Artikel 3 VO (EU) 2021/340
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2015
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- „umgebendes Produkt” bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.
- 2.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;;
- b)
-
Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
- i)
- abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 auf Anfrage von Händlern gemäß Artikel 4 Buchstabe e gedruckte Labels zur Neukennzeichnung von Produkten als Aufkleber bereitgestellt werden, die dieselbe Größe aufweisen wie die bereits vorhandenen Labels.;
- c)
-
Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
(1a) Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1369 muss der Lieferant Lichtquellen beim Inverkehrbringen bis zum 31. August 2021 mit dem bestehenden Label und ab dem 1. September 2021 mit dem neu skalierten Label versehen. Der Lieferant kann Lichtquellen, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. August 2021 in Verkehr gebracht werden, auch bereits mit dem neu skalierten Label versehen, wenn vor dem 1. Juli 2021 keine Lichtquellen desselben oder eines gleichwertigen Modells in Verkehr gebracht wurden. In diesem Fall darf der Händler diese Lichtquellen nicht vor dem 1. September 2021 zum Verkauf anbieten. Der Lieferant teilt dem betreffenden Händler dies so bald wie möglich mit, unter anderem wenn seine Angebote an die Händler solche Lichtquellen umfassen.
- 3.
-
Artikel 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
- e)
- abweichend von Artikel 11 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 vorhandene Labels von Lichtquellen an den Verkaufsstellen binnen achtzehn Monaten nach Geltungsbeginn dieser Verordnung durch die neu skalierten Labels so ersetzt werden, dass das vorhandene Label abgedeckt wird, auch wenn es auf die Verpackung gedruckt oder an der Verpackung befestigt wurde..
- 4.
-
In Artikel 10 wird der letzte Absatz wie folgt geändert:
Sie gilt ab dem 1. September 2021. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt jedoch ab dem 1. Mai 2021 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gilt ab dem 1. März 2022.
- 5.
- Die Anhänge I, III, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.