Artikel 7 VO (EU) 2021/378

Meldung des Mindestreserve-Solls

(1) Die NZBen legen das Verfahren zur Meldung des jeweiligen Mindestreserve-Solls der Institute fest. In Rahmen dieses Verfahrens wird bestimmt, ob die betreffende NZB oder das Institut das Mindestreserve-Soll gemäß Artikel 6 berechnet.

(2) Berechnet nach Absatz 1 die betreffende NZB das Mindestreserve-Soll eines Instituts, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)
die betreffende NZB meldet dem Institut spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode dessen Mindestreserve-Soll;
b)
das Institut erkennt sein Mindestreserve-Soll spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht;
c)
antwortet das Institut bis zum Ende des NZB-Geschäftstages, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die in Buchstabe a genannte Meldung, gilt dies als Anerkennung gemäß Buchstabe b, und das gemeldete Mindestreserve-Soll findet für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode Anwendung auf dieses Institut.

(3) Berechnet nach Absatz 1 ein Institut sein Mindestreserve-Soll, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung:

a)
das Institut meldet der betreffenden NZB spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode das Mindestreserve-Soll;
b)
die betreffende NZB erkennt das Mindestreserve-Soll des Instituts spätestens an dem NZB-Geschäftstag an, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht;
c)
antwortet die betreffende NZB bis zum Ende des NZB-Geschäftstages, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, nicht auf die in Buchstabe a genannte Meldung, gilt dies als Anerkennung gemäß Buchstabe b, und das gemeldete Mindestreserve-Soll findet für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode Anwendung auf dieses Institut.

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 kann die betreffende NZB das Fristende für die Meldung des Mindestreserve-Solls vorverlegen.

(5) Die NZBen können die Bedingungen und Fristen für Berichtigungen der Mindestreservebasis und des nach diesem Artikel gemeldeten Mindestreserve-Solls durch die Institute festlegen. Nach Anerkennung des Mindestreserve-Solls gemäß den Absätzen 2 und 3 sind keine Berichtigungen zulässig.

(6) Die betreffenden NZBen veröffentlichen zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Verfahren Kalender mit den Fristen für die Meldung und Anerkennung von für die Berechnung des Mindestreserve-Solls relevanten Daten.

(7) Ist ein Institut der Pflicht, die in der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) genannten statistischen Daten zu melden, nicht nachgekommen, schätzt die betreffende NZB das für die jeweilige Mindestreserve-Erfüllungsperiode maßgebliche Mindestreserve-Soll des Instituts auf der Grundlage früherer Meldungen des Instituts sowie sonstiger relevanter Daten und meldet dem Institut spätestens drei NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode dessen Mindestreserve-Soll.

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