ANHANG IV VO (EU) 2021/341
Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EU) 2019/2020 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I Nummer 52 erhält folgende Fassung:
- 52.
- „angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 5 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.
- 2.
-
Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
-
Unter Nummer 2 erhalten in Tabelle 4 die Zellen
Stroboskop-Effekt bei LED- und OLED-MLS SVM ≤ 0,4 bei Volllast (außer für HID mit Φuse > 4 klm und für Lichtquellen, die für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder sonstige Anwendungen bestimmt sind, in denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen) folgende Fassung:
Stroboskop-Effekt bei LED- und OLED-MLS SVM ≤ 0,9 bei Volllast (außer für Lichtquellen, die für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder sonstige Anwendungen bestimmt sind, in denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen)
Ab dem 1. September 2024: SVM ≤ 0,4 bei Volllast (außer für Lichtquellen, die für Anwendungen im Freien, Industrieanwendungen oder sonstige Anwendungen bestimmt sind, in denen die Beleuchtungsnormen einen CRI < 80 ermöglichen)
- b)
-
Unter Nummer 3 Buchstabe d erhält Absatz 1 folgende Fassung:
- (1)
- Die unter Nummer 3 Buchstabe c Absatz 1 genannten Informationen müssen auch in der technischen Dokumentation enthalten sein, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellt wird.
- 3.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- in radiologischen und nuklearmedizinischen Anlagen, die den in der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates(*) aufgeführten Strahlenschutznormen unterliegen;
- b)
-
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Buchstabe s erhält folgende Fassung:
- s)
- Inkandeszenz-Lichtquellen mit einer elektrischen Schnittstelle, die aus einem Schienenkontakt, einer Metalllasche, einem Kabel, einem Litzendraht, einem metrischen Gewinde oder einem Stiftsockel besteht oder eine nicht genormte kundenbezogene Form aufweist, und die speziell für industrielle oder professionelle Elektro-Heizausrüstung ausgelegt und ausschließlich dafür vermarktet werden (z. B. Streckblasformen in der PET-Industrie, 3D-Drucker, Fertigungsverfahren der Fotovoltaik- und Elektronikbranche, Aushärten von Klebstoffen, Tinten, Lacken und Beschichtungen);
- 2.
-
Buchstabe w erhält folgende Fassung:
- w)
-
Lichtquellen, die
- 1.
-
speziell für die Szenenbeleuchtung in Filmstudios, Fernsehstudios und an Drehorten sowie für Fotostudios und Aufnahmeorte oder für die Bühnenbeleuchtung in Theatern sowie bei Konzerten und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen ausgelegt und ausschließlich dafür vermarktet werden
und die
- 2.
-
mindestens eine der folgenden Spezifikationen aufweisen:
- a)
- LED mit einer Leistung ≥ 100 W und einem CRI > 90;
- b)
- GES/E40- und K39d-Sockel mit einer Farbtemperatur, die bis auf 1800 K abgesenkt werden kann (ungedimmt), Betrieb bei niedriger Spannung;
- c)
- LED mit einer Leistungsaufnahme ≥ 180 W, die so gestaltet sind, dass das Produkt Licht von einer Fläche abgibt, die kleiner ist als die lichterzeugende LED-Fläche;
- d)
- Inkandeszenz-Lichtquellen vom Typ DWE mit einer Leistungsaufnahme von 650 W, einer Spannung von 120 V und einem Druckschraubenanschluss;
- e)
- LED mit einer Leistungsaufnahme ≥ 100 W, die es dem Nutzer ermöglichen, verschiedene ähnliche Farbtemperaturen für das emittierte Licht einzustellen;
- f)
- LFL T5 mit einem G5-Sockel sowie mit einem CRI ≥ 85 und einer CCT von 2900, 3000, 3200, 5600 oder 6500 K;
- 3.
-
Folgender Buchstabe x wird angefügt:
- x)
- Inkandeszenz-DLS, die alle der folgenden Bedingungen erfüllen: E27-Sockel, klare Hülle, Leistungsaufnahme ≥ 100 W und ≤ 400 W, CCT ≤ 2500 K, speziell für die Infraroterwärmung ausgelegt und ausschließlich dafür vermarktet.
- c)
-
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- 5.
- Lichtquellen, die speziell für die Nutzung in Produkten im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) 2019/2023, (EU) 2019/2022, (EU) Nr. 932/2012 und (EU) 2019/2019 der Kommission ausgelegt wurden und ausschließlich dafür vermarktet werden, sind von den Anforderungen hinsichtlich des Lichtstromerhalts und des Lebensdauerfaktors gemäß Anhang II Nummer 2 Tabelle 4 und von den Informationsanforderungen hinsichtlich der Lebensdauer gemäß Anhang II Nummer 3 Buchstabe b Absatz 1 Buchstabe e ausgenommen.
- 4.
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.”
- b)
- In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen” ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG” ;
- c)
-
Nummer 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
-
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b, d und e.
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen zehn Exemplare des Lichtquellenmodells oder drei Exemplare des Modells des separaten Betriebsgerätes. Die Prüftoleranzen sind in Tabelle 6 festgelegt.
- d)
-
Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- bei der Prüfung der Exemplare des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte den in Tabelle 6 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen, wobei der „ermittelte Wert” das arithmetische Mittel der gemessenen Werte der geprüften Exemplare für einen bestimmten Parameter oder das arithmetische Mittel der mithilfe gemessener Werte berechneten Parameterwerte bezeichnet, und
- e)
-
Unter Nummer 2 werden folgende Buchstaben d und e angefügt:
- d)
- die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Exemplars des Modells feststellen, dass der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte ein System installiert hat, das den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 2 genügt, und
- e)
- das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 sowie die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 3 erfüllt.
- f)
-
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
- Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, c, d oder e genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.
- g)
-
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
- h)
-
In Tabelle 6 erhält die Prüftoleranz für „Flimmern [Pst LM] und Stroboskop-Effekt [SVM]” folgende Fassung:
„Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 überschreiten.”
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).
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