Artikel 13 VO (EU) 2021/379
Überprüfung und Zwangserhebung
Die NZBen üben das Recht zur Überprüfung oder zur Zwangserhebung von Daten aus, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind; das Recht der EZB, diese Rechte selbst auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Dieses Recht wird insbesondere dann von den NZBen ausgeübt, wenn ein Institut aus dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen die in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen nicht erfüllt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.