Artikel 1 VO (EU) 2021/378

Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird die Mindestreservepflicht für folgende Institute festgelegt:

a)
Kreditinstitute, die entweder

i)
nach Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassen sind, oder
ii)
nach Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU von dieser Zulassung ausgenommen sind;

b)
Zweigstellen von Kreditinstituten, dazu zählen auch Zweigstellen mit Sitz in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets), von Kreditinstituten, deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltung sich nicht in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets befindet; ausgenommen sind jedoch Zweigstellen mit Sitz außerhalb von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

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