Artikel 7 VO (EU) 2021/341
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2023
Die Verordnung (EU) 2019/2023 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 Nummer 12 erhält folgende Fassung:
- 12.
- „eco 40-60” bezeichnet das Programm, mit dem nach Angaben des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten normal verschmutzte Baumwollwäsche, die als bei 40 °C oder 60 °C waschbar gekennzeichnet ist, zusammen in demselben Betriebszyklus gereinigt werden kann und auf das sich die Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz, die Wascheffizienz, die Spülwirkung, die Programmdauer, die Höchsttemperatur in der Wäsche und den Wasserverbrauch beziehen.
- 2.
-
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
Umgehung und Software-Aktualisierungen Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass sie während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung ihrer Leistungsmerkmale reagieren, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter in der technischen Dokumentation oder einer sonstigen beigefügten Dokumentation zu erzielen.
Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Bei Ablehnung der Aktualisierung dürfen sich die Leistungsmerkmale nicht ändern.
Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistungsmerkmale des Produkts derart verändern, dass die für die Konformitätserklärung geltenden Ökodesign-Anforderungen nicht mehr eingehalten werden.
- 3.
-
Folgender Artikel 13 wird eingefügt:
Artikel 13
Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. November 2020 und dem 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission entsprechen.
- 4.
- Die Anhänge I, III, IV und VI werden gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
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