Präambel VO (EU) 2021/280

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 59 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 60 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Einführung harmonisierter Vorschriften für den Stromhandel und den Netzbetrieb in Form von Stromnetzkodizes und Leitlinien hat sich als entscheidender Faktor für die Verwirklichung eines integrierten Strommarktes in der Union erwiesen.
(2)
Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission(2), die Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission(3), die Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission(4) und die Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission(5) enthalten wichtige Vorschriften für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts, da die darin festgelegten detaillierten Bestimmungen von den Regulierungsbehörden bei der gemeinsamen Festlegung der für die Angleichung des Stromhandels und des Netzbetriebs in der Union erforderlichen Modalitäten oder Methoden eingehalten werden müssen.
(3)
In der Praxis hat sich gezeigt, dass zwei Aspekte des Verfahrens zur Annahme von Modalitäten oder Methoden geklärt werden sollten.
(4)
Mit den Verordnungen (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) und (EU) 2019/943 wurde der Rechtsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt und damit auch das Verfahren zur Vereinbarung von Modalitäten oder Methoden geändert.
(5)
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942 werden Modalitäten oder Methoden, für die zuvor die Genehmigung aller Regulierungsbehörden erforderlich war, nun direkt von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur” ) angenommen. Nach den Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sind die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur außerdem berechtigt, die von Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) und nominierten Strommarktbetreibern (NEMOs) vorgelegten Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zu überarbeiten und zu ändern.
(6)
In den Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 ist ferner festgelegt, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur für die Annahme der endgültigen Fassungen der Modalitäten oder Methoden zuständig sind und dass sie das Recht haben, die Vorschläge der ÜNB oder der NEMOs zu überarbeiten und zu ändern, um sicherzustellen, dass diese mit den Zielen der Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 im Einklang stehen und zur Marktintegration, zur Diskriminierungsfreiheit, zum wirksamen Wettbewerb und zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Elektrizitätsmarkts beitragen.
(7)
Diese Änderungen sollten sich auch in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 widerspiegeln.
(8)
In Anbetracht der Erfahrungen mit dem derzeitigen Verfahren zur Ausarbeitung von Modalitäten oder Methoden, der jüngsten Rechtsprechung und der Verzögerungen bei der Vereinbarung bestimmter Modalitäten oder Methoden ist eine Überarbeitung des Verfahrens zur Festlegung von Modalitäten oder Methoden erforderlich, um deren rechtzeitige Annahme zu gewährleisten.
(9)
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts(7) hat gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 jede einzelne nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit, von den ÜNB oder den NEMOs Änderungen der Vorschläge für Modalitäten oder Methoden zu verlangen. Diese Möglichkeit kann potenziell zu mehreren einzelnen aufeinanderfolgenden Änderungsersuchen und entsprechend geänderten Vorschlägen für Modalitäten oder Methoden führen, ohne dass realistische Aussichten auf eine rechtzeitige Genehmigung und Umsetzung bestehen. Dies könnte nicht nur erhebliche Verzögerungen bei der Ausarbeitung von Modalitäten oder Methoden verursachen, sondern aufgrund der unkoordinierten Einzelersuchen um Änderung vorgeschlagener Modalitäten oder Methoden außerdem zu Rechtsunsicherheit führen, da im Ungewissen bliebe, welches Änderungsersuchen letztlich Vorrang haben sollte. Um dies zu vermeiden, sollte in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 ein klares Verfahren zur Koordinierung von Ersuchen um Änderung von Modalitäten oder Methoden festlegt werden.
(10)
Das Verfahren für koordinierte Entscheidungen über Modalitäten oder Methoden ist in den Verordnungen (EU) 2015/1222, (EU) 2016/1719, (EU) 2017/2195 und (EU) 2017/1485 identisch. Auch das Verfahren zur Änderung dieser vier Verordnungen ist dasselbe. Daher ist es gerechtfertigt, diese vier Verordnungen mit einer einzigen Änderungsverordnung zu ändern.
(11)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54.

(2)

Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(3)

Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42).

(4)

Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6).

(5)

Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).

(6)

Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).

(7)

Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2019 in der Rechtssache T-332/17, E-Control Austria/ACER.

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