Artikel 14 VO (EU) 2021/378
Überprüfung
(1) Das in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 vorgesehene Recht, die Richtigkeit und Qualität der Daten über die Mindestreservebasis zu überprüfen, die von den Instituten vorgelegt werden, kann von den betreffenden NZBen ausgeübt werden.
(2) Meldet ein Institut seine Berechnung des Mindestreserve-Solls gemäß Artikel 7 Absatz 3, überprüft die betreffende NZB die Richtigkeit dieser Berechnung und kontrolliert die Übereinstimmung mit den nach der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldeten statistischen Daten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.