Artikel 1 VO (EU) 2021/337

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129

Die Verordnung (EU) 2017/1129 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

l)
vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022, Nichtdividendenwerte, die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

i)
nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind, und
ii)
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapieren berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.

2.
In Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

k)
vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022, Nichtdividendenwerte. die von einem Kreditinstitut dauernd oder wiederholt begeben werden, wobei der aggregierte Gesamtgegenwert der angebotenen Wertpapiere in der Union weniger als 150000000 EUR pro Kreditinstitut über einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt, sofern diese Wertpapiere

i)
nicht nachrangig, konvertibel oder austauschbar sind, und
ii)
nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Arten von Wertpapieren berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.

3.
In Artikel 6 Absatz 1 erhält die Einleitung von Unterabsatz 1 folgende Fassung:

(1) Unbeschadet der Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 1 enthält ein Prospekt die erforderlichen Informationen, die für den Anleger wesentlich sind, um sich ein fundiertes Urteil über Folgendes bilden zu können:.

4.
In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt:

(12a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 12 muss ein gemäß Artikel 14a erstellter EU-Wiederaufbauprospekt eine Zusammenfassung, die gemäß diesem Absatz abgefasst wurde, enthalten.

Die Zusammenfassung eines EU-Wiederaufbauprospekts wird als kurze Unterlage abgefasst, die prägnant formuliert ist und ausgedruckt eine maximale Länge von zwei DIN-A4-Seiten umfasst.

Die Zusammenfassung eines EU-Wiederaufbauprospekts darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten und wird:

a)
so aufgemacht und gestaltet, dass sie leicht lesbar ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind;
b)
sprachlich und stilistisch so formuliert, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird, insbesondere durch Verwendung einer klaren, präzisen und für die Anleger allgemein verständlichen Sprache;
c)
in vier Abschnitte untergliedert:

i)
eine Einleitung mit allen in Absatz 5 genannten Angaben, einschließlich Warnhinweisen und dem Datum der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts;
ii)
Basisinformationen über den Emittenten, einschließlich — falls zutreffend — einer mindestens 200 Wörter umfassenden spezifischen Darlegung der geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten;
iii)
Basisinformationen über die Aktien, einschließlich der mit den Aktien verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte;
iv)
Basisinformationen über das öffentliche Angebot von Aktien und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 14a EU-Wiederaufbauprospekt

(1) Die folgenden Personen können sich im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder einer Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen EU-Wiederaufbauprospekt im Rahmen der vereinfachten Offenlegungsregelung dieses Artikels erstellen:

a)
Emittenten, deren Aktien mindestens während der vergangenen 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die Aktien emittieren, die mit den vorhandenen zuvor begebenen Aktien fungibel sind;
b)
Emittenten, deren Aktien bereits seit mindestens den vergangenen 18 Monaten ununterbrochen auf einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, vorausgesetzt, dass ein Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht wurde, und die Aktien emittieren, die mit bereits zuvor begebenen Aktien fungibel sind;
c)
Anbieter, deren Aktien bereits seit mindestens den vergangenen 18 Monaten ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

Emittenten dürfen einen EU-Wiederaufbauprospekt nur unter der Bedingung erstellen, dass die Zahl der Aktien, die angeboten werden soll, sofern zutreffend, zusammen mit der Anzahl der Aktien, die über einen Zeitraum von 12 Monaten bereits über einen EU-Wiederaufbauprospekt angeboten worden sind, nicht mehr als 150 % der Aktien ausmacht, die zum Datum der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts zum Handel an einem regulierten Markt bzw. an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

Der in Unterabsatz 2 genannte Zeitraum von 12 Monaten beginnt am Tag der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Wiederaufbauprospekt die erforderlichen verkürzten Angaben, die es Anlegern ermöglichen, sich über Folgendes zu informieren:

a)
die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten und die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie seine finanzielle und nichtfinanzielle langfristige Geschäftsstrategie und seine Ziele, einschließlich — falls zutreffend — einer mindestens 400 Wörter umfassenden spezifischen Darlegung der geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen sowie der erwarteten künftigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten;
b)
die wesentlichen Informationen über die Aktien, einschließlich der mit diesen Aktien verbundenen Rechte und etwaiger Beschränkungen dieser Rechte, die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, auch auf die Kapitalstruktur des Emittenten insgesamt, sowie die Angabe der Kapitalausstattung und Verschuldung, eine Erklärung zum Geschäftskapital und die Verwendung der Erlöse.

(3) Die in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es Anlegern, insbesondere Kleinanlegern, ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, wobei die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission(*) genannten Informationen (soweit anwendbar), die bereits veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen sind.

(4) Der EU-Wiederaufbauprospekt ist als ein einziges Dokument zu erstellen, das die in Anhang Va festgelegten Mindestinformationen enthält. Er hat eine maximale Länge von 30 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

(5) Weder die Zusammenfassung noch die Informationen, die durch Verweis gemäß Artikel 19 aufgenommen wurden, sind auf die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Höchstlänge anzurechnen.

(6) Emittenten können entscheiden, in welcher Reihenfolge die in Anhang Va angegebenen Informationen im EU-Wiederaufbauprospekt aufgeführt werden.

6.
In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

(6a) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 werden die in Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 4 genannten Fristen für einen EU-Wiederaufbauprospekt auf sieben Arbeitstage verkürzt. Der Emittent unterrichtet die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage vor dem Datum, zu dem der Antrag auf Billigung gestellt werden soll.

7.
In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

(5a) Ein EU-Wiederaufbauprospekt wird in dem in Absatz 6 genannten Speichermechanismus klassifiziert. Die Daten, die für die Klassifizierung von nach Artikel 14 erstellten Prospekten verwendet werden, können für die Klassifizierung von nach Artikel 14a erstellten EU-Wiederaufbauprospekten verwendet werden, sofern die beiden Prospektarten im Speichermechanismus unterschieden werden.

8.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(2a) Abweichend von Absatz 2 haben vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in dem Fall, dass der Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren betrifft, Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor dem Auslaufen der Angebotsfrist oder — falls früher — der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist oder festgestellt wurde. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.

Der Nachtrag enthält eine deutlich sichtbare Erklärung in Bezug auf das Widerrufsrecht, in der Folgendes eindeutig angegeben ist:

a)
dass nur denjenigen Anlegern ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, die Erwerb oder Zeichnung der Wertpapiere bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt hatten, sofern die Wertpapiere den Anlegern zu dem Zeitpunkt, zu dem der wichtige neue Umstand, die wesentliche Unrichtigkeit oder die wesentliche Ungenauigkeit eingetreten ist oder festgestellt wurde, noch nicht geliefert worden waren;
b)
der Zeitraum, in dem die Anleger ihr Widerrufsrecht geltend machen können; und
c)
an wen sich die Anleger wenden können, wenn sie ihr Widerrufsrecht geltend machen wollen.
b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Abweichend von Absatz 3 informiert der Finanzintermediär vom 18. März 2021 bis zum 31. Dezember 2022 in dem Fall, dass Wertpapiere von Anlegern in der Zeit zwischen der Billigung des Prospekts für diese Wertpapiere und dem Auslaufen der Erstangebotsfrist über einen Finanzintermediär erworben oder gezeichnet werden, die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags, über Ort und Zeitpunkt einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass er ihnen in solchen Fällen behilflich sein würde, ihr Widerrufsrecht auszuüben.

Steht den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Anlegern ein Widerspruchsrecht nach Absatz 2a zu, so kontaktiert der Finanzintermediär diese Anleger bis zum Ende des ersten Arbeitstages, der auf den Arbeitstag folgt, an dem der Nachtrag veröffentlicht wurde.

Werden die Wertpapiere unmittelbar vom Emittenten erworben oder gezeichnet, so informiert er die Anleger über die mögliche Veröffentlichung eines Nachtrags und über den Ort einer solchen Veröffentlichung sowie darüber, dass ihnen in einem solchen Fall ein Widerrufsrecht zustehen könnte.

9.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 47a Zeitliche Begrenzung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt

Die in den Artikeln 7 Absatz 12a, Artikel 14a, Artikel 20 Absatz 6a und Artikel 21 Absatz 5a festgelegte Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt läuft am 31. Dezember 2022 aus.

Für EU-Wiederaufbauprospekte, die zwischen dem 18. März 2021 und dem 31. Dezember 2022 gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem 31. Dezember 2022, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des Artikels 14a.

10.
Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) In diesem Bericht wird unter anderem geprüft, ob die Zusammenfassung des Prospekts, die Offenlegungsregelungen gemäß den Artikeln 14, 14a und 15 und das einheitliche Registrierungsformular gemäß Artikel 9 angesichts der verfolgten Ziele weiterhin angemessen sind. Der Bericht muss insbesondere Folgendes enthalten:

a)
die Zahl der EU-Wachstumsprospekte von Personen in jeder der Kategorien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie eine Analyse der Entwicklung jeder einzelnen Zahl und der Tendenzen bei der Wahl von Handelsplätzen durch die zur Anwendung des EU-Wachstumsprospekts berechtigten Personen;
b)
eine Analyse, ob der EU-Wachstumsprospekt für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen sorgt;
c)
die Anzahl der gebilligten EU-Wiederaufbauprospekte und eine Analyse der Entwicklung dieser Anzahl sowie eine Schätzung der tatsächlichen zusätzlichen Marktkapitalisierung, die durch EU-Wiederaufbauprospekte zum Zeitpunkt der Emission mobilisiert wurde, um für die Nachbewertung Erfahrungen mit dem EU-Wiederaufbauprospekt zu sammeln;
d)
die Kosten der Erstellung und Billigung eines EU-Wiederaufbauprospekts im Vergleich zu den derzeitigen Kosten in Bezug auf einen herkömmlichen Prospekt, einen Prospekt für die Sekundäremission und einen EU-Wachstumsprospekt, zusammen mit einer Angabe der insgesamt erzielten finanziellen Einsparungen und der Kosten, die weiter gesenkt werden konnten, sowie der Gesamtkosten, die sich aus der Einhaltung der vorliegenden Verordnung für Emittenten, Anbieter und Finanzintermediäre ergeben, zusammen mit einer Berechnung dieser Kosten als Prozentsatz der Betriebskosten;
e)
eine Analyse, ob mit dem EU-Wiederaufbauprospekt für das angemessene Gleichgewicht zwischen Anlegerschutz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zu seiner Anwendung berechtigten Personen gesorgt wird, sowie eine Analyse der Zugänglichkeit wesentlicher Informationen für Investitionen;
f)
eine Analyse, ob es angemessen wäre, die Dauer der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt zu verlängern, einschließlich der Frage, ob die in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Schwelle, über die hinaus ein EU-Wiederaufbauprospekt nicht verwendet werden darf, angemessen ist;
g)
eine Analyse, ob die in Artikel 23 Absätze 2a und 3a festgelegten Maßnahmen das Ziel erreicht haben, sowohl den Finanzintermediären als auch den Anlegern zusätzliche Klarheit und Flexibilität zu verschaffen, und ob es angemessen wäre, diese Maßnahmen zu dauerhaften Maßnahmen zu machen.

11.
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va eingefügt.

Fußnote(n):

(*)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

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