Artikel 13 VO (EU) 2021/378

Übertragung von Befugnissen im Falle der Einführung des Euro

(1) Der EZB-Rat ermächtigt hiermit das Direktorium der EZB in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den Euro gemäß dem Vertrag einführt, unter Berücksichtigung der Ansichten des Ausschusses für Marktoperationen des ESZB Folgendes zu bestimmen:

a)
die Daten der übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode für Institute mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Auferlegung der Mindestreservepflicht nach Artikel 3, wobei diese Periode mit dem Datum der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat beginnt;
b)
die Art und Weise der Berechnung der Mindestreservebasis gemäß Artikel 5 während der in Buchstabe a genannten übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode;
c)
die Frist für die Berechnung und Überprüfung der Mindestreserven für die übergangsweise geltende Mindestreserve-Erfüllungsperiode durch die in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Institute oder durch die betreffende NZB.

Das Direktorium erlässt und veröffentlicht spätestens zwei Monate vor der Einführung des Euro im betreffenden Mitgliedstaat eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und unterrichtet den EZB-Rat davon.

(2) Des Weiteren ermächtigt der EZB-Rat das Direktorium, Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets zu gestatten, für die betreffenden Mindestreserve-Erfüllungsperioden während und unmittelbar nach der in Absatz 1 Buchstabe a genannten übergangsweise geltenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode Verbindlichkeiten gegenüber Instituten mit Sitz in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat von ihrer Mindestreservebasis abzuziehen.

Unterabsatz 1 gilt, wenn die Institute zum Zeitpunkt der Berechnung der Mindestreserven in dem den Euro einführenden Mitgliedstaat nicht auf der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a genannten Liste aufgeführt sind. In diesem Fall können die vom Direktorium erlassenen Entscheidungen zur Genehmigung des Abzugs gemäß diesem Absatz genauere Angaben darüber enthalten, auf welche Weise der Abzug dieser Verbindlichkeiten berechnet wird.

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