Artikel 11 VO (EU) 2021/378

Aggregierte Meldung der Mindestreservebasis

(1) Beantragt ein Institut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis, gemäß Artikel 10 Absatz 3 alle seine Mindestreserven indirekt über ein Mutterinstitut zu unterhalten, kann dieses Mutterinstitut bei der betreffenden NZB die Erlaubnis beantragen, seine Mindestreservebasis und die Mindestreservebasis der Institute dieser Gruppe auf aggregierter Basis und gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden. Die NZBen können den Mutterinstituten die Erlaubnis erteilen, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis und gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) zu melden.

(2) Beantragt ein Mutterinstitut nach Absatz 1 bei der betreffenden NZB die Erlaubnis, die Mindestreservebasis auf aggregierter Basis zu melden, stellt die betreffende NZB sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 4 genannte Vereinbarung eine Anerkennung des möglichen Verlusts des Abzugs des pauschalen Freibetrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf Einzelinstitutsebene vorsieht.

(3) Erteilt die betreffende NZB einem Mutterinstitut nach Absatz 1 die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis, setzt sie das betreffende Institut hiervon unverzüglich in Kenntnis. Die Erlaubnis wird mit Beginn der ersten Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach der Erteilung der Erlaubnis wirksam und gilt für die Dauer der in Absatz 2 genannten Vereinbarung oder bis zum Widerruf der Erlaubnis.

(4) Erteilt die betreffende NZB einem Mutterinstitut nach Absatz 1 die Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis, wird ein in Artikel 6 Absatz 2 genannter pauschaler Freibetrag automatisch von den vom zwischengeschalteten Institut gehaltenen Mindestreserven abgezogen.

(5) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die einem Institut durch die EZB erteilte Erlaubnis zur Meldung der Mindestreservebasis auf aggregierter Basis gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) als wirksam und anwendbar, bis diese Erlaubnis widerrufen wird.

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