Artikel 2 VO (EU) 2021/378

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.
„Mindestreserve” bzw. „Mindestreserve-Soll” der Geldbetrag, den ein Institut als Reserve auf seinen Mindestreservekonten bei der betreffenden nationalen Zentralbank zu halten verpflichtet ist;
2.
„Mindestreservepflicht” sämtliche Pflichten, denen Institute gemäß dieser Verordnung in Bezug auf die Mindestreserve im Zusammenhang mit der Berechnung, Meldung, Anerkennung und Haltung von Mindestreserven sowie mit der Berichterstattung und der Überprüfung nachkommen müssen;
3.
„Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets” ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;
4.
„Kreditinstitut” ein „Kreditinstitut” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
5.
„Zweigstelle” eine „Zweigstelle” im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
6.
„betreffende NZB” die nationale Zentralbank (NZB) des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem das Institut ansässig ist;
7.
„Mindestreservekonten” die Konten, auf denen ein Institut seine Mindestreserven bei der betreffenden NZB unterhält;
8.
„Mindestreservebasis” die Summe der reservepflichtigen Verbindlichkeiten für die Berechnung der Mindestreserve eines Instituts;
9.
„Mindestreservesatz” der Prozentsatz, der zur Berechnung der Mindestreserve eines Instituts auf die Positionen der Mindestreservebasis angewendet wird;
10.
„Mindestreserve-Erfüllungsperiode” der Zeitraum, für den die Erfüllung der Mindestreservepflicht geprüft wird;
11.
„Tagesendstand” Mindestreserveguthaben nach Abschluss aller Zahlungen und Durchführung aller Buchungen von Eingängen hinsichtlich des Zugangs zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems;
12.
„NZB-Geschäftstag” jeder Tag, an dem eine bestimmte NZB für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems geöffnet ist;
13.
„TARGET-Geschäftstag” ein „Geschäftstag” oder „TARGET-Geschäftstag” im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8)(1) in Verbindung mit Anhang III Nummer 13 der genannten Leitlinie;
14.
„Gebietsansässiger” jede natürliche oder juristische Person, die in einem der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig ist im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates(2);
15.
„Verschmelzung” Vorgang, durch den ein Kreditinstitut oder mehrere Kreditinstitute (die „übernommenen Institute” ) zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf ein anderes Kreditinstitut (das „übernehmende Institut” ), gegebenenfalls ein neu gegründetes Kreditinstitut, übertragen;
16.
„Spaltung” Vorgang, durch den ein Kreditinstitut (das „übertragende Institut” ) zum Zeitpunkt seiner Auflösung ohne Abwicklung sein gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Institute (die „übernehmenden Institute” ), gegebenenfalls neu gegründete Kreditinstitute, überträgt.

Fußnote(n):

(1)

Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

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