ANHANG VIII VO (EU) 2021/341
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2024 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang I erhält Nummer 22 folgende Fassung:
- 22.
- „angegebene Werte” bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt.
- 2.
-
Anhang III wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
„Wird ein Parameter gemäß Artikel 4 angegeben, so muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die Berechnungen gemäß diesem Anhang den angegebenen Wert dieses Parameters verwenden.”
- b)
-
In Tabelle 5 Buchstabe a werden die folgenden Zeilen hinzugefügt:
Vertikale und kombinierte Kühlschränke für Supermärkte M0 ≤ + 4 ≥ - 1 entfällt 1,30 Horizontale Kühlschränke für Supermärkte M0 ≤ + 4 ≥ - 1 entfällt 1,13 - c)
-
Die erste Fußnote am Ende der Tabelle 5 erhält folgende Fassung:
- (*)
- Bei Verkaufsautomaten für unterschiedliche Temperaturen ist TV der Mittelwert von TV1 (höchste gemessene Warentemperatur im wärmsten Fach) und TV2 (höchste gemessene Warentemperatur im kältesten Fach), auf eine Dezimalstelle gerundet.
- 3.
-
Anhang IV wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.”
- b)
- In Absatz 3 wird die Wortfolge „Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen” ersetzt durch die Wortfolge „Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG” ;
- c)
-
Nummer 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- das Exemplar des Modells bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3, die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Nummer 2 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 3 erfüllt und
- d)
-
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
- 7.
- Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß Nummer 3, Nummer 6 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.
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