Artikel 1 VO (EU) 2021/280
Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1222
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/1222 erhält folgende Fassung:
Artikel 9(1) Die ÜNB und NEMOs entwickeln die aufgrund dieser Verordnung erforderlichen Modalitäten oder Methoden und legen sie der Agentur oder den zuständigen Regulierungsbehörden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen zur Genehmigung vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere in Fällen, in denen eine Frist aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs der ÜNB oder der NEMOs nicht eingehalten werden kann, können die Fristen für die Modalitäten oder Methoden nach den Verfahren in Absatz 6 von der Agentur, nach den Verfahren in Absatz 7 gemeinsam von allen zuständigen Regulierungsbehörden und nach den Verfahren in Absatz 8 von der zuständigen Regulierungsbehörde verlängert werden.
Muss ein Vorschlag für Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung von mehr als einem ÜNB oder NEMO entwickelt und gebilligt werden, arbeiten die beteiligten ÜNB und NEMOs eng zusammen. Die ÜNB — mit Unterstützung des ENTSO (Strom) — sowie alle NEMOs informieren die zuständigen Regulierungsbehörden und die Agentur regelmäßig über die bei der Entwicklung dieser Modalitäten oder Methoden erzielten Fortschritte.
(2) Wenn die ÜNB oder NEMOs bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden keine Einigung erzielen können, entscheiden sie mit qualifizierter Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit ist innerhalb der einzelnen Stimmgruppen der ÜNB und NEMOs zu erreichen. Bei Vorschlägen gemäß Absatz 6 ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
- a)
- ÜNB oder NEMOs, die mindestens 55 % der Mitgliedstaaten vertreten, und
- b)
- ÜNB oder NEMOS, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union umfassen.
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es ÜNB oder NEMOS, die mindestens vier Mitgliedstaaten vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
Bei Entscheidungen der NEMOs über Vorschläge für in Absatz 6 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Jeder NEMO verfügt über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl der Mitgliedstaaten, in denen er benannt wurde, entspricht. Wird im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als ein NEMO benannt, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den NEMOs unter Berücksichtigung ihrer in dem jeweiligen Mitgliedstaat im vorangegangenen Finanzjahr gehandelten Strommengen auf.
(3) Wenn die ÜNB bei der Entscheidung über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden, ausgenommen Vorschläge in Bezug auf Artikel 43 Absatz 1, Artikel 44, Artikel 56 Absatz 1, Artikel 63 und Artikel 74 Absatz 1, keine Einigung erzielen können und wenn die betroffenen Regionen aus mehr als fünf Mitgliedstaaten bestehen, entscheiden die ÜNB mit qualifizierter Mehrheit. Die qualifizierte Mehrheit ist innerhalb der einzelnen Stimmgruppen der ÜNB und NEMOs zu erreichen. Bei Vorschlägen für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden ist für eine qualifizierte Mehrheit folgende Mehrheit erforderlich:
- a)
- ÜNB, die mindestens 72 % der betroffenen Mitgliedstaaten vertreten, und
- b)
- ÜNB, die Mitgliedstaaten vertreten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der betroffenen Region umfassen.
Für eine Sperrminorität für Entscheidungen über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden bedarf es mindestens der Mindestzahl von ÜNB, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich ÜNB, die mindestens einen weiteren betroffenen Mitgliedstaat vertreten; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
ÜNB, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden im Zusammenhang mit Regionen entscheiden, die aus fünf oder weniger Mitgliedstaaten bestehen, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.
Bei Entscheidungen der ÜNB über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden erhält jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehr als einen ÜNB, teilt der Mitgliedstaat die Stimmrechte unter den ÜNB auf.
NEMOs, die über Vorschläge für in Absatz 7 aufgeführte Modalitäten oder Methoden entscheiden, müssen ihre Entscheidungen einvernehmlich treffen.
(4) Falls die ÜNB oder NEMOs nicht innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen den zuständigen Regulierungsbehörden oder der Agentur gemäß den Absätzen 6 bis 8 oder gemäß Absatz 12 einen ersten oder geänderten Vorschlag für Modalitäten oder Methoden vorlegen, übermitteln sie den zuständigen Regulierungsbehörden und der Agentur die einschlägigen Entwürfe der Vorschläge für Modalitäten oder Methoden und erläutern, was eine Einigung verhindert hat. Die Agentur, alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde ergreifen die geeigneten Schritte zur Annahme der erforderlichen Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 bzw. 8, beispielsweise durch Ersuchen um Änderungen oder Überarbeitung und Ergänzung der Entwürfe gemäß diesem Absatz, auch wenn keine Entwürfe vorgelegt wurden, und genehmigen sie.
(5) Die Modalitäten oder Methoden, die von den ÜNB und NEMOs für die Berechnung oder die Einführung der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung entwickelt wurden, bedürfen der Genehmigung jeder Regulierungsbehörde bzw. der Agentur. Sie sind für die Genehmigung der in den Absätzen 6, 7 und 8 aufgeführten Modalitäten und Methoden verantwortlich. Vor der Genehmigung der Modalitäten oder Methoden überarbeiten die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden, sofern erforderlich, die Vorschläge nach Konsultation der jeweiligen ÜNB oder NEMOs, um sicherzustellen, dass sie dem Zweck dieser Verordnung entsprechen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes beitragen.
(6) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung der Agentur:
- a)
- der Plan für die gemeinsame Ausführung der MKB-Funktionen gemäß Artikel 7 Absatz 3.
- b)
- die Kapazitätsberechnungsregionen gemäß Artikel 15 Absatz 1;
- c)
- die Methode für die Bereitstellung von Erzeugungs- und Lastdaten gemäß Artikel 16 Absatz 1;
- d)
- die Methode für das gemeinsame Netzmodell gemäß Artikel 17 Absatz 1;
- e)
- der Vorschlag für eine harmonisierte Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 21 Absatz 4;
- f)
- die Back-up-Methode gemäß Artikel 36 Absatz 3;
- g)
- der von den NEMOs gemäß Artikel 37 Absatz 5 vorgelegte Algorithmus, einschließlich der Anforderungen der ÜNB und der NEMOs an die Algorithmen-Entwicklung gemäß Artikel 37 Absatz 1;
- h)
- Produkte, die von den NEMOs im einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplungsprozess und im einheitlichen Intraday-Marktkopplungsprozess gemäß den Artikeln 40 und 53 berücksichtigt werden können;
- i)
- die Höchst- und Mindestpreise gemäß Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 2;
- j)
- die gemäß Artikel 55 Absatz 1 zu entwickelnde Methode für die Bepreisung von Intraday-Kapazität;
- k)
- der Zeitpunkt der Öffnung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes und der Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes gemäß Artikel 59 Absatz 1;
- l)
- der Day-Ahead-Verbindlichkeitszeitpunkt gemäß Artikel 69;
- m)
- die Methode für die Verteilung der Engpasserlöse gemäß Artikel 73 Absatz 1;
(7) Die Vorschläge für die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Genehmigung aller Regulierungsbehörden der betroffenen Region:
- a)
- die gemeinsame Kapazitätsberechnungsmethode gemäß Artikel 20 Absatz 2;
- b)
- Entscheidungen über die Einführung und die Verschiebung der lastflussgestützten Berechnung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 6 und über Ausnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 7;
- c)
- die Methode für das koordinierte Redispatching und Countertrading gemäß Artikel 35 Absatz 1;
- d)
- die gemeinsamen Methoden für die Berechnung der fahrplanbezogenen Austausche gemäß Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 1;
- e)
- die Ausweichverfahren gemäß Artikel 44;
- f)
- ergänzende regionale Auktionen gemäß Artikel 63 Absatz 1;
- g)
- die Bedingungen für die Bereitstellung einer expliziten Vergabe gemäß Artikel 64 Absatz 2;
- h)
- die Kostenteilungsmethode für das Redispatching oder Countertrading gemäß Artikel 74 Absatz 1.
(8) Die nachfolgend aufgeführten Modalitäten oder Methoden und etwaige Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden bedürfen der Einzelgenehmigung jeder Regulierungsbehörde oder sonstigen zuständigen Behörde der jeweils betroffenen Mitgliedstaaten:
- a)
- gegebenenfalls die Benennung und die Aufhebung oder Aussetzung der Benennung von NEMOs gemäß Artikel 4 Absätze 2, 8 und 9;
- b)
- gegebenenfalls die Gebühren oder die Methoden, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 zur Berechnung der Gebühren der NEMOs für den Handel an den Day-Ahead- und Intraday-Märkten verwendet werden;
- c)
- Vorschläge einzelner ÜNB für eine Überprüfung der Gebotszonenkonfiguration gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe d;
- d)
- gegebenenfalls der Vorschlag für die Vergabe zonenübergreifender Kapazität und sonstige Regelungen gemäß den Artikeln 45 und 57;
- e)
- die Kosten für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement gemäß den Artikeln 75 bis 79;
- f)
- gegebenenfalls die Aufteilung der regionalen Kosten der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung gemäß Artikel 80 Absatz 4.
(9) Der Vorschlag für Modalitäten oder Methoden muss einen Vorschlag für den Zeitplan ihrer Umsetzung und eine Beschreibung ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Ziele dieser Verordnung enthalten. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 7 der Genehmigung mehrerer Regulierungsbehörden bedürfen, werden der Agentur innerhalb einer Woche nach ihrer Vorlage bei den Regulierungsbehörden übermittelt. Vorschläge für Modalitäten oder Methoden, die gemäß Absatz 8 der Genehmigung einer einzelnen Regulierungsbehörde bedürfen, können innerhalb eines Monats nach ihrer Vorlage bei der Regulierungsbehörde nach deren Ermessen der Agentur übermittelt werden und werden der Agentur gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 auf deren Antrag zu Informationszwecken vorgelegt, wenn die Vorschläge nach Auffassung der Agentur grenzübergreifende Auswirkungen haben. Auf Ersuchen der zuständigen Regulierungsbehörden gibt die Agentur innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorschlägen für die Modalitäten oder Methoden ab.
(10) Erfordert die Genehmigung der Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 oder die Änderung gemäß Absatz 12 eine Entscheidung von mehr als einer Regulierungsbehörde, müssen die zuständigen Regulierungsbehörden einander konsultieren, eng zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um zu einer Einigung zu gelangen. Die zuständigen Regulierungsbehörden berücksichtigen gegebenenfalls die Stellungnahme der Agentur. Die Regulierungsbehörden oder, falls zuständig, die Agentur entscheiden über die vorgelegten Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang der Modalitäten oder Methoden bei der Agentur oder der Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls bei der letzten betroffenen Regulierungsbehörde. Die Frist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Vorschlag gemäß Absatz 6 der Agentur, gemäß Absatz 7 der letzten betroffenen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls gemäß Absatz 8 der Regulierungsbehörde vorgelegt wurde.
(11) Wenn es den Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der in Absatz 10 genannten Frist eine Einigung zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn eine Aufforderung der Agentur gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden.
(12) Falls die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde für die Genehmigung der gemäß den Absätzen 6, 7 bzw. 8 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung verlangen, legen die jeweiligen ÜNB oder NEMOs innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung durch die Agentur oder die zuständige(n) Regulierungsbehörde(n) einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die Agentur oder die zuständige(n) Regulierungsbehörde(n) entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage. Wenn es den zuständigen Regulierungsbehörden nicht gelingt, innerhalb der Frist von zwei Monaten eine Einigung über die Modalitäten oder Methoden gemäß Absatz 7 zu erzielen, oder wenn sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen stellen oder wenn durch die Agentur eine Aufforderung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/942 erfolgt, trifft die Agentur innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Falls die jeweiligen ÜNB oder NEMOs keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vorlegen, kommt das in Absatz 4 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.
(13) Die Agentur oder alle zuständigen Regulierungsbehörden gemeinsam oder die zuständige Regulierungsbehörde können, sofern sie für die Annahme der Modalitäten oder Methoden gemäß den Absätzen 6, 7 und 8 zuständig sind, jeweils Vorschläge für Änderungen dieser Modalitäten oder Methoden verlangen und eine Frist für die Vorlage dieser Vorschläge festlegen. Die für die Ausarbeitung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB oder NEMOs können den Regulierungsbehörden und der Agentur Änderungen vorschlagen.
Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden nach dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in jenem Artikel beschriebenen Verfahren genehmigt.
(14) Die für die Ausarbeitung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB oder NEMOs veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 13 als vertraulich zu betrachten sind.
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