Artikel 4 VO (EU) 2021/340
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2016
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Nummer 31 erhält folgende Fassung:
- 31.
- „mobiles Kühlgerät” bezeichnet ein Kühlgerät, das verwendet werden kann, wenn kein Zugang zum öffentlichen Stromnetz besteht, und das Kleinspannungsstrom (< 120 V Gleichstrom) oder Brennstoffe oder beide als Energiequelle für die Kühlfunktion nutzt; dies umfasst auch Kühlgeräte, die außer mit Kleinspannungsstrom oder Brennstoffen oder beiden auch über einen separat erworbenen externen Gleichrichter mit Netzstrom betrieben werden können. Ein Gerät, das mit einem Gleichrichter in Verkehr gebracht wird, ist kein mobiles Kühlgerät;.
- 2.
-
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die im Produktdatenblatt nach Anhang V enthaltenen Parameterwerte in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;.
- 3.
-
In Artikel 11 erhält der letzte Absatz folgende Fassung:
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 10 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und c gilt ab dem 1. November 2020 und die Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse für die in Anhang V Tabelle 6 genannten Lichtquellenparameter gilt ab dem 1. März 2022.
- 4.
- Die Anhänge I, II, IV, V, VI und IX werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
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