Artikel 3 VO (EU) 2021/331
Benachrichtigung des Antragstellers
(1) Auf dem Bildschirm des Antragstellers erscheint automatisch eine Benachrichtigung über den Erhalt der Missbrauchsmeldung. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, diese Bestätigung lokal zu speichern oder auszudrucken.
(2) Die Benachrichtigung umfasst zumindest Folgendes:
- a)
- eine Bestätigung des Erhalts der Meldung sowie das Datum und die Uhrzeit der Formularübermittlung;
- b)
- einen Hinweis auf alle sachdienlichen Informationen über die Beantragung einer Reisegenehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1240;
- c)
- die Information, dass die Missbrauchsmeldung Monitoringzwecken sowie der Verbesserung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems dient. Ferner enthält die Benachrichtigung den Hinweis, dass das Meldesystem weder ein Beschwerdeinstrument für den jeweiligen Einzelfall noch ein alternatives Instrument für die Geltendmachung etwaiger verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche nach geltendem nationalen Recht darstellt.
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