Artikel 1 VO (EU) 2021/328

(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039) und 70193100 eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen Ausgleichszoll (in %) TARIC-Zusatzcode
CNBM Group 10,2 B990
Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd. 5,8 A983
Chongqing Polycomp International Corporation 9,7 B991
Andere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 aufgeführte mitarbeitende Unternehmen 10,2
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China 10,2 A999

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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