Artikel 8 VO (EU) 2021/378
Mindestreserve-Erfüllungsperiode
(1) Sofern nicht anders vom EZB-Rat festgelegt, beginnt eine Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Tag der Abwicklung des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, der auf die Sitzung des EZB-Rates folgt, in der die Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist, und endet am Tag vor dem Beginn der folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode.
(2) Das Direktorium der EZB veröffentlicht einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden auf der Website der EZB. Die NZBen veröffentlichen ebenfalls diesen Kalender auf ihren jeweiligen Websites. Der Kalender wird von der EZB und den NZBen spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres veröffentlicht.
(3) Der EZB-Rat kann den in Absatz 2 genannten Kalender ändern. Der geänderte Kalender wird auf der Website der EZB bzw. den Websites der NZBen vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode veröffentlicht, auf die sich die Änderung bezieht.
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