Präambel VO (EU) 2021/328

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 248/2011(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (im Folgenden „GFR” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” oder „China” ) ein. Die Zollsätze wurde auf der Grundlage der Schadensbeseitigungsschwelle zwischen 7,3 % bis 13,8 % festgesetzt.
(2)
Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung und eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen änderte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014(3) die ursprünglich eingeführten Antidumpingzölle, indem sie Zollsätze von 0 % bis 19,9 % festsetzte, und führte zusätzlich einen Ausgleichszoll in Höhe von 4,9 % bis 10,3 % ein.
(3)
Im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen verlängerte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724(4) die Antidumpingzölle um weitere fünf Jahre.
(4)
Die sich daraus ergebenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen liegen somit zwischen 4,9 % und 30,2 %.
(5)
Auch gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in Ägypten gelten Maßnahmen. Im Anschluss an eine Antisubventionsuntersuchung führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870(5) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter GFR mit Ursprung in Ägypten ein. Der Zoll betrug auf der Grundlage der Subventionierung 13,1 %.
1.2.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(6)
Am 17. Dezember 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) eine Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von GFR mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ) im Amtsblatt der Europäischen Union.(6)
(7)
Die Kommission leitete die Untersuchung aufgrund eines Antrags auf Überprüfung ein, der vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association, im Folgenden „APFE” oder „Antragsteller” ) im Namen von Herstellern eingereicht worden war, auf die mehr als 50 % der gesamten Unionsproduktion von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten entfallen. Der Antrag enthielt Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung sowie eines Anhaltens und erneuten Auftretens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die ausreichten, um die Einleitung der Untersuchung zu rechtfertigen.
(8)
Vor der Einleitung der Antisubventionsuntersuchung unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung(7) über den Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags und gab ihr nach Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung Gelegenheit zu Konsultationen. Die chinesische Regierung antwortete nicht und Konsultationen fanden daher nicht statt.
1.3.
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(9)
Die Subventions- und Schadensuntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung” oder „UZÜ” ). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.4.
Interessierte Parteien
(10)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zwecks Mitarbeit bei der Untersuchung mit ihr Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die chinesische Regierung, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller sowie die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(11)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Es wurden jedoch keine Anhörungen beantragt.
1.5.
Stichprobenverfahren
(12)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.5.1.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(13)
In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission ihre Entscheidung mit, die Untersuchung anhand einer Stichprobe auf eine vertretbare Zahl von Unionsherstellern zu beschränken. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der größten repräsentativen Produktionsmenge, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte. Bei der ursprünglich ausgewählten Stichprobe handelte es sich um dieselbe Stichprobe wie bei der gesonderten Antisubventionsuntersuchung betreffend dieselbe Ware mit Ursprung in Ägypten. Die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. Es gingen keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichprobe ein.
1.5.2.
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
(14)
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission unabhängige Einführer zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf.
(15)
Es gingen jedoch keine Antworten ein.
1.5.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(16)
Um über die Notwendigkeit einer Stichprobe entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.
(17)
Drei ausführende Hersteller oder Gruppen ausführender Hersteller in der VR China übermittelten die angeforderten Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu.
(18)
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass kein Stichprobenverfahren erforderlich war, und forderte alle mitarbeitenden Parteien auf, den Fragebogen für ausführende Hersteller auszufüllen und zurückzusenden.
1.6.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(19)
Die an die Unionshersteller, Einführer, Verwender und die ausführenden Hersteller in der VR China gerichteten Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung online(8) bereitgestellt. Außerdem sandte die Kommission am Tag der Einleitung einen Fragebogen an die chinesische Regierung.
(20)
Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte der Kommission einen ausgefüllten Fragebogen.
(21)
Die Kommission erhielt auch keine Antwort auf den Fragebogen, der an die chinesische Regierung übermittelt wurde.
(22)
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung holte die Kommission alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Subventionierung, der Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie, soweit sie ihr von den Parteien rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden waren.
(23)
Angesichts der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchführen.
(24)
Die Kommission führte stattdessen einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

Unionshersteller

European Owens Corning Fibreglass SPRL, Belgien

Johns Manville Slovakia a.s., Slowakei

3B Glasfaser SPRL, Belgien

1.7.
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung
(25)
Die chinesische Regierung beantwortete den Fragebogen, der ihr übermittelt worden war, nicht innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist.
(26)
Am 10. März 2020 übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung eine Verbalnote. In der Verbalnote teilte die Kommission der chinesischen Regierung mit, dass sie innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort auf den Fragebogen erhalten hat, der der chinesischen Regierung übermittelt worden war, und forderte die chinesische Regierung auf, innerhalb von zehn Tagen zu antworten.
(27)
Eine Antwort der chinesischen Regierung blieb jedoch aus.
(28)
Da der Fragebogen nicht beantwortet wurde, zog die Kommission daher hinsichtlich der von der chinesischen Regierung angeforderten Informationen die nach Artikel 28 der Grundverordnung verfügbaren Informationen heran.
(29)
Diese verfügbaren Informationen stützten sich hauptsächlich auf die Ergebnisse der Untersuchung zur Subventionierung der Einfuhren von Erzeugnissen aus Glasfasern (im Folgenden „GFF-Untersuchung” ), die am 15. Juni 2020(9) veröffentlicht wurde.
(30)
Die Kommission stellte fest, dass GFF aus GFR hergestellt werden, dem wichtigsten Vorleistungsmaterial für die Herstellung von GFF, auf das rund 70 % der Herstellkosten von GFF entfallen. Daher gibt es erhebliche Überschneidungen zwischen den Waren.
(31)
Den Informationen der Kommission zufolge handelt es sich bei den ausführenden Herstellern von GFR um dieselben ausführenden Hersteller, die kürzlich im GFF-Fall untersucht wurden, sodass sich auch aus dieser Sicht Überschneidungen ergeben.
(32)
Daher kommen alle horizontalen Subventionsregelungen wie Steueranreize, Vorzugskredite usw. allen Tätigkeiten dieser Unternehmen, einschließlich GFR, zugute. Der Untersuchungszeitraum des GFF-Falls entsprach dem Kalenderjahr 2018 und lag damit sehr nahe am UZÜ dieser Untersuchung.
(33)
Die im Dossier enthaltenen Informationen legen nicht den Schluss nahe, dass die Subventionen für GFF-Hersteller inzwischen eingestellt wurden oder die zugrunde liegenden Vorzugsregelungen nicht mehr anwendbar sind. Aus den dargelegten Gründen stellen die Feststellungen im GFF-Fall geeignete verfügbare Informationen für den vorliegenden Fall dar.
(34)
Soweit die Fakten im GFF-Fall nicht relevant sind oder durch weitere Fakten und Beweise ergänzt werden müssen, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen, auf andere einschlägige frühere Beschlüsse in Ausgleichszolluntersuchungen betreffend die VR China oder auf andere relevante Beweise.
1.8.
Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller
(35)
Die drei chinesischen ausführenden Hersteller, die aufgefordert wurden, den Fragebogen zu beantworten, taten dies nicht innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist.
(36)
Am 10. März 2020 sandte die Kommission Schreiben an die drei chinesischen ausführenden Hersteller, in denen sie ihnen mitteilte, dass sie ihre Antworten auf den Fragebogen nicht erhalten hat, und sie aufforderte, innerhalb von zehn Tagen zu antworten.
(37)
Ein chinesischer ausführender Hersteller antwortete nicht.
(38)
Die übrigen beiden chinesischen ausführenden Hersteller beantworteten das Schreiben vom 10. März 2020, baten jedoch beide darum, von der Beantwortung des Fragebogens der Kommission befreit zu werden. Dieses Ersuchen stand nicht im Zusammenhang mit dem COVID-Ausbruch und war kein triftiger Grund dafür, nicht an der Untersuchung mitzuarbeiten.
(39)
Da keine Fragebogenantworten eingingen, stützte sich die Kommission hinsichtlich der von den chinesischen ausführenden Herstellern vorzulegenden Informationen auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung.
(40)
Zu diesen verfügbaren Informationen gehörten die unternehmensspezifischen Feststellungen der GFF-Untersuchung zum Vorteil für die chinesischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der GFF-Untersuchung, d. h. dem Kalenderjahr 2018, soweit diese Feststellungen GFR betreffen.
(41)
In Ermangelung gegenteiliger Beweise vertrat die Kommission die Auffassung, dass der in der GFF-Untersuchung festgestellte Vorteil, der mit GFR in Zusammenhang stehen könnte, im Kalenderjahr 2019 anhielt.
(42)
Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sowohl der chinesischen ausführenden Hersteller von GFR als auch der chinesischen Regierung war die Kommission nicht in der Lage, den Vorteil zu berechnen, der den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus diesen Subventionspraktiken erwachsen war.
(43)
Die Kommission konnte jedoch die Feststellungen der GFF-Verordnung in Bezug auf den Vorteil heranziehen und war der Auffassung, dass diese Feststellungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für chinesische ausführende Hersteller von GFR galten.
(44)
Dies liegt daran, dass keine der untersuchten Subventionspraktiken in direktem Zusammenhang mit der Herstellung oder Ausfuhr von GFF stand, sondern dass es sich vielmehr um Subventionen handelte, die dem gesamten Unternehmen oder der Gruppe chinesischer Unternehmen, die auch GFR herstellen, zugutekamen. Daher ermittelte die Kommission im Rahmen der GFF-Untersuchung zunächst den Vorteil, der dem ausführenden Hersteller erwachsen war, und rechnete diesen Vorteil dann seinem Gesamtumsatz für alle von ihm verkauften Waren, einschließlich GFR, zu.
2.
ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Überprüfte Ware
(45)
Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Glasstapelfasern (im Folgenden „geschnittenes Textilglas” — „chopped strands” ) mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) — (im Folgenden „Rovings” ) und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle — (im Folgenden „Matten” ), die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039) und 70193100 eingereiht werden (im Folgenden „überprüfte Ware” ).
(46)
Die überprüfte Ware ist das in der Verbundwerkstoffindustrie am häufigsten verwendete Ausgangsmaterial zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten. Die entstehenden Verbundwerkstoffe (mit Glasfaserfilamenten verstärkte Kunststoffe) werden in zahlreichen Branchen eingesetzt: Automobilindustrie, Elektrotechnik/Elektronik, Windturbinenblätter, Gebäude/Bau, Tanks/Rohre, Verbrauchsgüter, Luft- und Raumfahrt/Militär usw.
2.2.
Gleichartige Ware
(47)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften sowie dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
(48)
Die Kommission vertrat daher der Auffassung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung handelte.
3.
SUBVENTIONIERUNG
3.1.
Einleitung: Vorstellung der Pläne, Projekte und sonstigen Dokumente der chinesischen Regierung
(49)
Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von Subventionen oder Subventionsprogrammen hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit mehr als einer dieser Subventionen bzw. mehr als einem dieser Subventionsprogramme von Bedeutung waren. Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen Regierung zur Mitarbeit, wie oben dargelegt, stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und die Feststellungen der GFF-Untersuchung, soweit sie mit GFR in Zusammenhang stehen könnten.
(50)
Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsprogramme aus den nachstehend dargelegten Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung zur Förderung des GFR-Sektors waren.
(51)
Im 12. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (im Folgenden „12. Fünfjahresplan” ) wurde die Bedeutung des Sektors „neue Werkstoffe” hervorgehoben, der den GFR-Sektor als „strategischen aufstrebenden Wirtschaftszweig” einschließt und vorsieht, dass dieser Sektor durch umfassende politische Unterstützung und Anleitung zu einem „wichtigen Pfeiler” der chinesischen Industrie ausgebaut wird.(10) Zudem zielt der 13. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung der VR China (im Folgenden „13. Fünfjahresplan” ) für den Zeitraum 2016-2020 darauf ab, mit „neuen Werkstoffe” befasste Branchen durch die Stärkung von Forschung und Entwicklung und durch die Verbesserung der Innovationsfähigkeit des verarbeitenden Gewerbes weiterzuentwickeln.(11)
(52)
Im 13. Fünfjahresplan betont die chinesische Regierung ihre strategische Vision für die Weiterentwicklung und die Förderung von Schlüsselindustrien. Darüber hinaus werden darin die Bedeutung technologischer Innovationen für die wirtschaftliche Entwicklung der VR China sowie die anhaltende Bedeutung von Grundsätzen einer „grünen” Entwicklung unterstrichen. Nach Kapitel 5 besteht eine der wichtigsten Entwicklungslinien darin, die Modernisierung der traditionellen Industriestruktur zu fördern, was bereits im 12. Fünfjahresplan vorgesehen war. Dieser Gedanke wird in Kapitel 22 weiter ausgeführt, in dem die Strategie zur Modernisierung der traditionellen Industrie in der VR China durch Förderung ihrer technologischen Umgestaltung erläutert wird. Diesbezüglich wird im 13. Fünfjahresplan dargelegt, dass Unternehmen dabei unterstützt werden sollen, „sich in Bereichen wie Produkttechnologie, Industrieausrüstung, Umweltschutz und Energieeffizienz umfassend weiterzuentwickeln” .
(53)
Im 13. Fünfjahresplan werden neue Werkstoffe mehrfach genannt: „Wir werden schneller voranschreiten, um Durchbrüche bei den Schlüsseltechnologien in Bereichen wie Information und Kommunikation der nächsten Generation, neue Energie und neue Werkstoffe zu erzielen ...” (12) Darüber hinaus sieht der Plan vor, dass Projekte im Zusammenhang mit der Erforschung, Entwicklung und Anwendung wichtiger neuer Werkstoffe durchgeführt werden.(13)
(54)
Der Sektor „neue Werkstoffe” ist außerdem einer der im Rahmen der Initiative „Made in China 2025” (14) geförderten Wirtschaftszweige und kann daher von erheblichen staatlichen Zuwendungen profitieren. Zur Unterstützung der Initiative „Made in China 2025” und somit indirekt des GFR-Sektors war eine Reihe von Fonds geschaffen worden, zu denen auch der National Integrated Circuit Funds, der Advanced Manufacturing Fund und der Emerging Industries Investment Fund zählen.(15)
(55)
Darüber hinaus werden GFR häufig unter dem Sammelbegriff „neue Werkstoffe” genannt. Im Fahrplan „Made in China 2025” (16) sind zehn strategische Sektoren aufgeführt, die die chinesische Regierung als Schlüsselindustrien betrachtet. In Sektor 9 werden „neue Werkstoffe” und ihre Unterkategorien beschrieben, darunter fortgeschrittene Grundwerkstoffe (Punkt 9.1), strategische Schlüsselmaterialien (Punkt 9.2) einschließlich Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie neue Energieerzeugnisse.(17) Neuen Werkstoffen kommen somit die Vorteile zugute, die sich aus den in dem Fahrplan aufgeführten Unterstützungsmechanismen ergeben, darunter unter anderem finanzielle Fördermaßnahmen, die Fiskal- und Steuerpolitik sowie die Aufsicht und die Unterstützung durch den Staatsrat.(18)
(56)
Zusätzlich zu dem Fahrplan „Made in China 2025” wurde im November 2016 auf der Grundlage der Liste der zehn strategischen Sektoren ein Katalog der vier wesentlichen Elemente entwickelt, der vom National Manufacturing Strategy Advisory Committee (NMSAC), einer Beratergruppe der National Leading Small Group on Building a National Manufacturing Power, veröffentlicht wurde. In diesem Katalog wird jeder der zehn strategischen Sektoren in vier Kapitel unterteilt: i) wesentliche Ersatzteile, ii) Schlüsselmaterialien, iii) fortschrittliche wesentliche Verfahren/Technologien und iv) Technologieplattformen der Industrie. Glasfasern sind in Sektor 7: (Elektroausrüstung) Abschnitt II (Schlüsselmaterialien) Nummer 16 (Glasfaserisolierplatten), und in Sektor 9: (Neue Werkstoffe) Abschnitt II (Schlüsselmaterialien) Nummern 10 (Hochleistungsfaser-, Monomer- und Verbundwerkstoffe) und 24 (Materialien auf Glasbasis) zu finden.
(57)
Der GFR-Sektor wird zudem im Rahmen des Entwicklungsplans für die Baustoffindustrie (2016-2020) gefördert. In diesem Plan wird zu einer Optimierung der Industriestruktur unter anderem durch den Ausbau aufstrebender Industriezweige wie Glaswerkstoffe, Industriekeramik, Intraokularlinsen, Hochleistungsfasern und Verbundwerkstoffe sowie Graphenmaterialien und modifizierte Werkstoffe aufgerufen. Dies soll erreicht werden durch staatliche Finanzierungs-, Steuer-, Finanz-, Preisbildungs-, Energie- und Umweltschutzmaßnahmen sowie durch die Förderung der Bereitstellung von Kapital zur Beteiligung an Fusionen, Übernahmen und Umstrukturierungen von Baustoffunternehmen durch verschiedene Mittel, einschließlich der Kreditvergabe.(19)
(58)
Darüber hinaus unterliegt der GFR-Sektor dem vom chinesischen Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (Ministry of Industry and Information Technology, im Folgenden „MIIT” ) veröffentlichten Fünfjahresplan 2016-2020, in dem zehn Schlüsselaufgaben beschrieben werden, die darauf abzielen, den Produktentwicklungszyklus zu verkürzen, die Produktionseffizienz zu steigern, die Produktqualität zu erhöhen, die Betriebskosten zu senken, den Ressourcen- und Energieverbrauch zu reduzieren und die Entwicklung intelligenter Fertigungstechniken zu beschleunigen.
(59)
Zudem sind in dem vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, vom Ministerium für Außenhandel und von der allgemeinen Zollverwaltung herausgegebenen Verzeichnis für Hightech-Ausfuhrprodukte aus China 1900 Hightech-Produkte in acht Kategorien aufgeführt, bei denen ausfuhrpolitische Vorzugsregelungen der chinesischen Regierung zur Anwendung kommen sollen. Eine der Kategorien ist die Kategorie „neue Werkstoffe” , zu der auch GFR gehören.(20) Daneben bezieht sich das vom Ministerium für Wissenschaft und Technologie, dem Finanzministerium und der staatlichen Steuerverwaltung herausgegebene Verzeichnis für Hightech-Produkte aus China auf 11 Bereiche, darunter die Kategorie „neue Werkstoffe” .
(60)
Außerdem können nach dem Gesetz der VR China über den Fortschritt in Wissenschaft und Technologie in Hightech-Entwicklungszonen ansässige Hightech-Unternehmen in den Genuss verschiedener Vorzugsregelungen kommen, die u. a. Folgendes vorsehen: i) anstelle des normalen Körperschaftssteuersatzes von 25 % gilt ein Steuersatz von 15 %; ii) beläuft sich das Volumen der Ausfuhrerzeugnisse auf 70 % der Gesamtproduktion für das betreffende Jahr, reduziert sich der Körperschaftsteuersatz nochmals (auf dann nur noch 10 %); iii) neu gegründete Hightech-Unternehmen sind in den ersten beiden Jahren nach der Aufnahme der Produktionstätigkeit von der Körperschaftsteuer befreit; iv) neu gegründete Hightech-Unternehmen sind von Bauabgaben befreit; v) mit der Entwicklung neuer Technologien und der entsprechenden Fertigung befassten Unternehmen werden Grundstücke für FuE-wecke steuerfrei überlassen; vi) Ausrüstungen von Hightech-Unternehmen, die für die Entwicklung und die Fertigung von Hightech-Erzeugnissen eingesetzt werden, können in kürzeren Zeiträumen abgeschrieben werden; vii) Ausfuhrerzeugnisse, die von Hightech-Unternehmen hergestellt werden, sind von Ausfuhrzöllen befreit, es sei denn, sie unterliegen staatlichen Beschränkungen oder betreffen bestimmte Erzeugnisse usw.(21)
3.2.
Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen dieser Untersuchung
(61)
Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag und in der Einleitungsbekanntmachung enthaltenen Informationen untersuchte die Kommission folgende Subventionspraktiken:
(62)
Im Einzelnen untersuchte die Kommission:
(63)
Die Kommission untersuchte auch die Bereitstellung von Land und Strom sowie von Rohstoffen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt durch die Regierung.
(64)
Diese Subventionspraktiken wurden in der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1379/2014 angefochten.
3.3.
Vorzugsfinanzierung
3.3.1.
Finanzinstitute, die Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen anbieten
(65)
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge gewährt die Export-Import Bank von China (EXIM-Bank) chinesischen Unternehmen, die Hightech- und New-Tech-Produkte, Produkte mit inländischen Rechten des geistigen Eigentums, Eigenmarken, Produkte mit hohem Mehrwert und Software-Produkte herstellen, die bei den für Industrie und Handel zuständigen Behörden registriert sind, ausfuhrbezogene Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen.(22)
(66)
Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge können chinesischen GFR-Herstellern ausfuhrbezogene Darlehen im Zusammenhang mit Hightech- und New-Tech-Produkten und/oder mit Eigenmarken gewährt werden, da mehrere Hersteller als „nationale Hightech-Unternehmen” geführt werden oder ihnen der Status einer bekannten Marke ( „Famous Brand” ), einer Top-Marke ( „Top Brand” ) usw. zuerkannt wurde.
(67)
Darüber hinaus unterstützt die EXIM-Bank die Ausführer auch durch Exportkredite für Käufer. Exportkredite für Käufer werden ausländischen Unternehmen gewährt, um deren Einfuhren chinesischer Produkte, Technologien und Dienstleistungen zu finanzieren.(23)
(68)
Bei früheren Untersuchungen, insbesondere bei der GFF-Untersuchung, prüfte die Kommission, ob die staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 2 Buchstabe b der Grundverordnung handelten. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob es sich bei einem staatseigenen Unternehmen um eine öffentliche Körperschaft handelt, werden die folgenden Aspekte untersucht(24):
(69)
Entscheidend ist, ob ein Unternehmen die Befugnis erhält, Regierungsfunktionen auszuüben, und nicht, wie dies erreicht wird. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, wie Regierungen im engeren Sinne Unternehmen Befugnisse erteilen können. Dementsprechend können verschiedene Arten von Beweismitteln relevant sein, um nachzuweisen, dass einer bestimmten Stelle eine solche Befugnis erteilt wurde. Der Nachweis, dass ein Unternehmen tatsächlich Regierungsfunktionen ausübt, kann als Beweis dafür dienen, dass ihm staatliche Autorität erteilt oder verliehen wurde, insbesondere wenn diese Beweise auf eine dauerhafte und systematische Praxis hinweisen. Daraus folgt aus unserer Sicht, dass Beweise dafür, dass eine Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über ein Unternehmen und sein Verhalten ausübt, unter bestimmten Umständen als Beweis dafür dienen können, dass das betreffende Unternehmen hoheitlich tätig ist und somit Regierungsfunktionen ausübt. Wir betonen jedoch, dass abgesehen von einer ausdrücklichen Übertragung von Befugnissen in einem Rechtsinstrument das Bestehen rein formaler Verbindungen zwischen einem Unternehmen und der Regierung im engeren Sinne wahrscheinlich nicht ausreicht, um den notwendigen Besitz von Regierungsbefugnissen zu begründen. So zeigt beispielsweise die bloße Tatsache, dass eine Regierung der Hauptaktionär eines Unternehmens ist, nicht, dass die Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten dieses Unternehmens ausübt, geschweige denn, dass die Regierung ihm staatliche Autorität verliehen hat. In einigen Fällen, in denen die Beweise jedoch zeigen, dass die formalen Indikatoren der staatlichen Kontrolle vielfältig sind, und es auch Beweise dafür gibt, dass in bedeutender Weise Kontrolle ausgeübt wurde, können diese Beweise einen Hinweis darauf geben, dass das betreffende Unternehmen staatliche Autorität ausübt.
(70)
Die Kommission holte Informationen über die staatliche Beteiligung sowie über formale Indizien für eine staatliche Kontrolle über die staatseigenen Banken ein. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung und der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller war die Kommission jedoch gezwungen, sich ausschließlich auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Diesbezüglich betrachtete die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung als zuverlässige Informationsquelle. Diese Feststellungen sind in der Tat neueren Datums und analysierten das gleiche Verhalten derselben Finanzinstitute und die gleichen Regelungen, die in diesem Fall anzuwenden sind.
(71)
Bei der GFF-Untersuchung und anderen Untersuchungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die folgenden Banken teilweise oder vollständig im Eigentum des Staates selbst oder staatseigener juristischer Personen standen: EXIM Bank, China Development Bank, China Construction Bank, Industrial and Commercial Bank of China, Bank of Communications, China Everbright Bank, Postal Savings Bank, China Merchants Bank, Shanghai Pudong Development Bank, China Industrial Bank, Shenyang Rural Commercial Bank, Bank of Shanghai, Ningbo Bank, China CITIC Bank, China Guangfa Bank, China Bohai Bank, Huaxia Bank. Hankou Bank, Hubei Bank, Huishang Bank, Dongying Bank, Bank of Tianjin, Bank of Kunlun, Shanghai Rural Commercial Bank, China Industrial International Trust Limited, Daye Trust Co., Ltd., Sinotruk Finance Co., Ltd. Da keine gegenteiligen Informationen vorgelegt wurden, hielt die Kommission in dieser Untersuchung an dieser Schlussfolgerung fest.
(72)
In Ermangelung konkreter gegenteiliger Informationen stellte die Kommission aufgrund förmlicher Indizien die Eigentümerschaft der chinesischen Regierung und die Kontrolle durch die chinesische Regierung fest. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist insbesondere anzunehmen, dass die mit der Leitung und Aufsicht in den nicht mitarbeitenden staatseigenen Banken betrauten Personen von der chinesischen Regierung ernannt werden und gegenüber der chinesischen Regierung rechenschaftspflichtig sind.
(73)
In diesen Untersuchungen kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung eine bedeutende Kontrolle über diese Finanzinstitute ausübt.
(74)
Bei ihrer Analyse zog die Kommission folgenden Vorschriften heran:
(75)
Bei einer Überprüfung dieser Vorschriften gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Finanzinstitute in der VR China im Rahmen eines allgemeinen Rechtsumfelds tätig sind, in dem sie dazu angewiesen sind, sich bei Finanzentscheidungen aus den nachstehend dargelegten Gründen an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung zu orientieren.
(76)
Nach Artikel 34 des für alle in China tätigen Finanzinstitute maßgeblichen Bankengesetzes sind Geschäftsbanken verpflichtet, ihre Darlehensgeschäfte entsprechend den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik zu betreiben.
(77)
Artikel 4 des Bankgesetzes besagt zwar: „Die Geschäftsbanken üben nach geltendem Recht ihre Geschäftstätigkeit ohne Einmischung durch ein Unternehmen oder eine Person aus. Geschäftsbanken übernehmen selbstständig die zivilrechtliche Haftung mit dem gesamten Vermögen ihrer juristischen Person” ; die Untersuchung ergab allerdings, dass Artikel 4 des Bankengesetzes vorbehaltlich des Artikels 34 des Bankengesetzes angewendet wird. Wenn der Staat eine Politik festlegt, setzen die Banken sie um und folgen den Anweisungen des Staates.
(78)
Darüber hinaus sieht Artikel 15 der Allgemeinen Vorschriften zur Darlehensvergabe Folgendes vor: „Im Sinne der Förderung des Wachstums bestimmter Wirtschaftszweige und der wirtschaftlichen Entwicklung in einigen Gebieten können die zuständigen Dienststellen Darlehenszinsen im Einklang mit der staatlichen Politik subventionieren.”
(79)
Ebenso werden mit dem Beschluss Nr. 40 alle Finanzinstitute angewiesen, Kreditmittel speziell für „geförderte” Projekte bereitzustellen. Wie bereits in Abschnitt 3.1 erläutert, gehört der GFR-Sektor zur „geförderten” Kategorie. Mit dem Beschluss Nr. 40 wird somit bestätigt, dass die Banken staatliche Befugnisse in Form von Darlehensgeschäften zu Sonderbedingungen ausüben. Die Kommission stellte ferner fest, dass die CBIRC über eine weitreichende Genehmigungsbefugnis in Bezug auf alle Aspekte der Verwaltung aller in der VR China niedergelassenen Finanzinstitute (einschließlich privater und ausländischer Finanzinstitute) verfügt; dies gilt u. a. für(25):
(80)
Da keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, kam die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen in diesem Fall zu derselben Schlussfolgerung.
(81)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei den staatseigenen Banken um öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung handelt.
3.3.2.
Vorzugsfinanzierung Darlehen
(82)
Bei früheren Untersuchungen, insbesondere bei der GFF-Untersuchung, stellte die Kommission fest, dass allen in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller 2018 Darlehen zu Sonderbedingungen zugutekamen. Da die Kriterien finanzielle Beihilfe, Vorteil für die ausführenden Hersteller und Spezifität erfüllt sind, betrachtet die Kommission die Vergabe von Vorzugsdarlehen als anfechtbare Subvention.
(83)
Bei der GFF-Untersuchung stellte die Kommission fest, dass allen Stichprobenunternehmen Darlehen zu Sonderbedingungen (einschließlich revolvierender Darlehen) zugutekamen.
(84)
Die Kommission stellte fest, dass i) die im GFF-Sektor tätigen Unternehmen im Allgemeinen vertikal integriert und daher auch im GFR-Sektor tätig waren und dass ii) der Untersuchungszeitraum der GFF-Untersuchung nahe am UZÜ lag. Da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass die Feststellungen aus diesem Fall auch auf den vorliegenden Fall zutrafen. Die Feststellungen der GFF-Untersuchung in dieser Angelegenheit wurden daher als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung herangezogen.
(85)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass Unternehmen, die im GFR-Sektor tätig sind, im UZÜ Darlehen zu Sonderbedingungen zugutekamen.
3.3.2.1.
Vorteil
(86)
Bei früheren Untersuchungen, insbesondere bei der GFF-Untersuchung, kam die Kommission zu dem Schluss, dass nach Artikel 6 Buchstabe b der Grundverordnung der den Empfängern erwachsende Vorteil die Differenz zwischen dem Zinsbetrag, den das Unternehmen für das Vorzugsdarlehen zahlt, und dem Betrag ist, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zahlen würde.
(87)
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die von chinesischen Finanzinstituten gewährten Darlehen Ausdruck eines erheblichen staatlichen Eingreifens waren und nicht zu den Zinssätzen vergeben wurden, die auf einem funktionierenden Markt normalerweise verlangt würden. Im Rahmen einer Auslaufüberprüfung ist die Kommission nicht verpflichtet, die Höhe des den ausführenden Herstellern im UZÜ erwachsenen Vorteils zu berechnen. Da keine gegenteiligen Informationen vorlagen, vertrat die Kommission daher die Auffassung, dass die Feststellungen aus dem GFF-Fall(26) (mit Subventionsbeträgen zwischen 2,53 % und 7,39 %) auch auf den vorliegenden Fall zutrafen. Die Feststellungen der GFF-Untersuchung in dieser Angelegenheit wurden daher als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung herangezogen. Die Kommission war der Auffassung, dass die Höhe der Subventionen nach wie vor erheblich ist.
3.3.2.2.
Spezifität
(88)
Bei der GFF-Untersuchung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des Sektors geltenden Vorschriften die Finanzinstitute angewiesen hatte, dem GFF-Sektor Darlehen zu Vorzugszinssätzen zu gewähren. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass diese Vorschriften bestätigen, dass die Finanzinstitute Vorzugsdarlehen nur an eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen/Unternehmen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht.
(89)
Bei dieser Untersuchung gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen nicht generell verfügbar, sondern spezifisch im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung sind. Zudem legte keine der interessierten Parteien Beweise dafür vor, dass die Vergabe von Darlehen zu Vorzugsbedingungen auf objektiven Kriterien oder Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung beruhte.
(90)
Der GFR-Sektor hat den gleichen Status wie der GFF-Sektor und die überwiegende Mehrheit der in einem Sektor tätigen Unternehmens sind dank der vertikalen Integration auch in dem anderen Sektor tätig. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit und in Ermangelung gegenteiliger Hinweise zog die Kommission im vorliegenden Fall die Feststellungen in der GFF-Untersuchung als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(91)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass Subventionen in Form von Vorzugsdarlehen nicht generell verfügbar, sondern spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren.
3.3.2.3.
Schlussfolgerung
(92)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor durch Darlehen zu vergünstigten Zinssätzen weiterhin subventioniert wurde.
3.3.3.
Vorzugsfinanzierung andere Finanzierungsformen
3.3.3.1.
Kreditlinien
(93)
Der Antragsteller brachte ferner vor, die chinesische Regierung habe den GFR-Sektor subventioniert, indem sie in diesem Sektor tätigen Unternehmen hohe Kreditlinien eröffnet habe.
(94)
Bei früheren Untersuchungen, insbesondere bei der GFF-Untersuchung, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Kreditlinien, die ausführenden Herstellern in der VR China gewährt wurden, eine anfechtbare Subvention darstellten. Die Untersuchung ergab, dass chinesische Finanzinstitute im Zusammenhang mit der Gewährung von Finanzmitteln an Unternehmen, die im GFF-Sektor tätig sind, auch Kreditlinien zu Vorzugsbedingungen bereitstellten. Bei dieser Untersuchung konnte die Kommission nachweisen, dass diese in Rahmenvereinbarungen bestanden, mit denen die Bank den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ermöglichte, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Schuldtitel wie Betriebsmittelkredite, Bankakzepte, Dokumentwechsel, andere Formen der Handelsfinanzierung usw. zu verwenden.
(95)
Kreditlinien bestimmen eine Obergrenze für die Aufnahme von Darlehen, die das betreffende Unternehmen jederzeit nutzen kann, um seine laufenden Geschäfte zu finanzieren und die Finanzierung des Betriebskapitals damit so flexibel zu gestalten, dass bei Bedarf liquide Mittel sofort verfügbar sind. Die GFF-Untersuchung ergab, dass die ausführenden GFF-Hersteller Kreditlinien mit verschiedenen Banken vereinbart hatten, die verschiedene kurzfristige Finanzinstrumente zur Finanzierung von Betriebskosten beinhalteten. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass grundsätzlich alle kurzfristigen Finanzierungen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen durch eine Art Kreditlinie abgedeckt sein dürften, einschließlich regelmäßig zur Finanzierung der bestehenden Geschäfte ausgestellter Bankakzepte.
(96)
In dieser Untersuchung verglich die Kommission den Betrag der Kreditlinien, die den mitarbeitenden Unternehmen im Jahr 2018 zur Verfügung standen, mit dem Betrag der kurzfristigen Finanzierung, die diese Unternehmen im selben Zeitraum in Anspruch genommen hatten, um festzustellen, ob alle kurzfristigen Finanzierungen durch eine Kreditlinie abgedeckt waren. Wenn der Betrag der kurzfristigen Finanzierung die Obergrenze der Kreditlinie überschritt, erhöhte die Kommission den Betrag der bestehenden Kreditlinie um den von den ausführenden Herstellern tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag über diese Obergrenze hinaus.
(97)
Unter normalen Marktbedingungen würden eine sogenannte Verwaltungs- oder Bereitstellungsgebühr zur Deckung der Kosten und Risiken der Bank für die Eröffnung einer Kreditlinie sowie eine jährliche Verlängerungsgebühr für die Aufrechterhaltung der Kreditlinien anfallen. Die Kommission stellte in diesem Fall fest, dass die Kreditlinien aller Stichprobenunternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden.
(98)
Anschließend berechnete die Kommission den erhaltenen Vorteil als Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen als Gebühr für die Eröffnung oder Erneuerung von Kreditlinien durch chinesische Finanzinstitute zahlte, und dem Betrag, den das Unternehmen für eine vergleichbare gewerbliche Kreditlinie zu Marktbedingungen zu zahlen hätte.
(99)
Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass die Regelung spezifisch war, weil die chinesische Regierung in mehreren ausdrücklich für Unternehmen des Sektors geltenden Vorschriften die Finanzinstitute angewiesen hatte, dem GFF-Sektor diese Kreditlinien einzuräumen. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass diese Vorschriften bestätigen, dass die Finanzinstitute Vorzugsdarlehen nur an eine begrenzte Zahl von Wirtschaftszweigen/Unternehmen vergeben, deren Geschäftstätigkeit der jeweiligen Politik der chinesischen Regierung entspricht.
(100)
Wie bereits erwähnt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Feststellungen der GFF-Untersuchung für diesen Fall besonders relevant waren, da die im GFF-Sektor tätigen Unternehmen in der Regel auch im GFR-Sektor tätig sind und der GFR-Sektor den gleichen Status hat wie der GFF-Sektor. Darüber hinaus liegt der Untersuchungszeitraum für die GFF-Untersuchung sehr nahe am UZÜ. Daher zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung zu Kreditlinien(27) als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(101)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung den GFR-Sektor durch die Eröffnung von Kreditlinien unterstützte. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin durch Kreditlinien zu Vorzugsbedingungen subventioniert wurde.
3.4.
Versicherung zu Vorzugsbedingungen: Exportkreditversicherung
(102)
Der Antragsteller behauptete‚ dass Sinosure unter anderem kurz-, mittel- und langfristige Exportkreditversicherungen, Investitionsversicherungen und Anleihegarantien zu Vorzugsbedingungen für geförderte Wirtschaftszweige angeboten habe. Nach einer kürzlich von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführten Studie wurden 21 % aller Exportkreditversicherungen von Sinosure für Unternehmen der chinesischen Hightech-Industrie geschlossen, zu der auch der GFR-Sektor zählt.(28)
(103)
Darüber hinaus hat Sinosure eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Initiative „Made in China 2025” übernommen, um Unternehmen im Hinblick auf die Nutzung nationaler Kreditressourcen, die Einführung wissenschaftlicher und technologischer Innovationen und die Durchführung technologischer Modernisierungen zu beraten und um „Internationalisierung” bemühte Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu steigern.(29)
(104)
Die Kommission hat die von Sinosure angebotenen Exportkreditversicherungssysteme in verschiedenen Untersuchungen, einschließlich der GFF-Untersuchung, analysiert.
(105)
Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme von Sinosure auf folgende Rechtsgrundlage gestützt war:
(106)
Nach in früheren Antisubventionsuntersuchungen, einschließlich der GFF-Untersuchung, übermittelten Informationen handelt es sich bei Sinosure um eine staatseigene Versicherungsgesellschaft, die vom Staat gegründet und gefördert wird, um die Entwicklung und Zusammenarbeit der Außenwirtschaft und des Handels der VR China zu unterstützen. Das Unternehmen steht zu 100 % in staatlichem Eigentum. Es verfügt über einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Die Regierung ist befugt, die Führungskräfte des Unternehmens zu ernennen und zu entlassen. Auf der Grundlage dieser Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass förmliche Indizien für eine staatliche Kontrolle über Sinosure vorliegen.
(107)
Bei früheren Untersuchungen holte die Kommission ferner Informationen darüber ein, ob die chinesische Regierung in bedeutender Weise Kontrolle über das Verhalten von Sinosure in Bezug auf den GFF-Sektor ausgeübt hat. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass im chinesischen Exportverzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte aus China Glasfaserprodukte (einschließlich GFF) ausdrücklich als Erzeugnisse genannt werden, deren Ausfuhr gefördert wird.(30)
(108)
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission ferner fest, dass Sinosure nach der Bekanntmachung über die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Handels durch Wissenschaft und Technologie mithilfe von Exportkreditversicherungen seine Unterstützung für Schlüsselindustrien und -produkte erhöhen sollte; dazu sollte es seine allgemeine Unterstützung für die Ausfuhr von Hightech- und New-Tech-Produkten verstärken. Es sollte die im Exportverzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte aus China aufgeführten Produkte, u. a. „neue Werkstoffe” , als Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit betrachten und umfassende Unterstützung durch Garantieverfahren, eingeschränkte Genehmigungen, die beschleunigte Bearbeitung von Ansprüchen und durch flexible Tarife bieten. Im Hinblick auf die Flexibilität der Tarife sollte es Produkten den maximalen Prämienrabatt innerhalb der von der Kreditversicherung angebotenen Prämienbandbreite gewähren.
(109)
Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung einen normativen Rahmen geschaffen hat, den die von der chinesischen Regierung ernannten und der chinesischen Regierung gegenüber rechenschaftspflichtigen Personen mit Leitungs- und Aufsichtsfunktionen bei Sinosure einzuhalten hatten. Demzufolge stützte sich die chinesische Regierung auf den normativen Rahmen, um in bedeutendem Maße Kontrolle über das Verhalten von Sinosure auszuüben.
(110)
Die Kommission prüfte zudem das konkrete Verhalten von Sinosure in Bezug auf die den Stichprobenunternehmen zur Verfügung gestellten Versicherungen und stellte fest, dass Sinosure nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelte. Die Kommission konnte nämlich nachweisen, dass die von den Stichprobenunternehmen in diesen Fällen gezahlten Prämien weit unter der Mindestgebühr lagen, die zur Deckung der Betriebskosten erforderlich war.
(111)
Die Kommission stellte ferner fest, dass einige der ausführenden Hersteller eine teilweise oder vollständige Erstattung der an Sinosure gezahlten Ausfuhrkreditversicherungsprämien erhalten haben.
(112)
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der oben beschriebene Rechtsrahmen von Sinosure in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben umgesetzt wird. Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass Sinosure als öffentliche Körperschaft im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b der Grundverordnung in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung und in Übereinstimmung mit der einschlägigen WTO-Rechtsprechung handelte.
(113)
Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern durch die Maßnahme von Sinosure ein Vorteil erwuchs, da die Versicherung zu Prämien angeboten wurde, die unter der Mindestprämie liegen, die Sinosure zur Deckung seiner Betriebskosten benötigen würde.
(114)
Die Kommission stellte ferner fest, dass die im Rahmen des Exportversicherungsprogramms gewährten Subventionen spezifisch waren, da sie ohne Ausfuhr nicht zu erhalten wären und somit im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung von der Ausfuhrleistung abhängig waren.
(115)
Die Kommission stellt fest, dass der GFR-Sektor zur allgemeineren Kategorie „neue Werkstoffe” gerechnet wird und dass aus dem Jahresbericht 2017 von Sinosure hervorgeht, dass Sinosure Transaktionen in Verbindung mit aufstrebenden strategischen Wirtschaftszweigen wie dem Sektor „neue Werkstoffe” aktiv versichert hat.(31) Die vorstehende Erwägung gilt daher auch für den GFR-Sektor.
(116)
Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung(32), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(117)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin durch Exportkreditversicherungen von Sinosure subventioniert wurde.
3.5.
Staatliche Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
3.5.1.
Rohstoffe zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
(118)
In seinem Überprüfungsantrag wies der Antragsteller auf die klare Unterstützung des GFR-Sektors im 13. Fünfjahresplan hin und erklärte, dass man zu Recht davon ausgehen könne, dass staatseigene Unternehmen und unter staatlicher Anweisung tätige private Unternehmen dem GFR-Sektor Rohstoffe und Vorleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellten.
(119)
Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen Regierung und der chinesischen ausführenden Hersteller konnte die Kommission diese Behauptungen nicht eingehender prüfen. In Anbetracht der allgemeinen Schlussfolgerung, dass die Subventionierung auf der Grundlage aller anderen Subventionsprogramme anhält, und aus Gründen der Verwaltungseffizienz hielt die Kommission es jedoch nicht für erforderlich, die Untersuchung dieser Behauptungen fortzusetzen, da sie sich nicht auf die Feststellungen dieser Überprüfung auswirken würde. Dies gilt somit unbeschadet einer inhaltliche Analyse der im Antrag enthaltenen Behauptungen.
3.5.2.
Landnutzungsrechte
(120)
Grund und Boden ist in der VR China grundsätzlich Eigentum des Staates oder eines Kollektivs aus Dörfern oder Gemeinden; Unternehmen oder privaten Eigentümern können rechtliche oder billigkeitsrechtliche Ansprüche auf die betreffenden Grundstücke gewährt werden. Sämtliche Grundstücke in städtischen Gebieten stehen in staatlichem Eigentum und Dörfer oder Gemeinden sind Eigentümer aller Flurstücke im ländlichen Raum.
(121)
Nach dem Verfassungsgesetz der VR China und nach dem Gesetz über Grund und Boden (Land Law) können Unternehmen und natürliche Personen jedoch „Landnutzungsrechte” (land use rights) käuflich erwerben. Gewerbeflächen werden gewöhnlich zunächst für 50 Jahre verpachtet; anschließend kann die Pacht um weitere 50 Jahre verlängert werden.
(122)
Artikel 137 des Eigentumsgesetzes der Volksrepublik China sieht Folgendes vor: „Bei der Veräußerung von Grund und Boden, der für Zwecke der Industrie, Unternehmen, der Unterhaltungsindustrie oder als Wohn- und Geschäftsgebäude usw. verwendet wird, sowie von Grund und Boden mit zwei oder mehreren geplanten Nutzern sind Maßnahmen wie eine Versteigerung, eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder ein anderes öffentliches Ausschreibungsverfahren anzuwenden.”
(123)
Darüber hinaus heißt es in Artikel 3 der Interimsverordnungen der Volksrepublik China über die Abtretung und Übertragung des Rechts auf Nutzung staatseigener Grundstücke in städtischen Gebieten: „Jede Gesellschaft, jedes Unternehmen, jede andere Organisation und jede natürliche Person innerhalb oder außerhalb der Volksrepublik China kann, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Recht auf Nutzung des Grundstücks erwerben und sich gemäß den Bestimmungen dieser Verordnungen an der Erschließung, Nutzung und Verwaltung von Grund und Boden beteiligen.”
(124)
Die chinesische Regierung hat in früheren Untersuchungen deutlich gemacht, dass sie der Auffassung ist, dass in der VR China ein freier Grundstücksmarkt bestehe und dass die von Industrieunternehmen zu zahlende Pacht marktüblich sei.
a)
Rechtsgrundlage
(125)
Die Einräumung von Landnutzungsrechten in der VR China fällt unter das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden der Volksrepublik China (Land Administration Law of the People’s Republic of China). Außerdem umfasst die Rechtsgrundlage die folgenden Rechtsakte:
b)
Ergebnisse der Untersuchung
(126)
Nach Artikel 10 der „Vorschriften zur Übertragung des Rechts zur Nutzung von staatseigenem Bauland im Wege einer Ausschreibung, einer Auktion oder eines Angebotsverfahrens” setzen lokale Behörden Grundstückspreise nach dem alle drei Jahre aktualisierten System zur Bewertung von städtischem Grund und Boden sowie nach Maßgabe der staatlichen Industriepolitik fest.
(127)
In früheren Untersuchungen hat die Kommission festgestellt, dass die in der VR China entrichteten Preise für Landnutzungsrechte nicht repräsentativ für einen Marktpreis waren, der durch Angebot und Nachfrage auf dem freien Markt bestimmt wird, da das Auktionssystem als unklar, nicht transparent und in der Praxis nicht funktionierend betrachtet wurde und da die Preise den Untersuchungsergebnissen zufolge von den Behörden willkürlich festgesetzt wurden. Die Behörden setzen die Preise nach dem Bewertungssystem für städtische Grundstücke (URBAN Land Evaluation System) fest, nach dem neben anderen Kriterien auch die Industriepolitik bei der Festsetzung von Preisen für Gewerbegrundstücke zu berücksichtigen ist.
(128)
Die Kommission stellte fest, dass zusätzlich zum Monitoringsystem für städtische Flächen ein System auch zur dynamischen Überwachung der Entwicklung von Grundstückspreisen existiert. In der Auslaufüberprüfung der Kommission zu Solarpaneelen mit Ursprung in der Volksrepublik China(33) stellte die Kommission fest, dass diese Preise über den Mindestreferenzpreisen liegen, die durch das Bewertungssystem für städtische Grundstücke festgelegt und von den lokalen Behörden verwendet werden, weil letztere lediglich alle drei Jahre aktualisiert wurden, während im Rahmen des dynamischen Systems zur Überwachung der Preisentwicklung vierteljährlich Preisaktualisierungen vorgenommen wurden. Allerdings lagen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Grundstückspreise auf die Preise des dynamischen Monitoringsystems stützen.
(129)
Tatsächlich bestätigte die chinesische Regierung während der Untersuchung, dass mit dem Monitoringsystem zur dynamischen Überwachung städtischer Grundstückspreise die Schwankungen der Preisniveaus in bestimmten Gebieten (in 105 Städten) in der VR China verfolgt wurden und dass das System zur Bewertung der Entwicklung von Grundstückspreisen konzipiert worden war. Die Ausgangspreise bei Ausschreibungen und Versteigerungen stützten sich jedoch auf die durch das Grundstückbewertungssystem festgelegten Referenzwerte. Dies war noch der Fall während des Untersuchungszeitraums dieser Untersuchung, d. h. vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015. Zudem wurden den meisten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen ihre Grundstücke zugewiesen.
c)
Schlussfolgerung
(130)
Angesichts der mangelnden Mitarbeit stützte sich die Kommission auf die Ergebnisse früherer Untersuchungen, einschließlich der GFF-Untersuchung, aus denen hervorging, dass die Lage in Bezug auf den Erwerb von Landnutzungsrechten in der VR China nicht transparent ist und die Preise von den Behörden willkürlich festgesetzt wurden und nicht marktüblich waren.
(131)
Daher sollte die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form einer Zur-Verfügung-Stellung von Waren aufgefasst werden, aus der den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. In der VR China besteht kein funktionierender Markt für Grund und Boden; bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage bei früheren Untersuchungen ergibt sich, dass der entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.
(132)
Im Zusammenhang mit dem bevorzugten Zugang zu Gewerbeflächen für Unternehmen aus bestimmten Wirtschaftszweigen stellte die Kommission fest, dass der von lokalen Behörden festgesetzte Preis der Industriepolitik der Regierung Rechnung tragen muss. Im Rahmen dieser Industriepolitik wird der GFR-Sektor als geförderter Wirtschaftszweig aufgeführt.(34) Außerdem müssen öffentliche Stellen nach Beschluss Nr. 40 des Staatsrats sicherstellen, dass geförderten Wirtschaftszweigen Land zur Verfügung gestellt wird. Aus Artikel 18 des Beschlusses Nr. 40 geht eindeutig hervor, dass Wirtschaftszweige, die unter die „eingeschränkte” Kategorie fallen, keinen Zugang zu Landnutzungsrechten haben.
(133)
Somit ist die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und c der Grundverordnung, weil die bevorzugte Bereitstellung von Land auf Unternehmen bestimmter Wirtschaftszweige (in diesem Fall des GFR-Sektors) beschränkt ist, und weil die staatlichen Praktiken in diesem Bereich nicht klar und nicht transparent sind.
(134)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Subvention nach wie vor anfechtbar war.
d)
Berechnung der Höhe der Subvention
(135)
Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung(35), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(136)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin durch die Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt subventioniert wurde.
3.6.
Verzicht auf Einnahmen bzw. Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung
3.6.1.
Bereitstellung von Strom zu ermäßigten Tarifen
(137)
Im Überprüfungsantrag wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission in verschiedenen Antisubventionsuntersuchungen festgestellt habe, dass geförderte Wirtschaftszweige häufig Anspruch auf ermäßigte Stromtarife hätten, und diese Feststellung im China-Bericht bestätigt habe. Da es sich beim GFR-Sektor um einen geförderten Wirtschaftszweig handelt, wurde im Antrag der Schluss gezogen, dass auch dem GFR-Sektor Strom zu Vorzugstarifen zugutekäme.
a)
Rechtsgrundlage

Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde vom 16. Juli 2018 zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus, Fa Gua Yun Xing [2018] Nr. 1027,

mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrates zur weiteren Vertiefung der Energiereform (Zhong Fa [2015] Nr. 9),

Bekanntmachung des Komitees für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong, LJXDL [2017] Nr. 93 über die Anstrengungen bei der Errichtung des Strommarktes im Jahr 2017,

Bekanntmachung über die Änderung der Vorschriften für den direkten Stromhandel von 2017 des Aufsichtsbüros Shandong der nationalen Energiebehörde, LJNSC [2017] Nr. 36.

b)
Ergebnisse der Untersuchung
(138)
Die Kommission stellte bei der GFF-Untersuchung fest, dass es einigen großen industriellen Stromverbrauchern gestattet ist, Strom nicht über das Netz, sondern direkt von Stromerzeugern zu beziehen, entweder nach Maßgabe direkter Strombezugsvereinbarungen oder aufgrund der Zulassung zur Teilnahme am „marktorientierten Stromhandelssystem” . Die Preise, die diese großen Verbraucher infolge solcher Vereinbarungen bzw. im Rahmen des Stromhandelssystems zahlten, lagen unter den Preisen, die für große Gewerbekunden auf Provinzebene festgesetzt worden waren.
(139)
Die Möglichkeit, solche Direktverträge abzuschließen oder sich am „marktorientierten Stromhandelssystem” zu beteiligen, besteht derzeit nicht für alle industriellen Großkunden. Auf nationaler Ebene heißt es beispielsweise in den Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrats zur weiteren Vertiefung der Reform des Energiesystems: „Unternehmen, die nicht der nationalen Industriepolitik entsprechen und deren Produkte und Verfahren abgeschafft werden, sollten an direkten Transaktionen nicht teilnehmen.” (36)
(140)
In der Praxis wird der direkte Stromhandel von den Provinzen ausgeführt. Unternehmen müssen bei den Provinzbehörden die Genehmigung zur Teilnahme am Pilotprojekt für Direktstrom beantragen sowie bestimmte Kriterien erfüllen.
(141)
So heißt es beispielsweise in der Provinz Shandong in der Bekanntmachung über die Änderung der Regeln für den direkten Stromhandel aus dem Jahr 2017 des Aufsichtsbüros der nationalen Energiebehörde Shandong: „Die am direkten Stromhandel teilnehmenden Nutzer müssen nach den vom Komitee für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong genehmigten Zugangsbedingungen von 2017 bestätigt werden. Um am direkten Stromhandel teilzunehmen, stellen die mit dem Stromhandel befassten Unternehmen einen Registrierungsantrag beim Stromhandelszentrum Shandong; nach Überprüfung und Bekanntmachung durch das Zentrum können sie am direkten Stromhandel teilnehmen.” In diesem Zusammenhang wird eine Liste der für eine Teilnahme am marktorientierten Stromhandelssystem infrage kommenden Unternehmen erstellt und in einer Bekanntmachung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong veröffentlicht.(37)
(142)
Für bestimmte Unternehmen gibt es kein tatsächliches marktkonformes Verhandlungs- oder Ausschreibungsverfahren, da die im Rahmen von Direktverträgen erworbenen Mengen nicht auf dem realen Angebot und der realen Nachfrage basieren. Tatsächlich steht es Stromerzeugern und Stromabnehmern nicht frei, ihren gesamten Strom direkt zu verkaufen oder zu kaufen. Sie werden durch mengenmäßige Kontingente eingeschränkt, die ihnen von der lokalen Regierung zugeteilt werden.
(143)
Zudem werden die Rechnungen an die Unternehmen in der Praxis von der staatlichen Netzgesellschaft ausgestellt, obwohl die Preise direkt zwischen den Stromerzeugern und dem Stromkunden bzw. über zwischengeschaltete Dienstleistungsunternehmen ausgehandelt werden sollten. So heißt es beispielsweise in der Bekanntmachung über die Änderung der Regeln für den direkten Stromhandel aus dem Jahr 2017 des Aufsichtsbüros der nationalen Energiebehörde Shandong: „Die Elektrizitätsgesellschaft Shandong der staatlichen Netzgesellschaft erhebt die Abgabe für den direkten Stromhandel” und „Die Elektrizitätsgesellschaft Shandong der staatlichen Netzgesellschaft stellt den Nutzern und den Stromerzeugungsunternehmen Mehrwertsteuerrechnungen aus” .
(144)
Schließlich müssen alle unterzeichneten direkten Kaufverträge zur Erfassung an die lokale Regierung übermittelt werden.
(145)
Im Jahr 2018 hat die chinesische Regierung das Rundschreiben der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission und der nationalen Energiebehörde zur aktiven Förderung marktorientierter Transaktionen im Stromhandel und zur weiteren Verbesserung des Handelsmechanismus (Fa Gai Yun Xing [2018] Nr. 1027) veröffentlicht. Die Kommission stellte jedoch bei der GFF-Untersuchung fest, dass diese Rechtsvorschriften im Jahr 2018 erlassen und noch nicht umgesetzt wurden.
(146)
Obwohl das Rundschreiben darauf abzielt, die Zahl der direkten Transaktionen auf dem Strommarkt zu erhöhen, wird ausdrücklich erklärt, dass bestimmte Wirtschaftszweige, darunter die Baustoffindustrie und die Hightech-Industrie, durch die Liberalisierung des Strommarkts unterstützt werden und von dieser Liberalisierung profitieren.
(147)
Insbesondere sieht das Rundschreiben die „die Unterstützung von Abnehmern mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 5 Mio. kWh bei der Durchführung direkter Stromtransaktionen mit Stromerzeugungsunternehmen” vor. „Im Jahr 2018 werden Pläne zur Stromerzeugung in den Bereichen Kohle, Eisen und Stahl, Nichteisenmetalle und Baustoffe sowie in vier weiteren Wirtschaftszweigen liberalisiert.”
(148)
Darüber hinaus wird in dem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass „aufstrebenden Wirtschaftszweigen mit hoher Wertschöpfung in Bereichen wie Hightech‚ Internet, Big Data und Spitzentechnologie im verarbeitenden Gewerbe sowie Unternehmen mit besonderen Vorteilen und Merkmalen und mit Geschäftsgegenständen im Hightech-Bereich ohne Einschränkungen in Bezug auf Spannungsbereiche und den Stromverbrauch Unterstützung bei der Teilnahme an Transaktionen zu gewähren ist” .
(149)
Daher sehen die Rechtsvorschriften eine selektive Anwendung direkter Transaktionen auf dem Strommarkt in bestimmten Wirtschaftszweigen wie dem Baustoff- und dem Hightech-Sektor vor. Diese selektive Anwendung hat zur Folge, dass der Staat den Unternehmen dieser Wirtschaftszweige niedrigere Strompreise berechnet.
c)
Schlussfolgerung
(150)
Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei dem in Rede stehenden ermäßigten Stromtarif um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (des Netzbetreibers) vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.
(151)
Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Stromkostenersparnis, da der Strom zu Preisen unterhalb des normalen Netzpreises anderer großer gewerbliche Verwender bereitgestellt wurde, die nicht durch eine Direktversorgung begünstigt werden.
(152)
Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, deren Geschäftstätigkeit im Einklang mit bestimmten vom Staat festgelegten industriepolitischen Zielen steht und deren Waren oder Prozesse nicht als nicht förderfähig ausgeschlossen wurden.
(153)
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Subventionsregelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bestand und spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 3 der Grundverordnung ist.
d)
Berechnung der Höhe der Subvention
(154)
Die Kommission ist der Auffassung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin Subventionen erhalten.
(155)
Bei der GFF-Untersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern im Jahr 2018 erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen dem nach dem normalen Netztarif fälligen Gesamtstrompreis und dem nach dem ermäßigten Tarif fälligen Gesamtstrompreis.
(156)
Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung(38), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(157)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin durch die Bereitstellung von Strom zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt subventioniert wurde.
3.6.2.
Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von Steuern
(158)
Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass die chinesische Regierung Subventionen weiterhin in Form eines Verzichts auf Einnahmen bzw. die Nichterhebung von Abgaben gewährt habe, einschließlich der nachstehend aufgeführten Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von Steuern.
3.6.2.1.
Körperschaftsteuer-Vergünstigungen für Hightech- und New-Tech-Unternehmen
(159)
Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass GFR-Hersteller in China die nachstehend beschriebene Befreiung von der Körperschaftsteuer für „Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien” in Anspruch nehmen.
(160)
Nach dem Gesetz der Volksrepublik China über die Körperschaftsteuer(39) (Law of the People’s Republic of China on Enterprise Income Tax, im Folgenden „EIT-Gesetz” ) kommen Hightech- und New-Tech-Unternehmen, die der Staat maßgeblich unterstützen muss, in den Genuss eines ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 15 % statt des Standardsteuersatzes von 25 %.
a)
Rechtsgrundlage
(161)
Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 28 des EIT-Gesetzes und Artikel 93 der Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China(40) sowie:
b)
Ergebnisse der Untersuchung
(162)
Die Steuerermäßigung kann von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten vom Staat unterstützten wichtigen Hightech- und New-Tech-Bereichen tätig sind und deren Tätigkeit im Einklang mit den aktuellen Prioritäten der vom Staat unterstützten Hightech-Bereiche steht, wie sie in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt sind. In diesen Leitlinien werden die Fertigungstechnik und wichtige Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Glas (u. a. GFR) eindeutig als prioritäre Bereiche genannt.
(163)
Förderfähig sind Unternehmen nur dann, wenn sie darüber hinaus:
(164)
Unternehmen, die diese Maßnahme in Anspruch nehmen, müssen ihre Körperschaftsteuererklärung und die einschlägigen Anlagen einreichen. Der tatsächliche Betrag des Vorteils kann der Steuererklärung entnommen werden.
(165)
Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.
(166)
Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis. Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, die in bestimmten vom Staat festgelegten prioritären Hightech-Bereichen tätig sind, wie beispielsweise einigen Schlüsseltechnologien im GFR-Sektor.
c)
Berechnung der Höhe der Subvention
(167)
Die Kommission ist der Auffassung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin ein Vorteil erwuchs.
(168)
Bei der GFF-Untersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern im Jahr 2018 erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde als Differenz zwischen der gesamten Steuerverbindlichkeit zum normalen Steuersatz und der gesamten Steuerverbindlichkeit zum reduzierten Steuersatz berechnet.
(169)
Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung(41), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(170)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin subventioniert wurde.
3.6.2.2.
Verrechnung der Körperschaftsteuer mit Aufwendungen für Forschung und Entwicklung
(171)
Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass GFR-Hersteller in China die nachstehend beschriebene Körperschaftsteuerverrechnung in Anspruch nehmen.
(172)
Die Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungskosten ermöglicht Unternehmen eine steuerliche Vorzugsbehandlung unter Berücksichtigung ihrer FuE-Tätigkeiten in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen, wenn die FuE-Aufwendungen bestimmte Schwellenwerte überschreiten.
(173)
Insbesondere für FuE-Aufwendungen in Verbindung mit der Entwicklung neuer Technologien, neuer Produkte und neuer Methoden, die nicht Bestandteil immaterieller Vermögenswerte sind, aber in der laufenden Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden, wird nach dem vollständigen Abzug unter Berücksichtigung der tatsächlichen Situation ein weiterer Abzug von 50 % gewährt. Wenn die genannten FuE-Aufwendungen immaterielle Vermögenswerte bilden, werden sie bezogen auf einen Ausgangswert von 150 % der Kosten der immateriellen Vermögenswerte abgeschrieben.
a)
Rechtsgrundlage
(174)
Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 30 Absatz 1 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China sowie folgende Bekanntmachungen:
b)
Ergebnisse der Untersuchung
(175)
Im Rahmen der GFF-Untersuchung stellte die Kommission fest, dass die „neuen Technologien, neuen Produkte und neuen Methoden” , für die Steuervergünstigungen gewährt werden können, Teil bestimmter vom Staat unterstützter Hochtechnologiebereiche sowie der aktuellen Prioritäten in vom Staat unterstützten Hochtechnologiebereichen sind, wie sie in den Leitlinien zu vorrangigen Bereichen für die Entwicklung von Prioritäten im Bereich der Hochtechnologie-Industrien aufgeführt sind.
(176)
Nach Auffassung der Kommission handelte es sich bei der in Rede stehenden Steuerverrechnung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.
(177)
Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.
(178)
Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da ihre Anwendung laut den Vorschriften selbst auf Unternehmen beschränkt ist, denen in bestimmten staatlich festgelegten vorrangigen Hochtechnologiebereichen (beispielsweise im GFR-Sektor) FuE-Aufwendungen entstehen.
c)
Berechnung der Höhe der Subvention
(179)
Die Kommission ist der Auffassung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin ein Vorteil erwuchs.
(180)
Bei der GFF-Untersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern im Jahr 2018 erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde berechnet als Differenz zwischen der gesamten nach dem normalen Steuersatz zu entrichtenden Steuer und der gesamten nach dem zusätzlichen 50%igen Abzug der geleisteten FuE-Aufwendungen zu entrichtenden Steuer.
(181)
Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung(42), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(182)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin subventioniert wurde.
3.6.2.3.
Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen
(183)
Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass GFR-Hersteller in China die nachstehend beschriebene Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen in Anspruch nehmen.
(184)
Für Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, sieht das EIT-Gesetz Körperschaftsteuerpräferenzen vor. Insbesondere sieht das Gesetz vor, dass Erträge aus Kapitalbeteiligungen wie Dividenden und Bonuszahlungen zwischen förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen von der Körperschaftssteuer befreit werden.
a)
Rechtsgrundlage
(185)
Rechtsgrundlage dieses Programms sind Artikel 26 Absatz 2 des EIT-Gesetzes und die Durchführungsbestimmungen zum Körperschaftsteuergesetz der VR China.
b)
Ergebnisse der Untersuchung
(186)
In früheren Untersuchungen hat die Kommission festgestellt, dass einige überprüfte Unternehmen von der Steuer auf zwischen qualifizierten gebietsansässigen Unternehmen ausgeschütteten Dividenden befreit wurden.
(187)
In Artikel 25 des EIT-Gesetzes heißt es: „Der Staat gewährt Unternehmen, die in Branchen oder Projekten tätig sind, deren Entwicklung vom Staat besonders unterstützt und gefördert wird, Einkommensteuerpräferenzen” . In Artikel 26 Absatz 2 ist festgelegt, dass die Steuerbefreiung für Erträge aus Kapitalbeteiligungen zwischen „förderfähigen gebietsansässigen Unternehmen” gilt; der Anwendungsbereich wird also offenbar auf bestimmte gebietsansässige Unternehmen beschränkt.
(188)
Wie bei der GFF-Untersuchung festgestellt wurde, ist eine solche Steuervergünstigung auf bestimmte vom Staat ausdrücklich unterstützte und geförderte Wirtschaftszweige (z. B. den GFR-Sektor) und Projekte beschränkt und daher spezifisch.
(189)
Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dieser Regelung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.
(190)
Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht der Steuerersparnis.
(191)
Diese Subventionsregelung ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Anwendung dieser Befreiung laut den Vorschriften selbst auf qualifizierte gebietsansässige Unternehmen beschränkt ist, die vom Staat erheblich unterstützt werden und deren Entwicklung dieser fördert.
c)
Berechnung der Höhe der Subvention
(192)
Die Kommission ist der Auffassung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin ein Vorteil erwuchs.
(193)
Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung(43), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(194)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin subventioniert wurde.
3.6.2.4.
Befreiung von der Landnutzungssteuer
(195)
Im Überprüfungsantrag brachten die Antragsteller vor, dass GFR-Hersteller in China die nachstehend beschriebene Befreiung von der Landnutzungssteuer in Anspruch nehmen.
(196)
Organisationen oder natürliche Personen, die Grundstücke in Städten, Kreisstädten und Verwaltungsstädten sowie Industrie- und Bergbaubezirken nutzen, müssen gewöhnlich eine Steuer für die Nutzung von städtischem Grund und Boden zahlen. Diese Landnutzungssteuer wird von den lokalen Steuerbehörden dort eingezogen, wo die Flächen genutzt werden.
(197)
Bestimmte Kategorien von Flächen sind jedoch von der Landnutzungssteuer befreit (z. B. dem Meer abgewonnene Flächen, Flächen zur Eigennutzung durch staatliche Einrichtungen, Volksorganisationen und militärische Einheiten, Flächen zur Nutzung durch Einrichtungen, die aus staatlichen Zuwendungen des Finanzministeriums finanziert werden, Flächen, die von religiösen Tempeln genutzt werden, öffentliche Parks und öffentliche Geschichts- und Naturstätten, Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Rasenflächen und sonstige öffentliche städtische Flächen).
a)
Rechtsgrundlage
(198)
Rechtsgrundlage dieses Programms sind folgende Vorschriften:
b)
Ergebnisse der Untersuchung
(199)
In der GFF-Untersuchung stellte die Kommission fest, dass einer der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmensgruppen durch das lokale Büro für Flächennutzung (Land Use Bureau) Erstattungen der entrichteten Landnutzungssteuern gewährt wurden, obwohl sie keiner der nach den oben genannten nationalen Rechtsvorschriften befreiten Gruppen zuzurechnen war.
c)
Schlussfolgerung
(200)
Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der in Rede stehenden Steuerbefreiung um eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, da eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Transfers von Mitteln (Erstattung entrichteter Steuern) oder in Form eines Einnahmenverzichts der chinesischen Regierung (nicht entrichtete Steuern) vorliegt, aus der den betreffenden Unternehmen ein Vorteil erwächst.
(201)
Der den Empfängern erwachsende Vorteil entspricht dem Erstattungsbetrag bzw. der Steuerersparnis.
(202)
Diese Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da eines der in der GFF-Untersuchung in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine Steuerermäßigung erhielt, obwohl es keines der objektiven Kriterien erfüllte.
d)
Berechnung der Höhe der Subvention
(203)
Die Kommission ist der Auffassung, dass den chinesischen ausführenden Herstellern von GFR im Rahmen dieser Regelung weiterhin ein Vorteil erwuchs.
(204)
Bei der GFF-Untersuchung wurde die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des den Empfängern im Jahr 2018 erwachsenden Vorteils ermittelt. Dieser Vorteil wurde dem im Jahr 2018 erstatteten Betrag gleichgesetzt.
(205)
Da die chinesische Regierung und alle in diesem Fall in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und keine gegenteiligen Anzeichen gegeben waren, zog die Kommission die Feststellungen der GFF-Untersuchung(44), soweit sie GFR betreffen, für die Zwecke dieses Falls als verfügbare Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung heran.
(206)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor weiterhin subventioniert wurde.
3.7.
Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung
(207)
Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der GFR-Sektor in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin subventioniert wurde. Insbesondere die Schlussfolgerungen der GFF-Untersuchung sind erheblich, da sie Subventionen für Unternehmen betreffen, die sowohl GFF als auch GFR herstellen und die Subventionsregelungen nicht produktspezifisch sind.
(208)
Da die Subventionsregelungen dem gesamten Unternehmen und nicht nur dem Teil, der GFF herstellt und ausführt, einen Vorteil verschaffen, können die verfügbaren Informationen erneut verwendet werden, um die grundlegenden Berechnungen der Subventionen im GFF-Fall „fortzuführen” und in Ermangelung anderer Informationen kann davon ausgegangen werden, dass die Unternehmen, die GFR im UZÜ hergestellt und in die Union ausgeführt haben, in den Genuss eines Subventionsbetrags gekommen sind, der weit über der Geringfügigkeitsschwelle lag. Tatsächlich ergab sich mit Blick auf die Feststellungen in der GFF-Untersuchung, die sich auch auf in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochtene Subventionen bezogen, eine durchschnittliche Subventionierung von rund 25 %.
(209)
Zwar kann die exakte Höhe der Subventionierung aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht festgestellt werden, es kann jedoch angenommen werden, dass sie erheblich ist.
3.8.
Entwicklungen im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(210)
Die Tatsache, dass die Subventionierung während des UZÜ anhielt, ist ein Indiz für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung bei einem Auslaufen der Maßnahmen. Darüber hinaus analysierte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Mengen an subventionierten Ausfuhren, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.
(211)
Dazu untersuchte die Kommission die nachstehend aufgeführten Aspekte: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes.
(212)
Aufgrund der mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der Hersteller/Ausführer in der VR China und der chinesischen Regierung stützte die Kommission ihre Bewertung nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.
3.8.1.
Kapazität
(213)
In ihrem Antrag auf Auslaufüberprüfung wiesen die Antragsteller darauf hin, dass die globale GFR-Nachfrage im Jahr 2018 zwischen 5,3 und 6,5 Mio. Tonnen und die Gesamtkapazität zwischen 6,0 und 6,9 Mio. Tonnen betragen habe.
(214)
Sie stellten fest, dass die Lücke zwischen Kapazität und Nachfrage in der VR China im Jahr 2018 bei 700000 Tonnen pro Jahr lag, was 70 % der Nachfrage der Europäischen Union nach GFR entspricht.
(215)
In Ermangelung anderer Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen in der Lage wären, ihre Überkapazitäten auf den Unionsmarkt umzuleiten.
3.8.2.
Preise auf dem Unionsmarkt
(216)
In ihrem Antrag auf Auslaufüberprüfung stellten die Antragsteller fest, dass die EU selbst mit den geltenden Maßnahmen nach wie vor einer der fünf wichtigsten Bestimmungsorte für chinesische GFR-Ausfuhren ist.
(217)
Eine Analyse der Daten des GTA(45) bis Ende 2019 bestätigt diesen Trend.
(218)
Die Antragsteller merkten ferner an, dass die europäischen Preise für GFR im Vergleich zu anderen Märkten hoch seien.
(219)
Eine Analyse der Stückpreise, die für die fünf wichtigsten chinesischen Ausfuhrmärkte ebenfalls dem GTA bis Ende 2019 entnommen wurden, bestätigt diesen Trend.
(220)
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Union ein attraktiver Markt für chinesische GFR-Hersteller ist. Dies bestätigen auch die chinesischen Hersteller, die in Produktionsanlagen in Bahrain und Ägypten investieren, um insbesondere Zugang zum Unionsmarkt zu erhalten, ohne die geltenden Zölle auf Einfuhren aus der VR China zu entrichten.
3.9.
Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung
(221)
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Untersuchung und durch Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass spezifische Subventionsregelungen für den GFR-Sektor in der VR China weiterhin in Kraft sind und dass diese Regelungen dem GFR-Sektor in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung einen Vorteil verschafften.
(222)
Die Kommission kommt ferner zu dem Schluss, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen die subventionierten GFR-Einfuhren aus der VR China anhalten würden.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
(223)
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stellten neun Unionshersteller die gleichartige Ware her. Diese bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung.
(224)
Die Kommission bildete eine Stichprobe von Unionsherstellern. Sie umfasste drei Unionshersteller, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen.
(225)
Auf der Grundlage der vom Antragsteller eingeholten und im Laufe der Untersuchung überprüften Informationen ermittelte die Kommission eine Gesamtproduktion der Union von GFR von etwa 657750 Tonnen.
(226)
Die Gesamtproduktion der Union blieb zwischen 2016 und 2018 konstant, ging aber im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück.
4.2.
Unionsverbrauch
(227)
Für die Ermittlung des Unionsverbrauchs an GFR hat die Kommission die GFR-Einfuhren den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt hinzugerechnet.
(228)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:
(229)
Der Unionsverbrauch schwankte im Bezugszeitraum. Zwischen 2016 und 2018 stieg er um 8 %, bevor er im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich um 7 % zurückging.
4.3.
Einfuhren aus China
4.3.1.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus China
(230)
Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren und ihren Marktanteil anhand der Datenbank Surveillance 2(46).
(231)
Die GFR-Einfuhren aus China entwickelten sich wie folgt:
(232)
Die GFR-Einfuhren aus China in die EU gingen zwischen 2016 und dem UZÜ mengenmäßig um 35 % zurück. Der entsprechende Marktanteil nahm im selben Zeitraum um 3 Prozentpunkte ab.
4.3.2.
Preise der Einfuhren aus China
(233)
Die durchschnittlichen Einfuhrpreise entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(234)
Die Preise der Einfuhren aus der VR China gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück.
4.3.3.
Preisunterbietung
(235)
In Ermangelung einer Mitarbeit ermittelte die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch Vergleich
(236)
Der CIF-Preis von Surveillance 2 wurde auf den Anlandepreis berichtigt, indem Einfuhrzölle in Höhe von 7 % und die Einfuhrkosten von rund 30 EUR/Tonne zum CIF-Preis hinzugerechnet wurden.
(237)
Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(238)
Der Vergleich ergab für die Einfuhren aus China eine durchschnittliche Preisunterbietung von über 24 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(239)
Die Kommission stellte daher fest, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Preise der Einfuhren aus China erheblich unterboten wurden.
4.4.
Einfuhren aus anderen Drittländern
(240)
Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:
(241)
Die größten Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum waren deutlich steigende Mengen aus Ägypten und relativ stabile Einfuhren aus Malaysia und Norwegen. Es gab auch konstante Einfuhren aus Bahrain mit einem Marktanteil von 2 %.
(242)
Der Marktanteil der Einfuhren aus Ägypten stieg von 5 % im Jahr 2016 auf 14 % im UZÜ.
(243)
Die Kommission leitete die Untersuchung der GFR-Einfuhren aus Ägypten am 16. Mai 2019 ein.(47) Die Untersuchung wurde im Juni 2020 abgeschlossen und ergab, dass der Anstieg der Einfuhren auf die Ausfuhren eines von der chinesischen CNBM Group betriebenen ägyptischen Werks zurückzuführen war. Dieser Ausführer hatte dieses Werk ausdrücklich mit dem Ziel gegründet, GFR auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, ohne die geltenden Zölle auf Einfuhren mit Ursprung in China zu entrichten.(48)
(244)
Nach den der Kommission in diesem Fall vorliegenden Beweisen scheinen die Bestellungen von GFR bei der CNBM Group auf das neue Werk in Ägypten übertragen worden zu sein. Die Einfuhren aus Ägypten stiegen von 2016 bis 2019 rasch (fast um das Dreifache) an. Im Juni 2020 führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll von 13,1 % auf GFR-Einfuhren aus Ägypten ein.(49) Im März 2020 waren vorläufige Maßnahmen eingeführt worden.(50)
(245)
Die Mengen der malaysischen Einfuhren gingen von 2018 bis zum UZÜ zurück. Ihr Marktanteil sank von 10-11 % im Bezugszeitraum auf 8 % im UZÜ. Die Kommission stellte fest, dass Malaysia nur geschnittenes Textilglas in die EU ausführte.(51) Ein Vergleich des Durchschnittspreises der Einfuhren von geschnittenem Textilglas aus Malaysia mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union für geschnittenes Textilglas ergab, dass die Preise der malaysischen Einfuhren den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union entsprachen.
(246)
Der Marktanteil der Einfuhren aus Norwegen lag im Bezugszeitraum konstant bei 4-5 %. Außerdem lagen ihre durchschnittlichen Einfuhrpreise auf einem ähnlichen Niveau wie die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union.
(247)
Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern lag im gesamten Bezugszeitraum konstant bei 9 %.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(248)
Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(249)
Wie in Erwägungsgrund (13) erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(250)
Bei der Feststellung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten und von der Kommission überprüften Informationen. Die mikroökonomischen Indikatoren beruhten auf Daten aus den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller.
(251)
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Subventionierung und Erholung von früherer Subventionierung.
(252)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, durchschnittliche Arbeitskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(253)
Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(254)
Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum konstant. Dies lag dran, dass die Kapazität hauptsächlich auf der Zahl der Öfen zur Beschickung der Produktionslinien beruht und eine Kapazitätserweiterung daher erhebliche Investitionen erfordert.
(255)
Auch die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union blieb von 2016 bis 2018 vor dem leichten Rückgang im UZÜ hoch und stabil.
4.5.2.2.
Verkaufsmenge und Marktanteil
(256)
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(257)
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um 7 % zurück, mit Ausnahme eines sehr starken Jahres 2017, in dem gegenüber dem Jahr 2016 ein Anstieg um 5 % verzeichnet wurde.
(258)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum von 64 % auf 59 % zurück. Auch der Marktanteil der Einfuhren aus China ging von 8 % auf 5 % zurück. Die rückläufigen Marktanteile sowohl der Einfuhren aus China als auch des Wirtschaftszweigs der Union sind vor dem Hintergrund der steigenden Einfuhren aus Ägypten zu betrachten. Tatsächlich hat sich der Marktanteil der Einfuhren aus Ägypten im Bezugszeitraum fast verdreifacht und stieg von 5 % auf 14 %.
4.5.2.3.
Beschäftigung und Produktivität
(259)
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(260)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union blieb im gesamten Bezugszeitraum unverändert.
(261)
Die sinkende Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum spiegelte die rückläufige Produktion wider.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(262)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(263)
Der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, den die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, sank im Bezugszeitraum um 5 %.
(264)
Die Herstellstückkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen jedoch im Bezugszeitraum um 8 %.
4.5.3.2.
Arbeitskosten
(265)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum schrittweise wie folgt an:
4.5.3.3.
Lagerbestände
(266)
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum und blieben im UZÜ auf dem höchsten Niveau:
4.5.3.4.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(267)
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(268)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der drei Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(269)
Die Rentabilität und der jährliche Cashflow aus ihren Tätigkeiten gingen im Bezugszeitraum erheblich zurück.
(270)
Die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union wurden im gesamten Bezugszeitraum fortgesetzt. Zwar nahmen die Investitionen in der Zeit von 2016 bis 2018 zu, was die Lebenszyklen der Öfen widerspiegelt, die regelmäßig erneuert werden müssen, um eine kontinuierliche Produktion zu ermöglichen. Im UZÜ gingen sie jedoch erheblich zurück.
(271)
Die Kapitalrendite wird als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investition angegeben. Die negative Entwicklung folgte auf die sinkenden Gewinnspannen im Bezugszeitraum.
(272)
Die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zur Kapitalbeschaffung wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung allerdings durch sein Geschäftsergebnis im Hinblick auf die Gewinne begrenzt.
4.6.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(273)
Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union brachen im Bezugszeitraum stark ein und gingen von 12,6 % im Jahr 2016 auf 3,7 % im UZÜ und damit auf ein Niveau zurück, das weit unter dem für einen dermaßen kapitalintensiven Wirtschaftszweig nachhaltigen Niveau liegt. Der deutliche Rückgang der Rentabilität zeigt die besonders prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ.
(274)
Die rückläufigen Absatzmengen und die sinkenden Preise führten zur Verschlechterung aller Leistungsindikatoren. Neben der sinkenden Rentabilität gingen die Produktivität und die Kapazitätsauslastung zurück. Die Schlussbestände erhöhten sich im Bezugszeitraum um 8 %. Gegenüber dem Jahr 2016 sank der Cashflow im UZ um 51 %. Die Kapitalrendite sank von 18 % im Jahr 2016 auf gerade einmal 6 %.
(275)
Die rückläufige Produktion hatte erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig, da die Fixkosten hoch waren und die Produktion nicht flexibel zurückgeführt werden konnte, weil die Öfen in diesem spezifischen Produktionsprozess voll ausgelastet werden müssen.
(276)
Selbst unter solchen ungünstigen Umständen waren kontinuierliche Investitionen erforderlich, vor allem um Öfen zu ersetzen, deren Lebensdauer streng begrenzt ist. Dies führte zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Hersteller.
(277)
Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union einen Teil seines Marktanteils, was sich negativ auf die Rentabilität auswirkte.
(278)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung erlitt.
5.
SCHADENSURSACHE
(279)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor bedeutend geschädigt wurde.
(280)
Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die subventionierten Einfuhren aus der VR China zurückgeführt werden konnte. Wie aus den Einfuhrstatistiken hervorgeht, stiegen die Einfuhren aus Ägypten im Bezugszeitraum stark an.
(281)
Wie in Erwägungsgrund (243) dargelegt, wurden diese Einfuhren kürzlich von der Kommission untersucht; dabei wurde festgestellt, dass diese subventioniert wurden und den Wirtschaftszweig der Union schädigten. Tatsächlich stellte die Kommission fest, dass die chinesische CNBM Group ein Werk in Ägypten eröffnet hatte, um Handelsschutzmaßnahmen, einschließlich der derzeit überprüften, zu umgehen.(52)
(282)
Trotz der üblichen abschreckenden Wirkung, die die Antisubventionsuntersuchung normalerweise auf die Einfuhren aus den untersuchten Ländern hat, verharrten die Einfuhren aus Ägypten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 141809 Tonnen im Vergleich zu 144169 Tonnen im Zeitraum bis zum 31. März 2019 auf einem ähnlichen Niveau. Gleichzeitig waren die Einfuhrpreise weiter rückläufig und der Preis sank von 904 EUR/Tonne auf 890 EUR/Tonne.
(283)
Der Preisdruck auf dem Markt, der durch diese Einfuhren aus Ägypten zu niedrigen Preisen entstand, führte dazu, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die gestiegenen Herstellkosten in die Preise einfließen zu lassen.
(284)
Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die vorläufigen Maßnahmen gegen die subventionierten Einfuhren aus Ägypten erst im März 2020 eingeführt wurden. Somit war der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum dieser Untersuchung, einschließlich des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, nicht vor den subventionierten ägyptischen Einfuhren geschützt.
(285)
Während der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin 5 % betrug und ihre Einfuhrpreise unverändert unter den für andere Länder und den Wirtschaftszweig der Union beobachteten Preisen lagen, stellt die Kommission fest, dass nicht nur Antisubventionsmaßnahmen, sondern auch bereits Antidumpingmaßnahmen gegen unfaire GFR-Einfuhren aus China in Kraft sind.
(286)
Die Kommission verglich daher die Preise der Einfuhren aus China, einschließlich der beiden Zölle, mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.
(287)
Angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller verwendete die Kommission EU-Einfuhrstatistiken und berücksichtigte die TARIC-Zusatzcodes für die Zuordnung der unternehmensspezifischen Zollsätze und die KN-Codes, um zwischen Rovings, Matten und geschnittenem Textilglas zu unterscheiden.
(288)
Bei diesem Vergleich stellte die Kommission keine Preisunterbietung für geschnittenes Textilglas und für Rovings fest, die den überwiegenden Teil der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union ausmachen. Eine Preisunterbietung wurde nur bei Matten festgestellt, die aufgrund ihres sehr geringen Anteils an der Gesamtproduktion der Union (weniger als 4 %) keine messbaren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatten.
(289)
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen wirksam waren, um den Wirtschaftszweig der Union vor einer Schädigung durch subventionierte Einfuhren aus der VR China zu schützen.
6.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(290)
Im Anschluss prüfte die Kommission, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu einem erneuten Auftreten der ursprünglich durch die GFR-Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung führen würde.
(291)
Dazu untersuchte die Kommission die nachstehend aufgeführten Aspekte: a) wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Ausgleichsmaßnahmen, b) Attraktivität des Unionsmarktes, c) Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China.
6.1.
Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus China ohne Antisubventionsmaßnahmen
(292)
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung subventioniert wurden und dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.
(293)
Die Preise der Einfuhren aus China (ohne Antidumping- bzw. Ausgleichszölle) lagen deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Der durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt betrugt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 1106 EUR/Tonne, der Durchschnittspreis der Einfuhren aus China dagegen 990 EUR/Tonne. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesischen GFR-Ausfuhren in die Union zu schädigenden Preisen erfolgen würden, die den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten würden, falls die Maßnahmen auslaufen sollten.
6.2.
Attraktivität des Unionsmarktes
(294)
Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe und Preise attraktiv.
(295)
Nach den verfügbaren Informationen des Antragstellers sind die Preise auf dem Unionsmarkt im Durchschnitt höher als in anderen Ländern. Die Ausfuhrstatistiken zeigen auch, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in andere Ausfuhrmärkte, d. h. in die USA und Südkorea, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Durchschnitt niedriger waren (863 EUR/Tonne im Falle der USA und 780 EUR/Tonne EUR im Falle Südkoreas) als in die EU (990 EUR/Tonne).(53)
(296)
Schließlich wird die Attraktivität des Unionsmarktes für chinesische GFR-Hersteller auch durch die Tatsache bestätigt, dass CPIC und die CNBM Group in erheblichem Umfang investiert haben, um mit großen GFR-Ausfuhren aus Werken in Bahrain bzw. Ägypten zu beginnen und den europäischen Markt kurz nach der Einführung der Antisubventions- und der Antidumpingmaßnahmen im Dezember 2014 zu beliefern.
(297)
Wie eine frühere Untersuchung bestätigte, wurde das Werk in Ägypten von der CNBM Group mit dem ausdrücklichen Zweck eröffnet, GFR auf den Unionsmarkt zu verkaufen, um die geltenden Zölle auf die direkten Einfuhren aus China zu umgehen.(54)
6.3.
Kapazitätsreserven in China
(298)
Wie in den Erwägungsgründen 213 bis 215 dargelegt, verfügt China über beträchtliche Kapazitätsreserven.
6.4.
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung
(299)
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China weiterhin zu Preisen erfolgten, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Subventionierung in Zukunft eingestellt würde.
(300)
Außerdem ist bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen, dass die Einfuhren in die Union zu subventionierten, schädigenden Preisen, die den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, aufgrund der Attraktivität des Unionsmarktes und der verfügbaren Kapazitätsreserven in China erheblich zunehmen werden.
(301)
Unter diesen Umständen würden die chinesischen Ausfuhren in die EU rasch Marktanteile vom Wirtschaftszweig der Union gewinnen, der mit einem sofortigen Rückgang seiner Verkaufsmengen und einem Anstieg seiner Fixkosten je Einheit konfrontiert wäre.
(302)
Der Anstieg der Fixkosten in Verbindung mit einem Rückgang der Verkaufspreise würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union unmittelbar beeinträchtigen, die im gesamten Bezugszeitraum weit unter dem angestrebten Niveau blieb. Infolgedessen würde der Wirtschaftszweig der Union Verluste machen, die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt beeinträchtigt und es würde zu einer erneuten bedeutenden Schädigung kommen.
(303)
Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung durch Einfuhren mit Ursprung in China wahrscheinlich wäre.
7.
UNIONSINTERESSE
(304)
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen, die dem Gesamtbetrag der anfechtbaren Subventionen entsprechen, im vorliegenden Fall trotz der Feststellung einer schädigenden Subventionierung dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Verwender und der Einführer.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(305)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wurde und dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem verstärkten unlauteren Wettbewerb durch subventionierte Einfuhren aus China führen würde.
(306)
Die Kommission zog daher den Schluss, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt, die geltenden Maßnahmen aufrechtzuerhalten.
7.2.
Interesse der Verwender
(307)
GFR wird für eine Vielzahl von Verwendungen eingesetzt: Transportmittelindustrie (Automobilindustrie, Schiffbau, Luft- und Raumfahrt, Militär), Elektrik/Elektronik, Windenergie, Hoch- und Tiefbau, Herstellung von Behältern und Rohren, Konsumgüterindustrie usw.
(308)
Es wird entweder direkt in der Werkstoffindustrie (Kunststoffe) oder als Einsatzstoff für das Weben von Erzeugnissen aus Glasfasern ( „GFF” ) und offenmaschigem Gewebe verwendet.
(309)
Bei der unmittelbaren Verwendung, bei der GFR als Verstärkung für das Material dienen, ist der Anteil an den Gesamtmaterialkosten sehr gering, ebenso wie Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtkosten.
(310)
Bei der GFF-Weberei ist die Situation jedoch anders gelagert, da auf GFF ein erheblicher Anteil der Herstellkosten entfällt und der GFF-Sektor auf niedrige GFR-Preise angewiesen ist, um auf dem Unionsmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Der GFF-Sektor kann nun jedoch von den Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFF aus China und Ägypten (den wichtigsten Wettbewerbern auf dem GFF-Markt) profitieren.
(311)
Da sich im Rahmen dieser Untersuchung keine Verwender meldeten, sind die besten verfügbaren Daten, über die die Kommission diesbezüglich verfügt, die Schlussfolgerungen aus früheren Untersuchungen: die Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen, dargelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 der Kommission(55), in der der Schluss gezogen wurde, dass die Ausweitung der Maßnahmen begrenzte Auswirkungen auf die Lage der Verwender hätte, sowie die Antisubventionsuntersuchung, dargelegt in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/379 der Kommission(56), in der der Schluss gezogen wurde, dass angesichts der alternativen Bezugsquellen, für die keine Maßnahmen gelten, und da keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass die zusätzlichen Kosten aufgrund der gegenüber den Einfuhren eingeführten Maßnahmen von den Verwendern nicht absorbiert werden konnten, die negativen Auswirkungen auf die Verwender nicht eindeutig belegten, dass die Anwendung der Maßnahmen nicht im Interesse der Union liegt.
7.3.
Interesse der unabhängigen Einführer
(312)
Alle unabhängigen Einführer wurden von der Kommission gebeten, bei der Untersuchung mitzuarbeiten; kein unabhängiger Einführer meldete sich jedoch oder arbeitete in irgendeiner Weise an der Untersuchung mit.
(313)
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass GFR in hohem Maße standardisiert sind, sodass Bezugsquellen ohne Weiteres gewechselt werden können.
(314)
Auf dieser Grundlage und da alternative Bezugsquellen verfügbar sind, die keinen Maßnahmen unterworfen sind, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Lage der Einführer hatten und dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen diese nicht übermäßig beeinträchtigen würde.
7.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(315)
Eine Aufhebung der Maßnahmen hätte erhebliche negative Auswirkungen für die Unionshersteller.
(316)
Die Verlängerung der Geltungsdauer des Antidumpingzolls hätte nur begrenzte Auswirkungen für die Einführer und die Verwender.
(317)
Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass für GFR andere Bezugsquellen zur Verfügung stehen, die keinen Maßnahmen unterliegen.
(318)
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von GFR mit Ursprung in China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
8.
AUSGLEICHSMAßNAHMEN
(319)
Angesichts der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung und eines erneuten Auftretens der Schädigung sollten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die Ausgleichszölle gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.
(320)
Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren der überprüften Ware in die Union einzuführen.
(321)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zu dieser Unterrichtung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen.
(322)
Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen gingen zwei Stellungnahmen ein, eine von Chengdu Chang Yuan Shun Co. Ltd., einem chinesischen ausführenden Hersteller, und eine von APFE.
(323)
Der chinesische ausführende Hersteller erklärte, er sei mit der Entscheidung, die Ausgleichszölle aufrechtzuerhalten, nicht einverstanden und behauptete, dass er keine Subvention der chinesischen Regierung in Anspruch genommen habe. Insbesondere behauptete das Unternehmen, dass es nicht von der zentralen Planung der chinesischen Regierung zur Förderung des GFR-Sektors profitiert und keine finanzielle Unterstützung zu Vorzugsbedingungen erhalten habe. Abgesehen von diesen allgemeinen Erklärungen legte der chinesische ausführende Hersteller keine Beweise zur Untermauerung seiner Behauptungen vor. Daher werden diese zurückgewiesen.
(324)
APFE brachte seine Zustimmung zu den Feststellungen der Kommission zum Ausdruck. Der Verband betonte ferner, dass die chinesischen Hersteller ihre starke Stellung auf dem EU-Markt nicht nur dank der Einfuhren aus Ägypten und Bahrain, sondern auch dank der Einfuhren aus China beibehalten hätten. APFE brachte vor, dass die chinesischen Hersteller laut Eurostat ihre Preise für Ausfuhren in die Union nach dem UZÜ um mehr als 15 % gesenkt hätten. APFE war kein technologischer Fortschritt bekannt, der zu einer Senkung der Herstellkosten im GFR-Sektor führen und damit solch einen Preisrückgang rechtfertigen würde. Im Gegenteil, APFE erwartete aufgrund der globalen Wirtschaftslage und der Pandemie einen Preisanstieg.
(325)
APFE argumentierte, dass die GFR-Einfuhren aus China den Wirtschaftszweig der Union weiterhin schädigten und dass die chinesischen Hersteller nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Absorptionspraxis eingeführt hätten, die die Abhilfewirkung der derzeit geltenden Zölle gegenüber den GFR-Einfuhren aus China, die sie bei ihrer Einführung im Jahr 2014 und in den unmittelbar darauf folgenden Jahren gehabt hätten, erheblich unterwandere.
(326)
Die Kommission stellt fest, dass die Anmerkungen von APFE in die gleiche Richtung gehen wie die oben genannten Schlussfolgerungen. Liegen dem Wirtschaftszweig der Union Beweise dafür vor, dass die Maßnahmen weiter überprüft werden sollten, so hat er jederzeit das Recht, einen entsprechenden Antrag gemäß der Grundverordnung zu stellen.
(327)
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(57) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(328)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)

ABl. L 67 vom 15.3.2011, S. 1.

(3)

ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 22.

(4)

ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4.

(5)

ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 10.

(6)

ABl. C 424 vom 17.12.2019, S. 5.

(7)

Die Bezeichnung „chinesische Regierung” wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(8)

Abrufbar unter http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2423http://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2423

(9)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1) (GFF).

(10)

Siehe 12. Fünfjahresplan, S. 9.

(11)

Siehe 13. Fünfjahresplan, S. 23 und 24.

(12)

Siehe 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Volksrepublik China, Teil II, Kapitel 6, Abschnitt 1.

(13)

Ebd., Teil II, Kapitel 6, Abschnitt 4.

(14)

http://www.gov.cn/zhengce/content/2015-05/19/content_9784.htm

(15)

Siehe US-China Economic and Security Review Commission: The 13th Five-Year Plan, S. 12.

(16)

https://www.cae.cn/cae/html/files/2015-10/29/20151029105822561730637.pdf

(17)

Siehe Fahrplan „Made in China 2025” , S. 142 und 152.

(18)

Siehe „Made in China 2025” , Kapitel 4: Strategic Support and Supply.

(19)

Vgl. den Entwicklungsplan für die Baustoffindustrie (2016-2020).

(20)

Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie, S. 12-14.

(21)

Vorzugsregelungen der Nationalen Entwicklungszonen für die Hightech-Industrie, S. 1.

(22)

Jahresbericht 2017 der EXIM-Bank, S. 5. Abgerufen unter http://english.eximbank.gov.cn/News/AnnualR/2017/http://english.eximbank.gov.cn/News/AnnualR/2017/17.11.2020, kann unter dem offenen Aktenzeichen t20.007533 abgerufen werden.

(23)

EXIM-Bank, Jahresbericht 2017, S. 33.

(24)

WT/DS379/AB/R (US — Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318. Siehe auch WT/DS436/AB/R (US — Carbon Steel (India)), Bericht des Berufungsgremiums vom 8. Dezember 2014, Rn. 4.9-4.10, 4.17-4.20 und WT/DS437/AB/R (United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 18. Dezember 2014, Rn. 4.92.

(25)

Nach den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für chinesisch finanzierte Geschäftsbanken (Verordnung der CBIRC [2017] Nr. 1), den Durchführungsmaßnahmen der CBIRC für Verwaltungslizenzfragen für ausländische Banken (Verordnung der CBIRC [2015] Nr. 4) und den Verwaltungsmaßnahmen für die Qualifikation von Direktoren und Führungskräften von Finanzinstituten des Bankensektors (CBIRC [2013] Nr. 3).

(26)

GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 344.

(27)

GFF-Verordnung, Erwägungsgründe 345 bis 357.

(28)

OECD-Studie über die chinesische Politik und chinesische Programme in Verbindung mit Exportkrediten, S. 7, Rn. 32.

(29)

Siehe Website von Sinosure, Unternehmensprofil, Supporting „Made in China” .

(30)

Exportverzeichnis für Hightech- und New-Tech-Produkte, Nr. 531 bis 545.

(31)

Sinosure, Jahresbericht 2017, S. 6.

(32)

GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 483.

(33)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 der Kommission, Solarpaneele (ABl. L 56 vom 3.3.2017, S. 1. Erwägungsgründe 421 und 425).

(34)

Siehe Abschnitt 3.1.

(35)

GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 519.

(36)

Mehrere Stellungnahmen des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas und des Staatsrates zur weiteren Vertiefung der Energiereform (Zhong Fa [2015] Nr. 9).

(37)

Siehe beispielsweise Mitteilung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong zur Bekanntgabe der Liste der Pilotnutzer direkter Stromhandelstransaktionen im Jahr 2015, L.J.X.D.L [2015] Nr. 9, und Mitteilung der Kommission für Wirtschaft und Informationstechnologie Shandong zur Bekanntgabe der Liste der Pilotnutzer direkter Stromhandelstransaktionen im Jahr 2017, L.J.X.D.L. [2017] Nr. 117.

(38)

GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 540.

(39)

Beschluss Nr. 23 des Präsidenten der Volksrepublik China.

(40)

Verordnung über die Umsetzung des Körperschaftsteuergesetzes der Volksrepublik China (herausgegeben mit dem Erlass Nr. 512 des Staatsrates vom 6. Dezember 2007, geändert nach dem Beschluss des Staatsrates zur Änderung einiger Verwaltungsvorschriften durch Erlass Nr. 714 des Staatsrates vom 23. April 2019).

(41)

GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 556.

(42)

GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 568.

(43)

GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 577.

(44)

GFF-Verordnung, Erwägungsgrund 591.

(45)

GTA = Global Trade Atlas.

(46)

Von der Generaldirektion Steuern und Zollunion verwaltete Datenbank für spezifische Waren, die der Beobachtung oder Überwachung unterliegen und in das Zollgebiet der Union eingeführt wurden.

(47)

Bekanntmachung über die Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 167 vom 16.5.2019, S. 11).

(48)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/379, Erwägungsgrund 163.

(49)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/870.

(50)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/379.

(51)

Das Werk in Malaysia steht im Eigentum desselben Eigentümers wie einer der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(52)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/379, Erwägungsgrund 163.

(53)

Antrag von APFE auf Auslaufüberprüfung vom 18. September 2019.

(54)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/379, Erwägungsgrund 163.

(55)

ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 4.

(56)

ABl. L 69 vom 6.3.2020, S. 14.

(57)

ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

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