Artikel 1 VO (EU) 2021/328

(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039) und 70193100 eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Endgültiger Ausgleichszoll (in %) TARIC-Zusatzcode
Jushi Group Co., Ltd, Jushi Group Chengdu Co., Ltd, Jushi Group Jiujiang Co., Ltd. 10,3 B990
Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd, Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd, Changzhou Tianma Group Co., Ltd. 4,9 A983
Chongqing Polycomp International Corporation 9,7 B991
Andere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufgeführte mitarbeitende Unternehmen 10,2
Alle übrigen Unternehmen 10,3 A999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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