Artikel 3 VO (EU) 2021/378

Haltung von Mindestreserven

(1) Die in Artikel 1 genannten Institute unterhalten Mindestreserven, die gemäß Artikel 6 berechnet werden, wie folgt:

a)
der durchschnittliche Tagesendstand eines oder mehrerer Mindestreservekonten innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode entspricht dem oder übersteigt den Betrag, der gemäß Artikel 6 für diesen Zeitraum berechnet wurde;
b)
die Mindestreserven werden auf in Euro geführten Mindestreservekonten bei den betreffenden NZBen in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets unterhalten, in dem die Institute niedergelassen sind;
c)
für die Zwecke dieser Verordnung können Zahlungsverkehrskonten bei den NZBen als Mindestreservekonten verwendet werden;
d)
Guthaben, die rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern würden, diese Guthaben während der maßgeblichen Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu liquidieren, zu übertragen, abzutreten oder zu veräußern, sind von der Haltung von Mindestreserven ausgenommen.

Für die Zwecke von Buchstabe d teilen die Institute den betreffenden NZBen etwaige, in Buchstabe d genannte Beschränkungen unverzüglich mit.

(2) Betreibt ein Institut mehrere Zweigstellen in demselben Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)
der satzungsmäßige Sitz bzw. die Hauptverwaltung, sofern sich dieser bzw. diese in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, hat die in diesem Artikel für die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen festgelegte Mindestreservepflicht zu erfüllen;
b)
befinden sich weder der satzungsmäßige Sitz noch die Hauptverwaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat, hat dieses Institut eine seiner sich in demselben Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen für die Zwecke der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Mindestreservepflicht zu benennen;
c)
die betreffende NZB prüft anhand des jeweiligen Tagesendstands auf den Mindestreservekonten der sich in demselben Mitgliedstaat befindenden Zweigstellen dieses Instituts, ob Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erfüllt ist.

(3) Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht die folgenden Listen von Instituten auf ihrer Website:

a)
nach dieser Verordnung der Mindestreservepflicht unterliegenden Institute;
b)
nach Artikel 4 von der Mindestreservepflicht befreite Institute, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Institute.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.