Artikel 2 VO (EU) 2021/342

Jeder endgültige Antidumpingzoll, der von River Kwai International Food Industry Co., Ltd, nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 oder nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1996 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung im Königreich Thailand im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den in Artikel 1 festgelegten endgültigen Antidumpingzoll hinaus entrichtet wird, wird erstattet oder erlassen.

Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

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