ANHANG II VO (EU) 2021/341

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/1781 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Teil 1 wird wie folgt geändert:

1.
Unter Buchstabe a erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

i)
Die Energieeffizienz von Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,75 kW und höchstens 1000 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen und bei denen es sich nicht um Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit handelt, muss mindestens dem in Tabelle 2 bzw. Tabelle 3b aufgeführten Effizienzniveau IE3 entsprechen;
ii)
die Energieeffizienz von Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und weniger als 0,75 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen und bei denen es sich nicht um Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit handelt, muss mindestens dem in Tabelle 1 bzw. Tabelle 3a aufgeführten Effizienzniveau IE2 entsprechen;

2.
Unter Buchstabe b erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

i)
die Energieeffizienz von Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW und höchstens 1000 kW, die 2, 4, 6 oder 8 Pole aufweisen, und von Einphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 0,12 kW muss mindestens dem in Tabelle 1 bzw. Tabelle 3a aufgeführten Effizienzniveau IE2 entsprechen;
ii)
die Energieeffizienz von Dreiphasenmotoren mit einer Nennausgangsleistung von mindestens 75 kW und höchstens 200 kW, die 2, 4 oder 6 Pole aufweisen und bei denen es sich nicht um Bremsmotoren, Ex-eb-Motoren mit erhöhter Sicherheit oder andere explosionsgeschützte Motoren handelt, muss mindestens dem in Tabelle 3 bzw. Tabelle 3c aufgeführten Effizienzniveau IE4 entsprechen.

3.
Absatz 2 erhält folgende Fassung

Die Energieeffizienz von Motoren ist in Internationalen Energieeffizienzklassen (IE) in den Tabellen 1 bis 3c für verschiedene Motornennausgangsleistungen PN bei 50 Hz oder 60 Hz angegeben. Die IE-Klassen werden bei Nennausgangsleistung (PN), Nennspannung (UN) und für eine Umgebungsreferenztemperatur von 25 °C ermittelt.

Bei 50/60-Hz-Motoren müssen die vorstehenden Anforderungen sowohl bei 50 Hz als auch bei 60 Hz bei der für 50 Hz angegebenen Ausgangsleistung erfüllt sein.

Bei 50-Hz- oder 60-Hz-Motoren müssen die vorstehenden Anforderungen bei der für 50 Hz angegebenen Ausgangsleistung und 50 Hz bzw. bei der für 60 Hz angegebenen Ausgangsleistung und 60 Hz erfüllt sein.

4.
Die folgenden Tabellen 3a, 3b und 3c werden eingefügt:

Tabelle 3a

Mindesteffizienzwerte ηn für das Effizienzniveau IE2 bei 60 Hz (%)

Nennausgangsleistung PN [kW] Anzahl der Pole
2 4 6 8
0,12 59,5 64,0 50,5 40,0
0,18 64,0 68,0 55,0 46,0
0,25 68,0 70,0 59,5 52,0
0,37 72,0 72,0 64,0 58,0
0,55 74,0 75,5 68,0 62,0
0,75 75,5 78,0 73,0 66,0
1,1 82,5 84,0 85,5 75,5
1,5 84,0 84,0 86,5 82,5
2,2 85,5 87,5 87,5 84,0
3,7 87,5 87,5 87,5 85,5
5,5 88,5 89,5 89,5 85,5
7,5 89,5 89,5 89,5 88,5
11 90,2 91,0 90,2 88,5
15 90,2 91,0 90,2 89,5
18,5 91,0 92,4 91,7 89,5
22 91,0 92,4 91,7 91,0
30 91,7 93,0 93,0 91,0
37 92,4 93,0 93,0 91,7
45 93,0 93,6 93,6 91,7
55 93,0 94,1 93,6 93,0
75 93,6 94,5 94,1 93,0
90 94,5 94,5 94,1 93,6
110 94,5 95,0 95,0 93,6
150 95,0 95,0 95,0 93,6
185 95,4 95,0 95,0 93,6
220 95,4 95,4 95,0 93,6
250 95,4 95,4 95,0 93,6
300 95,4 95,4 95,0 93,6
335 95,4 95,4 95,0 93,6
375 bis 1000 95,4 95,8 95,0 94,1

Tabelle 3b

Mindesteffizienzwerte ηn für das Effizienzniveau IE3 bei 60 Hz (%)

Nennausgangsleistung PN [kW] Anzahl der Pole
2 4 6 8
0,12 62,0 66,0 64,0 59,5
0,18 65,6 69,5 67,5 64,0
0,25 69,5 73,4 71,4 68,0
0,37 73,4 78,2 75,3 72,0
0,55 76,8 81,1 81,7 74,0
0,75 77,0 83,5 82,5 75,5
1,1 84,0 86,5 87,5 78,5
1,5 85,5 86,5 88,5 84,0
2,2 86,5 89,5 89,5 85,5
3,7 88,5 89,5 89,5 86,5
5,5 89,5 91,7 91,0 86,5
7,5 90,2 91,7 91,0 89,5
11 91,0 92,4 91,7 89,5
15 91,0 93,0 91,7 90,2
18,5 91,7 93,6 93,0 90,2
22 91,7 93,6 93,0 91,7
30 92,4 94,1 94,1 91,7
37 93,0 94,5 94,1 92,4
45 93,6 95,0 94,5 92,4
55 93,6 95,4 94,5 93,6
75 94,1 95,4 95,0 93,6
90 95,0 95,4 95,0 94,1
110 95,0 95,8 95,8 94,1
150 95,4 96,2 95,8 94,5
185 95,8 96,2 95,8 95,0
220 95,8 96,2 95,8 95,0
250 95,8 96,2 95,8 95,0
300 95,8 96,2 95,8 95,0
335 95,8 96,2 95,8 95,0
375 bis 1000 95,8 96,2 95,8 95,0

Tabelle 3c

Mindesteffizienzwerte ηn für das Effizienzniveau IE4 bei 60 Hz (%)

Nennausgangsleistung PN [kW] Anzahl der Pole
2 4 6 8
0,12 66,0 70,0 68,0 64,0
0,18 70,0 74,0 72,0 68,0
0,25 74,0 77,0 75,5 72,0
0,37 77,0 81,5 78,5 75,5
0,55 80,0 84,0 82,5 77,0
0,75 82,5 85,5 84,0 78,5
1,1 85,5 87,5 88,5 81,5
1,5 86,5 88,5 89,5 85,5
2,2 88,5 91,0 90,2 87,5
3,7 89,5 91,0 90,2 88,5
5,5 90,2 92,4 91,7 88,5
7,5 91,7 92,4 92,4 91,0
11 92,4 93,6 93,0 91,0
15 92,4 94,1 93,0 91,7
18,5 93,0 94,5 94,1 91,7
22 93,0 94,5 94,1 93,0
30 93,6 95,0 95,0 93,0
37 94,1 95,4 95,0 93,6
45 94,5 95,4 95,4 93,6
55 94,5 95,8 95,4 94,5
75 95,0 96,2 95,8 94,5
90 95,4 96,2 95,8 95,0
110 95,4 96,2 96,2 95,0
150 95,8 96,5 96,2 95,4
185 96,2 96,5 96,2 95,4
220 96,2 96,8 96,5 95,4
250 96,2 96,8 96,5 95,8
300 96,2 96,8 96,5 95,8
335 96,2 96,8 96,5 95,8
375 bis 1000 96,2 96,8 96,5 95,8

5.
Vor dem letzten Satz wird folgender Wortlaut eingefügt:

Zur Ermittlung des Mindesteffizienzwerts von 60-Hz-Motoren, deren Nennleistung in den Tabellen 3a, 3b und 3c nicht aufgeführt ist, wird folgende Regel angewandt:

Bei einer Nennleistung, die dem Mittelwert zwischen zwei aufeinanderfolgenden Werten aus den Tabellen entspricht oder darüber liegt, ist der Effizienzwert der höhere der beiden Effizienzwerte.

Bei einer Nennleistung, die unter dem Mittelwert zwischen zwei aufeinanderfolgenden Werten der Tabellen liegt, ist der Effizienzwert der niedrigere der beiden Effizienzwerte.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
auf dem mit dem Motor gelieferten technischen Datenblatt oder in dem mit dem Motor gelieferten Nutzerhandbuch, außer wenn mit dem Produkt ein Internet-Link zu diesen Informationen bereitgestellt wird. Zusätzlich zu einem Link zu den Informationen kann auch ein QR-Code bereitgestellt werden.

2.
In Absatz 3 erhalten die Einleitung und Nummer 1 folgende Fassung:

Ab dem 1. Juli 2021 bei Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe a und ab dem 1. Juli 2023 bei Motoren gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i:

1.
Nenneffizienz (ηN) bei Volllast sowie bei 75 % und 50 % der Nennlast und bei Nennspannung(en) (UN), ermittelt für eine Umgebungsreferenztemperatur von 25 °C, auf eine Dezimalstelle gerundet;

3.
Die Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

Bei Motoren, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m dieser Verordnung von den Effizienzanforderungen ausgenommen sind, müssen der Motor oder seine Verpackung und die Dokumentation deutlich den Hinweis „Motor ausschließlich als Ersatzteil zu nutzen für” zusammen mit einer eindeutigen Modellkennung des Produkts/der Produkte, für das/die er bestimmt ist, enthalten.

Bei 50-Hz- und 60-Hz-Motoren werden die vorstehend genannten Daten für die jeweils zutreffende Frequenz bereitgestellt, während es bei 50/60-Hz-Motoren ausreicht, die Daten für 50 Hz bereitzustellen, mit Ausnahme der Nenneffizienz bei Volllast, die sowohl für 50 Hz als auch für 60 Hz anzugeben ist.

c)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
auf dem mit der Drehzahlregelung gelieferten technischen Datenblatt oder in dem mit der Drehzahlregelung gelieferten Nutzerhandbuch, außer wenn mit dem Produkt ein Internet-Link zu diesen Informationen bereitgestellt wird. Zusätzlich zu einem Link zu den Informationen kann auch ein QR-Code bereitgestellt werden.

2.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Informationen sowie das Herstellungsjahr sind dauerhaft auf oder nahe dem Leistungsschild der Drehzahlregelung anzugeben. Können aufgrund der Größe des Leistungsschilds nicht alle unter Punkt 1 genannten Informationen angegeben werden, so sind nur die Leistungsverluste in % der Nennausgangsscheinleistung bei (90;100), auf eine Dezimalstelle gerundet, anzugeben.”

2.
Anhang II Teil 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die sieben Betriebspunkte gemäß Anhang I Nummer 2 Punkt 13 sind die Verluste jedoch entweder durch direkte Eingangs-Ausgangs-Messung oder durch Berechnung zu ermitteln.”

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.”

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei der Prüfung gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob ein Produktmodell den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenden die Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Bestimmungen des Anhangs I folgendes Verfahren an:”

c)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3, Nummer 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

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