Präambel VO (EU) 2021/331

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt im Besitz eines Visums zu sein.
(2)
Um eine Reisegenehmigung zu erhalten, muss der Antrag vom Antragsteller selbst gestellt werden oder von einer Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation, die vom Antragsteller ermächtigt wurde, den Antrag in seinem Namen zu stellen.
(3)
Bei vergleichbaren Reisegenehmigungssystemen wurden verschiedene Formen des Missbrauchs durch gewerbliche Mittlerorganisationen festgestellt. Beispielsweise kann es vorkommen, dass eine Mittlerorganisation dem Antragsteller vortäuscht, dass es sich bei ihrer Website um die offizielle öffentliche Website oder Anwendung für Mobilgeräte handelt, über die die Anträge einzureichen sind. Dadurch entsteht der falsche Eindruck, dass es sich bei der von der gewerblichen Mittlerorganisation in Rechnung gestellten Zusatzgebühr um eine Pflichtgebühr handelt, die so im Antragsverfahren vorgesehen ist, und nicht um ein Honorar für die freiwillige Nutzung eines kommerziellen Dienstes. Ferner kann es vorkommen, dass die gewerbliche Mittlerorganisation vom Antragsteller bereitgestellte personenbezogene oder finanzielle Daten missbraucht, eine unangemessen hohe Gebühr für ihre Dienste berechnet oder es versäumt, den Antrag fristgerecht sowie in der vorgeschriebenen Form und Qualität im Namen des Antragstellers einzureichen.
(4)
Um missbräuchliche Praktiken aufzudecken und eine Wiederholung zu verhindern, sollte über die offizielle öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte ein Online-Formular zur Verfügung gestellt werden, über das Fälle von Missbrauch seitens gewerblicher Mittlerorganisationen gemeldet werden können. Um auf diese Meldemöglichkeit hinzuweisen und die Meldung von Missbrauch zu erleichtern, sollten auf der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte Informationen über das hierfür vorgesehene Verfahren gut sichtbar angezeigt werden. Das Formular sollte Standardfelder enthalten und so gestaltet sein, dass die Nutzer aufgefordert werden, Einzelheiten zu den missbräuchlichen Praktiken anzugeben.
(5)
Um sicherzustellen, dass die Antragsteller angemessen über die Art und den Zweck des Meldesystems informiert werden, sollte in dem Formular darauf hingewiesen werden, dass das System Monitoringzwecken dient, dass keine personenbezogenen Daten erhoben werden und dass das System weder ein Beschwerdeinstrument in Bezug auf Anträge oder Entscheidungen noch ein alternatives Instrument für die Geltendmachung etwaiger verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche darstellt.
(6)
Die ETIAS-Zentralstelle sollte solche Meldungen entgegennehmen und bewerten, wobei Ähnlichkeiten oder Wiederholungen bei den gemeldeten Missbrauchsfällen berücksichtigt werden sollten. Die ETIAS-Zentralstelle sollte der Kommission entsprechend dem Bedarf regelmäßig über die gemeldeten Fälle und die entsprechenden Bewertungen Bericht erstatten. Die Kommission sollte diese Bewertungen bei der Ausarbeitung der in Artikel 72 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationskampagnen berücksichtigen. Basierend auf den Bewertungen sollte die ETIAS-Zentralstelle die in Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Informationen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für die Antragsteller, gegebenenfalls anpassen.
(7)
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2018/1240 beteiligt, sodass diese Verordnung für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist. Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 21. Dezember 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.
(8)
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates(2) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(9)
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates(4) genannten Bereich gehören.
(10)
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates(6) genannten Bereich gehören.
(11)
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates(8) genannten Bereich gehören.
(12)
Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.
(13)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) angehört und hat am 4. September 2020 eine Stellungnahme abgegeben.
(14)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen” (ETIAS) im Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

(2)

Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(3)

ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(4)

Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(5)

ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(6)

Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(7)

ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(8)

Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(9)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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