Artikel 4 VO (EU) 2021/331

Rolle der ETIAS-Zentralstelle

(1) Die ETIAS-Zentralstelle

a)
überwacht, verarbeitet und analysiert alle Missbrauchsmeldungen;
b)
veröffentlicht auf der offiziellen öffentlichen Website und in der Anwendung für Mobilgeräte relevante Informationen, um Missbrauch zu verhindern.

(2) Die ETIAS-Zentralstelle übermittelt der Kommission einmal jährlich einen Bericht, der zumindest Folgendes umfasst:

a)
eine anonymisierte Beschreibung der gemeldeten Missbrauchsfälle, einschließlich Ähnlichkeiten zwischen den Fällen, Wiederholungen, Trends und Merkmalen;
b)
einen Überblick über die Maßnahmen zur Anpassung der für die Öffentlichkeit und die Antragsteller bestimmten Informationen.

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