ANHANG I VO (EU) 2021/341

ANHANG IIIa

Übergangsweise geltende Methoden

Tabelle 1

Verweise und erläuternde Anmerkungen für Server

Parameter Quelle Verweis auf Prüfmethode / Titel Anmerkungen
Effizienz und Leistung des Servers im Aktivzustand ETSI ETSI EN 303470:2019

Allgemeine Anmerkungen zur Prüfung nach EN 303470: 2019:

a)
Die Prüfung ist bei einer für EU-Bedingungen geeigneten Spannung und Frequenz durchzuführen (z. B. 230 V, 50 Hz).
b)
Entsprechend der Vorschrift zu Erweiterungs-APA-Karten in Anhang III Nummer 2 sind bei der Messung der Leistung im Leerlaufzustand, der Effizienz im Aktivzustand und der Leistung des Servers im Aktivzustand andere Arten von Erweiterungskarten (für die kein Toleranzwert angewandt und keine SERT-Prüfung (Server Efficiency Rating Tool) durchgeführt wird) bei der Prüfung des zu prüfenden Geräts zu entnehmen(1).
c)
Bei Servern, die

i)
den Angaben zufolge nicht zu einer Server-Produktfamilie zählen
ii)
in einer Konfiguration ausgeliefert werden, in der nicht alle Speicherkanäle mit denselben Dual-Inline-Memory-Modulen (DIMM) belegt sind,

ist eine Konfiguration zu prüfen, in der alle Speicherkanäle mit denselben DIMM belegt sind(2).

Leistung im Leerlaufzustand (Pidle) ETSI ETSI EN 303470:2019
Höchstleistung ETSI ETSI EN 303470:2019 Die Höchstleistung ist der höchste bei der SERT-Prüfung gemessene Leistungsbedarf bei den einzelnen Arbeitsvorgängen und Lastwerten.
Leistung im Leerlaufzustand an der Temperaturobergrenze der angegebenen Kategorie der Betriebsbedingungen. The Green Grid Vereinfachte Berichterstattung über die Leerlaufleistung bei hohen Temperaturen für die SERT-Erfassung gemäß der Verordnung (EU) 2019/424 Die Prüfung ist bei einer Temperatur durchzuführen, die der zulässigen Höchsttemperatur der jeweiligen Kategorie der Betriebsbedingungen (A1, A2, A3 oder A4) entspricht.
Effizienz des Netzteils EPRI und Ecova Allgemeines Prüfprotokoll für die Berechnung der Energieeffizienz interner AC/DC- und DC/DC-Netzteile, Ausgabe 6.7 Die Prüfung ist bei einer für EU-Bedingungen geeigneten Spannung und Frequenz durchzuführen (z. B. 230 V, 50 Hz).
Leistungsfaktor des Netzteils EPRI und Ecova Allgemeines Prüfprotokoll für die Berechnung der Energieeffizienz interner AC/DC- und DC/AC-Netzteile, Ausgabe 6.7
Kategorie der Betriebsbedingungen Der Hersteller muss die Kategorie der Betriebsbedingungen des Produkts angeben: A1, A2, A3 oder A4. Das zu prüfende Gerät ist einer Temperatur auszusetzen, die der höchsten zulässigen Temperatur für die jeweilige Kategorie der Betriebsbedingungen (A1, A2, A3 oder A4) entspricht, die dem Modell bescheinigt ist. Die Einheit ist mit dem SERT zu prüfen, wobei sie einen oder mehrere Prüfzyklen mit einer Dauer von 16 Stunden durchläuft. Das Gerät erfüllt die angegebene Betriebsbedingung, wenn das SERT gültige Ergebnisse meldet, d. h., wenn sich das zu prüfende Gerät während der gesamten Dauer der 16-Stunden-Prüfung in betriebsbereitem Zustand befindet. Das zu prüfende Gerät wird in eine Temperaturkammer platziert, die dann mit einer Änderungsgeschwindigkeit von höchstens 0,5 °C pro Minute auf die höchste zulässige Temperatur für die jeweilige Kategorie der Betriebsbedingungen (A1, A2, A3 oder A4) erwärmt wird. Das zu prüfende Gerät wird eine Stunde lang im Leerlaufzustand belassen, damit vor dem Beginn der Prüfung Temperaturstabilität erreicht wird.
Firmware-Verfügbarkeit Nicht verfügbar
Sichere Datenlöschung NIST Guidelines for Media Sanitization, NIST Special Publication 800-88 Rev.1
Möglichkeit zur Demontage des Servers Nicht verfügbar
Gehalt an kritischen Rohstoffen EN 45558:2019

Tabelle 2

Verweise und erläuternde Anmerkungen zu Datenspeicherprodukten

Parameter Quelle Verweis auf Prüfmethode / Titel Anmerkungen
Effizienz des Netzteils EPRI und Ecova Allgemeines Prüfprotokoll für die Berechnung der Energieeffizienz interner AC/DC- und DC/DC-Netzteile, Ausgabe 6.7 Die Prüfung ist bei einer für EU-Bedingungen geeigneten Spannung und Frequenz durchzuführen (z. B. 230 V, 50 Hz).
Leistungsfaktor des Netzteils EPRI und Ecova Allgemeines Prüfprotokoll für die Berechnung der Energieeffizienz interner AC/DC- und DC/DC-Netzteile, Ausgabe 6.7
Kategorie der Betriebsbedingungen The Green Grid „Kategorie der Betriebsbedingungen von Datenspeicherprodukten” Der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte muss die Kategorie der Betriebsbedingungen des Produkts angeben: A1, A2, A3 oder A4. Das zu prüfende Gerät ist einer Temperatur auszusetzen, die der höchsten zulässigen Temperatur für die jeweilige Kategorie der Betriebsbedingungen (A1, A2, A3 oder A4) entspricht, die dem Modell bescheinigt ist.
Firmware-Verfügbarkeit Nicht verfügbar
Sichere Datenlöschung NIST Guidelines for Media Sanitization, NIST Special Publication 800-88 Rev.1
Möglichkeit zur Demontage des Datenspeicherprodukts Nicht verfügbar .
Gehalt an kritischen Rohstoffen EN 45558:2019

Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/424 werden wie folgt geändert und folgender Anhang IIIa wird eingefügt:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
„Hauptplatine” die Hauptleiterplatte eines Servers oder Datenspeicherprodukts. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Hauptplatine auch Anschlüsse zur Anbringung zusätzlicher Platinen sowie üblicherweise folgende Komponenten: Prozessor, Arbeitsspeicher, BIOS und Erweiterungssteckplätze;

b)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
„Prozessor” die logischen Schaltungen, welche die Grundbefehle für den Betrieb eines Servers oder Datenspeicherprodukts beantworten und verarbeiten. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Prozessor die Zentraleinheit (CPU — Central Processing Unit) des Servers. Eine solche CPU ist üblicherweise ein physisches Prozessormodul, das auf der Hautplatine entweder auf einen Sockel aufgesteckt oder direkt aufgelötet wird. Das Prozessormodul kann einen oder mehrere Prozessorkerne enthalten;

c)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
„Arbeitsspeicher” einen außerhalb des Prozessors befindlichen Teil des Servers oder Datenspeicherprodukts, in dem in Gigabyte (GB) ausgedrückte Informationen für die sofortige Nutzung durch den Prozessor gespeichert werden;

d)
Folgende Nummer 36 wird angefügt:

36.
„angegebene Werte” die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.

2.
In Anhang III wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IIIa beschriebenen übergangsweise geltenden Methoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.”

3.
Folgender Anhang IIIa wird eingefügt:

4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.”

b)
In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen” ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG” ;
c)
Unter Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Anforderungen an die Ressourceneffizienz gemäß Anhang II Nummer 3.3 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummern 3.1 oder 3.2 erfüllt;

d)
Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b oder d genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Nummer 3.1 Buchstabe p) als nicht konform mit dieser Verordnung.”

e)
Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Bei Modellen, die in Stückzahlen von fünf oder mehr pro Jahr produziert werden, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zusätzliche Exemplare desselben Modells oder, alternativ dazu — falls der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte den Server angegeben hat, der eine Serverproduktfamilie repräsentieren soll — sowohl ein Exemplar der Konfiguration im unteren Leistungsbereich als auch ein Exemplar der Konfiguration im oberen Leistungsbereich für die Prüfung aus.”

f)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
Das Modell oder die Modellkonfiguration erfüllt die anwendbaren Konformitätsanforderungen, wenn für die unter Nummer 4 Buchstabe b genannten Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 7 angegebenen Prüftoleranzen liegt.

g)
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Werden die unter Nummer 5 genannten Ergebnisse nicht erreicht, gelten das Modell und alle unter denselben Produktinformationen aufgeführten Modellkonfigurationen (gemäß Anhang II Nummer 3.1. Buchstabe p) als nicht konform mit dieser Verordnung.

h)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3, Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

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