Artikel 4 VO (EU) 2021/378

Befreiungen von der Mindestreservepflicht

(1) Institute werden von der Mindestreservepflicht nach Artikel 3 befreit, wenn eine der folgenden Alternativen zutrifft:

a)
die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Zulassung wird entzogen oder aufgegeben oder
b)
ein Institut wird einem Abwicklungsverfahren gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterzogen.

(2) Die EZB kann auf Antrag der betreffenden NZBen Befreiungen von der Mindestreservepflicht nach Artikel 3 gewähren, wenn eine der folgenden Alternativen zutrifft:

a)
ein Institut wird einer Sanierungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2001/24/EG unterzogen;
b)
ein Institut unterliegt einer von der Union oder einem Mitgliedstaat verhängten verfügungsbeschränkenden Maßnahme oder von der Union nach Artikel 75 des Vertrags verhängten Maßnahmen; durch die das Institut in der Verfügung über seine Gelder eingeschränkt ist;
c)
ein Institut wird nach Maßgabe der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)(2) von der EZB und den NZBen (Eurosystem) vorübergehend oder dauerhaft vom Zugang zu den Offenmarktgeschäften oder zu den ständigen Fazilitäten des Eurosystems ausgeschlossen;
d)
es ist nicht angebracht, von einem Institut die Erfüllung der Mindestreservepflicht zu verlangen.

Wenn der Zugang des Instituts zu den Offenmarktgeschäften oder ständigen Fazilitäten des Eurosystems vom EZB-Rat gemäß Artikel 158 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wiederhergestellt wurde, gilt für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c die Befreiung mit Beginn der nächsten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nicht mehr.

(3) Für die Zwecke der Gewährung von Befreiungen gemäß Absatz 2 Buchstabe d berücksichtigen die betreffenden NZBen und die EZB Folgendes:

a)
Es handelt sich um ein Institut, das lediglich als Spezialinstitut zugelassen ist;
b)
dem Kreditinstitut ist die aktive Ausübung von Bankgeschäften im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten untersagt;
c)
alle Einlagen des Instituts sind aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zweckgebundene Einlagen für die regionale und/oder internationale Entwicklungshilfe.

Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein Institut lediglich als Spezialinstitut zugelassen, wenn es spezifische Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt oder es ihm gesetzlich oder satzungsgemäß untersagt ist, die Tätigkeit der Kreditinstitute wahrzunehmen.

(4) Die in diesem Artikel genannten Befreiungen finden vom Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode an Anwendung, in der das betreffende Ereignis eintritt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).

(2)

Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

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