Artikel 2 VO (EU) 2021/280

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1719

Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1719 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Annahme von Modalitäten oder Methoden

(1) Die ÜNB entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie der Agentur oder den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Absatz 6 von der Agentur und nach den Verfahren in Absatz 7 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden verlängert werden. Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB eng zusammen. Die ÜNB informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur mit Unterstützung des ENTSO (Strom) regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.

(2) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 6 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)
ÜNB, die mindestens 55 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
b)
ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen gemäß Absatz 6 bedarf es ÜNB, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

(3) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 7 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:

a)
ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
b)
ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.

Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens der Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

ÜNB, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.

Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.

(4) Falls die ÜNB nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Absätzen 6 und 7 oder gemäß Absatz 11 einen ersten oder geänderten Vorschlag für die Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für die Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat. Die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 bzw. 7, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.

(5) Die in den Absätzen 6 und 7 aufgeführten Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.

(6) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:

a)
die Methode für die Bereitstellung der Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 17;
b)
die Methode für das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 18;
c)
die Anforderungen für die zentrale Vergabeplattform gemäß Artikel 49;
d)
die harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 51;
e)
die Methode für die Verteilung der Engpasserlöse gemäß Artikel 57;
f)
die Methode für die Aufteilung der Kosten der Einrichtung, der Weiterentwicklung und des Betriebs einer zentralen Vergabeplattform gemäß Artikel 59;
g)
die Methode für die Aufteilung der zur Sicherstellung der Verbindlichkeit angefallenen Kosten und für die Vergütung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 61.

(7) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:

a)
die Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 10;
b)
die Methode für die Aufteilung der zonenübergreifenden Kapazität gemäß Artikel 16;
c)
die regionale Ausgestaltung langfristiger Übertragungsrechte gemäß Artikel 31;
d)
die Festlegung von Ausweichverfahren gemäß Artikel 42;
e)
die regionalen Anforderungen der harmonisierten Vergabevorschriften gemäß Artikel 52, einschließlich der regionalen Ausgleichsvorschriften gemäß Artikel 55.

(8) Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 7 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden übermittelt. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.

(9) Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 oder die Änderung gemäß Absatz 11 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die vorgelegten Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 6 der Agentur oder gemäß Absatz 7 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.

(10) Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.

(11) Falls die Agentur oder alle Regulierungsbehörden gemeinsam für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6 und 7 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die Regulierungsbehörden einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage. Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Falls die jeweiligen ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

(12) Die Agentur oder die Regulierungsbehörden gemeinsam können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6 und 7 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen.

Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 6 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in jenem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.

(13) Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 7 als vertraulich zu betrachten sind.

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