Artikel 10 VO (EU) 2021/378
Indirekte Haltung von Mindestreserven über einen Mittler
(1) Die Institute können bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, alle ihre Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, wobei dieses zwischengeschaltete Institut
- a)
- in demselben Mitgliedstaat ansässig ist;
- b)
- der Mindestreservepflicht unterliegt;
- c)
- über die Haltung der Mindestreserven hinaus regelmäßig bestimmte laufende Aufgaben (z. B. Finanzdisposition) für das Institut durchführt.
(2) Beantragt ein Institut im Sinne von Absatz 1 die Erlaubnis, alle seine Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, schließt es eine entsprechende Vereinbarung mit dem zwischengeschalteten Institut. In der Vereinbarung ist mindestens Folgendes anzugeben:
- a)
- ob das antragstellende Institut Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des Eurosystems wünscht;
- b)
- eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe b.
Kündigt ein Institut gemäß Buchstabe b, teilt es dies der betreffenden NZB unverzüglich mit.
(3) Konsolidiert das Mutterinstitut einer Gruppe in seinen statistischen Meldungen die Geschäftsaktivitäten seiner Tochterunternehmen, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2), kann dieses Mutterinstitut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, die Mindestreserven der Gruppe als zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten.
(4) Beantragt ein Mutterinstitut gemäß Absatz 3 die Erlaubnis, die Mindestreserven der Gruppe als zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, schließt dieses Mutterinstitut mit jedem Institut der Gruppe eine Vereinbarung über die Tätigkeit als zwischengeschaltetes Institut. In diesen Vereinbarungen ist mindestens Folgendes anzugeben:
- a)
- ob das Mutterinstitut oder die Tochterunternehmen Zugang zu den ständigen Fazilitäten und Offenmarktgeschäften des Eurosystems erhalten;
- b)
- eine Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten.
(5) Die betreffende NZB kann dem antragstellenden Institut die Erlaubnis erteilen, Mindestreserven über ein zwischengeschaltetes Institut zu unterhalten, und unterrichtet unverzüglich das Institut und das zwischengeschaltete Institut entsprechend. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach der Erteilung der Erlaubnis wirksam und gilt für die Dauer der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung oder bis zum Widerruf der Erlaubnis gemäß den Absätzen 7 und 8.
Die einem Institut erteilte Erlaubnis, Mindestreserven über ein zwischengeschaltetes Institut gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) zu unterhalten, gilt für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als im Einklang mit diesem Absatz erteilte Erlaubnis.
(6) Unterhält ein zwischengeschaltetes Institut gemäß Absatz 1 dieses Artikels Mindestreserven für ein anderes Institut, sind die Mindestreserven neben den eigenen nach Maßgabe dieser Verordnung gehaltenen Mindestreserven auf den eigenen Mindestreservekonten zu unterhalten.
(7) Die EZB oder die betreffende NZB kann die gemäß Absatz 5 erteilte Erlaubnis jederzeit widerrufen, wenn eine der der folgenden Alternativen zutrifft:
- a)
- eine der Parteien der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung entspricht den Anforderungen dieser Verordnung nicht;
- b)
- eine der Parteien der in Absatz 2 oder Absatz 4 genannten Vereinbarung beantragt einen Widerruf der Erlaubnis gemäß diesem Artikel;
- c)
- die Bedingungen für die indirekte Haltung von Mindestreserven gemäß Absatz 1 sind nicht mehr erfüllt;
- d)
- es liegen aufsichtsrechtliche Gründe in Bezug auf das zwischengeschaltete Institut vor.
(8) Die betreffende NZB oder die EZB berücksichtigt bei der Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis nach Absatz 7 widerrufen wird, folgende Umstände:
- a)
- ob die Parteien übereingekommen sind, die Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden;
- b)
- ob das Institut, das seine Mindestreserven indirekt über ein zwischengeschaltetes Institut unterhält, in der Lage ist, seinen eigenen Mindestreservepflichten nachzukommen.
(9) Widerruft die betreffende NZB oder die EZB die Erlaubnis nach Absatz 7, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung:
- a)
- der Widerruf der Erlaubnis wird zum Ende einer laufenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, es sei denn, die Erlaubnis wird gemäß Absatz 7 Buchstabe d entzogen;
- b)
- erfolgt der Widerruf der Erlaubnis nach Absatz 7 Buchstabe d, wird dieser unmittelbar wirksam, und die in Buchstabe c dieses Absatzes vorgesehene Mindestanzeigefrist findet keine Anwendung;
- c)
- die betreffende NZB oder die EZB benachrichtigt beide Parteien der in Absatz 2 oder 4 genannten Vereinbarung über den Widerruf mindestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, für die die Erlaubnis gilt.
(10) Verhängt die EZB Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates, können diese gegen das zwischengeschaltete Institut und gegen das Institut, für das es Mindestreserven unterhält, verhängt werden.
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