Artikel 6 VO (EU) 2021/378

Berechnung des Mindestreserve-Solls

(1) Das nach Artikel 3 von den Instituten unterhaltene Mindestreserve-Soll wird durch Anwendung der folgenden Mindestreservesätze auf jede der in Artikel 5 genannten Verbindlichkeiten der Mindestreservebasis berechnet:

a)
Für die nachstehend aufgeführten Kategorien, die in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) aufgeführt werden, gilt ein Mindestreservesatz von 0 %:

i)
Einlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

sie haben eine vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren;

sie haben eine vereinbarte Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren;

sie sind Repogeschäfte;

ii)
Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren.

b)
Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 1 %.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 10 bis 12 zieht die NZB oder das Institut bei der Berechnung des Mindestreserve-Solls des Instituts einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 100000 EUR ab.

(3) Die NZBen verwenden das gemäß Artikel 6 berechnete Mindestreserve-Soll für

a)
die Verzinsung der Mindestreserveguthaben;
b)
die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.

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