten Energieaustausch durchführen, gemäß Artikel 50 Absatz 4;
l)
die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für jedes Synchrongebiet gemäß Artikel 51 Absatz 1;
m)
die Abrechnungsbestimmungen für den ungewollten Energieaustausch zwischen ÜNB für das geografische Gebiet aller asynchron miteinander verbundenen ÜNB gemäß Artikel 51 Absatz 2;
n)
Ausnahmen von der Harmonisierung der Bilanzkreisabrechnungszeitintervalle gemäß Artikel 53 Absatz 2 für das jeweilige Synchrongebiet;
o)
die Grundsätze für Regelreservealgorithmen gemäß Artikel 58 Absatz 3 für das geografische Gebiet, in dem zwei oder mehr ÜNB Regelleistung austauschen.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(4) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderung dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der fallweisen Genehmigung aller Regulierungsbehörden jedes betroffenen Mitgliedstaats:

a)
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen zu den Preisen von Regelarbeits- oder Regelleistungsgeboten aufgrund von Bedenken hinsichtlich eines Marktmissbrauchs gemäß Artikel 12 Absatz 4;
b)
gegebenenfalls die Methode zur Aufteilung von Kosten, die aus Maßnahmen der VNB resultieren, gemäß Artikel 15 Absatz 3;
c)
die Modalitäten für den Systemausgleich gemäß Artikel 18;
d)
die Festlegung und Nutzung spezifischer Produkte gemäß Artikel 26 Absatz 1;
e)
die Beschränkung des Volumens der Gebote, die an die europäischen Plattformen übermittelt werden, gemäß Artikel 29 Absatz 10;
f)
Ausnahmen von der getrennten Beschaffung von Regelleistung für die Aufwärts- und Abwärtsregelung gemäß Artikel 32 Absatz 3;
g)
gegebenenfalls der zusätzliche, von der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen getrennte Abrechnungsmechanismus zur Abrechnung der Beschaffungskosten für Regelleistung, der Verwaltungskosten und sonstiger durch den Systemausgleich bedingter Kosten mit Bilanzkreisverantwortlichen gemäß Artikel 44 Absatz 3;
h)
Freistellungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 62 Absatz 2;
i)
Kosten im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die Netzbetreibern oder bestimmten Dritten gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Einklang mit dieser Verordnung auferlegt wurden.

Die Mitgliedstaaten können gegenüber der betroffenen Regulierungsbehörde eine Stellungnahme zu den in Unterabsatz 1 aufgeführten Modalitäten oder Methoden abgeben.

(5) Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Die Umsetzung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der Genehmigung durch die zuständigen Regulierungsbehörden erfolgen, es sei denn, alle zuständigen Regulierungsbehörden stimmen einer Verlängerung des Zeitraums zu oder in dieser Verordnung sind andere Zeiträume festgelegt. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 3 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden bei der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden eingereicht. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 4 der Genehmigung einer einzelnen Regulierungsbehörde bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der Regulierungsbehörde nach deren Ermessen bei der Agentur eingereicht werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.

(6) Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 3 oder die Änderung gemäß Artikel 6 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Gibt die Agentur eine Stellungnahme ab, so ist diese von den zuständigen Regulierungsbehörden zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der zuständigen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 2 der Agentur, gemäß Absatz 3 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls gemäß Absatz 4 der zuständigen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.

(7) Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem sie mit der Angelegenheit befasst wird, gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.

(8) Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde gegen einen relevanten Netzbetreiber oder ÜNB hinsichtlich dessen Verpflichtungen oder Entscheidungen im Rahmen dieser Verordnung einlegen und damit die zuständige Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle binnen zwei Monaten nach dem Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die zuständige Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

Artikel 6 Änderungen der Modalitäten oder Methoden von ÜNB

(1) Wenn die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 bzw. 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.

(2) Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 4 vorgesehene Verfahren angewandt.

(3) Die Agentur oder die Regulierungsbehörden können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 5 Absätze 2, 3 und 4 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 4 und 5 beschriebenen Verfahren genehmigt.

Artikel 7 Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet

Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 11 als vertraulich zu betrachten sind.

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